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virtuellesbauamt.de

EfA „Digitale Baugenehmigung“

Kurz erklärt

Die „Digitale Baugenehmigung“ ist der bundesweit am weitesten verbreitete Onlinedienst für den Bauantrag. Federführend entwickelt hat ihn Mecklenburg-Vorpommern, 13 der 16 Länder nutzen ihn nach. Bis Dezember 2025 wurden darüber nach Angaben der Geschäftsstelle 65.719 Vorgänge gestartet.

Was ist die „Digitale Baugenehmigung“?

Die „Digitale Baugenehmigung“ ist eine zentral in Mecklenburg-Vorpommern betriebene Plattform, über die Bauanträge und verwandte Anzeigen elektronisch eingereicht und in der Behörde weiterbearbeitet werden. Entstanden ist sie im OZG-Projekt „Bauvorbescheid und Baugenehmigung“ nach dem Einer-für-Alle-Prinzip (EfA): Ein Land entwickelt den Dienst, alle anderen dürfen ihn nachnutzen. Nach Angaben des Bundesbauministeriums sind darin 42 Verwaltungsleistungen in 28 Online-Dienste gebündelt — neben dem Bauantrag also auch Vorbescheid, Teilbaugenehmigung, Genehmigungsfreistellung sowie die Anzeigen von Baubeginn, Nutzungsaufnahme und Beseitigung.

Rechtlicher Hintergrund ist das Onlinezugangsgesetz. Wichtig zur Einordnung: Der Dienst ist eine technische Plattform und begründet selbst keine Pflicht zur digitalen Einreichung — die steht in der jeweiligen Landesbauordnung. viba betreibt den Dienst nicht und ist nicht an ihm beteiligt; eingereicht wird immer über den Zugang Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Welche Länder nutzen den Dienst?

Das Bundesbauministerium nennt 13 Länder. Neben Mecklenburg-Vorpommern als Entwicklerland sind das:

  • Baden-Württemberg (als Nachnutzung unter der Marke ViBa BW), Bayern, Bremen, Hamburg
  • Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Eigene Landeslösungen verfolgen dagegen Berlin (eBG), Brandenburg mit dem Virtuellen Bauamt und Hessen (Bauportal Hessen). Welches System für Ihren Ort gilt, zeigt die Bundesländer-Übersicht.

„Nachnutzung“ heißt allerdings nicht automatisch „im Echtbetrieb“. Deutlichstes Beispiel ist Bayern: Das Land wird in der Zählung des Bundes geführt, arbeitet in der Fläche aber weiter mit dem eigenen Dienst „Digitaler Bauantrag“, den 121 von 135 unteren Bauaufsichtsbehörden anbieten. Den EfA-Dienst pilotiert Bayern seit 2025 mit zehn Behörden; produktiv soll er ab etwa November 2026 gehen. Praxis-Details zu Online-Assistenten, DBauV und Umstieg: Digitaler Bauantrag Bayern. Nordrhein-Westfalen nutzt den EfA-Dienst über das Bauportal.NRW und verlangt seit dem 1. September 2026 die elektronische Einreichung nach § 70 Abs. 1 BauO NRW — Praxis-Details: Digitaler Bauantrag NRW: Pflicht.

Wie weit ist der Rollout?

Zuständig für Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und Städte — und jede muss einzeln angebunden werden. Das Bundesbauministerium gibt an, dass in 63 Prozent der mitnutzenden Behörden digital gestellt und bearbeitet werden kann; diese Angabe trägt den Stand März 2025. Nach Angaben der Geschäftsstelle waren Ende Oktober 2025 von 863 Behörden in den teilnehmenden Ländern 621 zur Mitnutzung gemeldet, 377 arbeiteten produktiv. Verlassen sollten Sie sich deshalb auf die Auskunft Ihrer Behörde.

Bei den Nutzungszahlen ist der Sprung deutlich: Bis März 2025 zählte das Ministerium rund 18.500 Anträge, bis Dezember 2025 meldete die Geschäftsstelle 65.719 gestartete Vorgänge und damit mehr als das Fünffache des Vorjahres. Beide Zahlen sind mit Vorsicht zu lesen: In der Erhebung von Dezember 2025 fehlen Nordrhein-Westfalen, Bayern und Thüringen.

Auffällig ist die Konzentration: Über 52.400 der Vorgänge entfallen auf Baden-Württemberg, wo die elektronische Einreichung seit dem 1. Januar 2025 Pflicht ist; meistgenutztes Bauportal war das Bauamt der Stadt Mannheim mit knapp 2.000 Vorgängen. Wo eine Pflicht fehlt, bleibt die Nutzung bislang verhalten.

Anmeldung: welches Konto brauchen Sie?

Weil die Baugenehmigung ein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt ist, verlangt der Dienst ein Anmeldeverfahren mit hohem Vertrauensniveau — anders als etwa das Brandenburger VBA, das eine E-Mail-Adresse genügen lässt.

  • Privatpersonen: Anmeldung mit der BundID, idealerweise mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.
  • Organisationen: Architekturbüros, Bauunternehmen und Vereine nutzen „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) auf Basis eines ELSTER-Zertifikats — der empfohlene Weg, damit nicht über die private BundID einzelner Mitarbeitender gearbeitet wird.
  • Vorlauf einplanen: Teile der Zugangsdaten werden postalisch versendet; Kommunen empfehlen rund 14 Tage, bevor Sie den ersten Antrag stellen wollen.

So läuft der Antrag im Vorgangsraum

Herzstück ist der virtuelle Vorgangsraum — ein gemeinsamer Datenraum, auf den Antragstellende, Sachbearbeitende und beteiligte Stellen zugreifen. Der Betreiber beschreibt den Weg in sieben Schritten: registrieren, Checkliste der erforderlichen Unterlagen erhalten, Beteiligte benennen, gemeinsam bearbeiten, einreichen, Rückfragen im Portal beantworten, Bescheid erhalten.

  • Rolle zuerst: Am Anfang wählen Sie Ihre Rolle — Bauherrschaft, Vertretung der Bauherrschaft oder Entwurfsverfassende. In der Praxis setzt meist das Planungsbüro den Entwurf auf.
  • Einladen statt Weiterleiten: Weitere Beteiligte werden per E-Mail eingeladen und melden sich mit eigenem Nutzerkonto an. Ein Antragsschritt, den eine Person bearbeitet, ist für die anderen gesperrt; die feldweise Speicherung verhindert Datenverlust bei Verbindungsabbrüchen.
  • Beteiligung der Fachstellen: Auch Träger öffentlicher Belange und andere Ämter können eingeladen werden; jede Stellungnahme wird dem Vorgang direkt zugeordnet, statt per Post zu wandern.
  • Bescheid digital: Baugenehmigung und Gebührenbescheid stellt die Behörde über den Vorgangsraum zu. Was die Gebühr umfasst, richtet sich unverändert nach Landesrecht.

Typische Stolpersteine

  • Nach dem zentralen Portal suchen. Es gibt keines: Der Einstieg läuft über das Bauportal der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die Betreiberseite listet sie je Bundesland auf.
  • Behörde noch nicht produktiv. Einzelne Bauportale befinden sich im „Silent-Go-Live“, also in der finalen Erprobung mit ausgewählten Antragstellenden, und sind durch ein Banner gekennzeichnet. Fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
  • Landesrecht übersehen. Derselbe Dienst, andere Pflichten: In Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist die elektronische Einreichung landesweit verpflichtend, in Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, und nur in Bayern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist sie freiwillig. Auch Formanforderungen an die Bauvorlagen — etwa PDF/A — folgen dem Landesrecht.
  • Unterlagen unstrukturiert hochladen. Jede Bauvorlage gehört in eine eigene, sprechend benannte Datei; der Betreiber weist ausdrücklich auf ungültige Zeichen in Dateinamen hin. Was dazugehört, steht in der Unterlagen-Übersicht.

Wie der Dienst weiterentwickelt wird

Der Datenaustausch mit der kommunalen Fachsoftware folgt dem XÖV-Standard XBau über das Verwaltungsdiensteverzeichnis DVDV; im Juni 2026 hat der Betreiber die Umstellung von XBau 2.4.0.1 auf 2.6 angekündigt. Auf der Roadmap des Bundes stehen Automatisierung, Standardisierung und der BIM-basierte Bauantrag; in Thüringen läuft seit Ende September 2025 ein KI-Pilotprojekt.

Den Verfahrensüberblick liefert Ablauf des digitalen Bauantrags, die Bedienung im Portal Digitaler Bauantrag Schritt für Schritt und den Vergleich der Ländersysteme Virtuelles Bauamt.

Häufige Fragen

Welche Bundesländer nutzen die „Digitale Baugenehmigung“?

Dreizehn Länder: Mecklenburg-Vorpommern als Entwicklerland sowie Baden-Württemberg (unter der Marke ViBa BW), Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Berlin, Brandenburg und Hessen setzen eigene Landeslösungen ein.

Gibt es ein zentrales Portal für den Bauantrag?

Nein. Der Onlinedienst wird zentral in Mecklenburg-Vorpommern betrieben, der Einstieg läuft aber über das Bauportal der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Welche Behörden erreichbar sind, listet die Betreiberseite digitalebaugenehmigung.de je Bundesland auf.

Welches Nutzerkonto brauche ich für den EfA-Onlinedienst?

Natürliche Personen melden sich mit der BundID an, Organisationen mit „Mein Unternehmenskonto“ auf ELSTER-Basis. Weil ein hohes Vertrauensniveau verlangt wird, sollten Sie Vorlauf einplanen: Teile der Zugangsdaten kommen per Post, Kommunen empfehlen rund 14 Tage.

Wie viele Bauanträge laufen bereits über den Dienst?

Das Bundesbauministerium nennt rund 18.500 Anträge bis März 2025. Die Geschäftsstelle in Schwerin meldete für Dezember 2025 bereits 65.719 gestartete Vorgänge — mehr als das Fünffache des Vorjahres. In dieser Erhebung sind Nordrhein-Westfalen nicht enthalten und Bayern sowie Thüringen waren noch nicht angebunden.

Ist die Einreichung über den EfA-Onlinedienst Pflicht?

Der Onlinedienst selbst begründet keine Pflicht — die ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung oder Bauvorlagenverordnung. Landesweit verpflichtend ist die elektronische Einreichung in Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. In Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen hängt die Pflicht davon ab, ob die zuständige Bauaufsichtsbehörde das elektronische Verfahren eröffnet oder umgekehrt das schriftliche Verfahren verlangt. Nur in Bayern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist sie ein reines Angebot.

Nutzt Bayern den EfA-Dienst schon produktiv?

Noch nicht flächendeckend. Bayern wird in der Zählung des Bundes als Nachnutzer geführt, arbeitet aber weiterhin mit dem eigenen Dienst „Digitaler Bauantrag“. Der EfA-Dienst wird seit 2025 mit zehn unteren Bauaufsichtsbehörden pilotiert und soll nach Angaben des Bauministeriums ab etwa November 2026 produktiv gehen; danach ist eine mehrjährige Übergangsphase vorgesehen.

Stand: August 2026 · BMWSB – Digitaler Bauantrag ↗ · Angaben ohne Gewähr