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virtuellesbauamt.de

Über viba

Kurz erklärt

viba ist ein unabhängiges, redaktionelles Informationsangebot zum virtuellen Bauamt und zum digitalen Bauantrag. Herausgeberin ist die Nutzuu GmbH in Karlsruhe; verantwortlich für die Inhalte ist Felix Schuldt, Architekt M. A. und Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg. Wir erklären das Baugenehmigungsverfahren in allen 16 Bundesländern – einreichen können Sie Ihren Bauantrag hier nicht.

Warum es viba gibt

Baurecht ist Ländersache. Für dieselbe Frage – „Brauche ich für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung?“ – gibt es 16 Antworten, in 16 Landesbauordnungen, mit unterschiedlichen Grenzwerten, unterschiedlichen Bezugsgrößen und unterschiedlicher Nummerierung. Dazu kommt seit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes eine zweite Ebene: Wo und wie eingereicht wird, hängt am System des Landes und oft sogar an der einzelnen Bauaufsichtsbehörde.

Die Antworten existieren – sie stehen nur verstreut in Gesetzestexten, Verordnungen, Verkündungsblättern und kommunalen Merkblättern, und häufig in einer Sprache, die Bauherrschaften nicht weiterhilft. viba übersetzt diese Quellen in eine vergleichbare Form: eine Frage, eine Seite, alle 16 Länder nebeneinander. Wir schreiben für Menschen, die vor einem konkreten Vorhaben stehen – und für die Fachleute, die sie dabei begleiten.

Wer hinter viba steht

Herausgeberin ist die Nutzuu GmbH mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 747795. Geschäftsführung und Redaktion kommen aus der Architektur, nicht aus der Verwaltung: Wir kennen Bauanträge aus der Sicht derer, die sie einreichen, prüfen lassen und nachbessern müssen.

Fachlich und presserechtlich verantwortlich nach § 18 Absatz 2 MStV ist Felix Schuldt, Architekt M. A. und Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg. Derselbe Name steht in der Verfasserzeile jedes Ratgebers und als Autor in dessen strukturierten Daten; Qualifikation, Kammerzugehörigkeit und Themengebiete stehen auf der Seite zur Redaktion. Die vollständigen Anbieterangaben – Registereintrag, Umsatzsteuer-ID, Kammer, Berufshaftpflicht – finden Sie im Impressum, das im Fußbereich jeder Seite verlinkt ist.

Was Sie hier finden

Wie ein viba-Beitrag entsteht

  1. Themenauswahl. Themen kommen aus einem gepflegten Redaktionsplan: wiederkehrende Nutzerfragen, Lücken im Bestand und Novellen mit Nachpflegetermin. Wir schreiben nicht über ein Thema, weil es gerade Aufmerksamkeit verspricht.
  2. Recherche an der Primärquelle. Maßgeblich ist die geltende Fassung des Gesetzes oder der Verordnung. Wir notieren die genaue Fundstelle bis zur Nummer und dem Buchstaben, das wörtliche Zitat, die Fassungsangabe und die Änderungskette – Letzteres, weil viele Zusammenfassungen im Netz eine überholte Fassung wiedergeben.
  3. Schreiben. Zuerst die Antwort, dann die Herleitung. Länderunterschiede benennen wir, statt sie zu einem Mittelwert zu verrühren. Wo die Rechtslage strittig oder im Umbruch ist, steht das im Text.
  4. Prüfung vor der Veröffentlichung. Jede Rechts- und Zahlenangabe wird gegen die Fundstelle gegengelesen, jede verlinkte Seite auf Erreichbarkeit geprüft. Seiten mit Rechtsangaben tragen sichtbar Stand, Quelle und Haftungshinweis.
  5. Nachpflege. Angekündigte Novellen bekommen einen Stichtag. Ist er erreicht, werden die betroffenen Seiten überarbeitet und ihr Prüfdatum mitgezogen.

Zur Transparenz gehört auch das Werkzeug: Recherche, Strukturierung und Textentwürfe entstehen bei viba software- und KI-gestützt. Das ersetzt keine Prüfung. Jede Rechts-, Fristen- und Zahlenangabe wird gegen die im Text oder im Quellenhinweis genannte amtliche Fundstelle geprüft, und die redaktionelle Verantwortung für alles Veröffentlichte liegt bei der oben genannten Person. Lässt sich eine Angabe nicht belastbar belegen, schreiben wir das hin, statt sie zu glätten.

Unsere Quellenpolitik

Wir arbeiten mit einer festen Rangfolge der Quellen:

  1. Amtlicher Normtext in geltender Fassung – Landesrechtsportale, Verkündungsblätter, amtliche Bekanntmachungen und Landtagsdrucksachen.
  2. Amtliche Auslegung – Erlasse, Infoschreiben und FAQ der Ministerien und Bauaufsichtsbehörden sowie die Betreiberdokumente der Landesportale.
  3. Berufsständische Quellen – Merkblätter und Bekanntmachungen der Architekten- und Ingenieurkammern.
  4. Fachportale und Fachpresse – nur zur Einordnung, nie als alleiniger Beleg für einen Grenzwert oder eine Frist.

Ausdrücklich nicht als Beleg zählen für uns:

  • Länder-Übersichtstabellen ohne Angabe der Fundstelle – sie enthalten erfahrungsgemäß veraltete oder schlicht erfundene Werte.
  • KI-generierte Zusammenfassungen anderer Websites.
  • Presseberichte, die einer amtlichen Darstellung widersprechen; in diesem Fall gilt die amtliche Quelle.
  • Archiv- oder Entwurfsfassungen ohne Datum. Ein Gesetzentwurf ist kein geltendes Recht, solange er im Ausschuss liegt.

Wie belastbar eine Angabe ist, halten wir in den Daten fest: 37 der 48 Länderzeilen der Vorhaben-Matrix stammen im Wortlaut aus einer amtlichen Fassung, die übrigen aus mehreren übereinstimmenden konsolidierten Fassungen – dann nämlich, wenn das amtliche Landesportal maschinell nicht auslesbar ist. Diese Zeilen lesen wir gezielt gegen, sobald eine amtliche Fassung verfügbar wird.

Wie wir Aktualität sichern

Der Rechtsstand ändert sich schnell: Allein 2026 haben mehrere Länder ihre Bauordnung novelliert – Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2026 und Thüringen zum 24. Juli 2026, in beiden Fällen mit neuen Grenzwerten für verfahrensfreie Garagen und Carports. Solche Termine führen wir mit, bevor sie eintreten, und arbeiten sie zum Stichtag ab.

  • Jeder Datensatz trägt ein eigenes Prüfdatum; jede Datenseite zeigt Stand und Quellenlink.
  • Die Länderdaten sind auf dem Stand 9. Oktober 2026.
  • Wird eine Fundstelle durch eine Novelle falsch, korrigieren wir sie – und suchen dieselbe Angabe im übrigen Bestand, damit sich nicht zwei Seiten widersprechen.
  • Meldungen von außen prüfen wir gegen die Primärquelle und korrigieren sichtbar, statt stillschweigend zu überschreiben.

Was wir korrigiert haben

Der Pressekodex des Deutschen Presserats verlangt in Ziffer 3, veröffentlichte Angaben, die sich nachträglich als falsch erweisen, „unverzüglich von sich aus in angemessener Weise“ richtigzustellen – und zwar so, dass „für Leserinnen und Leser erkennbar“ ist, dass die vorangegangene Aussage unrichtig war. viba ist kein Presseorgan im Sinne dieses Kodex, nimmt den Maßstab aber als den eigenen. Deshalb steht hier, was wir korrigiert haben.

Die Liste führt die inhaltlichen Richtigstellungen seit August 2026 – also die Fälle, in denen eine bereits veröffentlichte Rechts-, Zahlen- oder Fundstellenangabe falsch war. Ergänzungen, sprachliche Überarbeitungen und die planmäßige Nachpflege zum Stichtag einer Novelle stehen nicht darin; das ist normale Redaktionsarbeit und kein Fehler.

  • 16. September 2026 – Genehmigungsfiktion. Der Beitrag zur Genehmigungsfiktion stellte an fünf Stellen Sachsen-Anhalt als einziges Land dar, in dem die Behörde den Eintritt der Fiktion unverlangt bescheinigen muss. Richtig ist: § 74 Absatz 3 Nummer 4 BauO NRW verlangt seit dem 1. September 2026 dasselbe. Geklärt durch die konsolidierte Fassung der Bauordnung auf dem Landesrechtsportal RECHT.NRW.DE.
  • 11. September 2026 – Stellplatzpflicht. Im Beitrag zur Stellplatzpflicht stand für Nordrhein-Westfalen, ohne kommunale Satzung bestehe keine landesweit festgelegte Pflicht; Bayern war als Land mit gesetzlicher Pflicht geführt. Richtig ist: § 48 Absatz 1 BauO NRW 2018 begründet die Pflicht, die Zahlen stehen in der landesweit geltenden Stellplatzverordnung. In Bayern gilt sie nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 BayBO seit dem 1. Oktober 2025 nur noch, wenn die Gemeinde sie durch Satzung anordnet. Geklärt durch die Normtexte beider Länder.
  • 9. September 2026 – Zuständige Behörden in Sachsen. Die Landesseite Sachsen nannte als untere Bauaufsichtsbehörden nur Landkreise und kreisfreie Städte – das sind dreizehn, während derselbe Text von 42 angebundenen Behörden sprach. Richtig ist: § 57 Absatz 2 SächsBO zählt auch eingekreiste Städte und einzelne Gemeinden dazu. Im selben Zug zeigt der Portal-Link jetzt auf die sächsische Landes-Subdomain statt auf die bundesweite Einstiegsseite.
  • 7. September 2026 – Portal-Link Nordrhein-Westfalen. Auf der Landesseite Nordrhein-Westfalen führte der Portal-Link auf die bundesweite Einstiegsseite des EfA-Dienstes, obwohl der Text derselben Seite das Bauportal.NRW nennt. Geklärt durch das Landesportal selbst, das die Antragstellung ausschließlich über seine eigene Antragsseite führt.
  • 2. September 2026 – Garagen- und Gartenhaus-Grenzwerte NRW. Die Garagen-Seite für NRW belegte ihren Grenzwert mit einem Ratgebertext des Landesportals, der nach dem Stichtag weiterhin 30 m² nannte; die Gartenhaus-Seite behauptete, die genannten Werte gälten „für die bis dahin geltende Fassung“. Richtig ist: Seit dem 1. September 2026 gelten 50 m² nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BauO NRW 2018, beim Gartenhaus blieb Buchstabe a dagegen bei 75 m³. Geklärt durch die konsolidierte Fassung auf RECHT.NRW.DE.
  • 31. August 2026 – Pflichtstatus in sieben Ländern. Auf der Länderübersicht und den betroffenen Landesseiten war die digitale Einreichung bei Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen als bloßes Angebot geführt, obwohl sie dort ganz oder teilweise verpflichtend ist; Hamburgs Pflichtdatum war ein Jahr zu spät angesetzt. Geklärt durch die Bauvorlagenverordnungen der Länder – dort, nicht in der Bauordnung, steht die Digitalpflicht meist – sowie für Niedersachsen durch § 3a NBauO und für Nordrhein-Westfalen durch das Änderungsgesetz vom 21. Juli 2026.
  • 28. August 2026 – undatierte Nutzungszahl und Bayerns EfA-Stand. Die Systemseite zum EfA-Dienst und die Landesseite Mecklenburg-Vorpommern trugen eine siebzehn Monate alte Antragszahl ohne Erhebungsdatum, und auf der Landesseite Bayern stand, das Land nutze den EfA-Dienst und rolle ihn aus. Richtig ist: Bis Dezember 2025 wurden 65.719 Vorgänge gestartet (Angabe der Geschäftsstelle, ohne Nordrhein-Westfalen), und Bayern arbeitet in der Fläche mit dem eigenen Dienst, während der EfA-Dienst dort pilotiert wird. Geklärt durch die Betreiberangaben und die Darstellung des zuständigen bayerischen Ministeriums; eine entgegenstehende Agenturmeldung haben wir nicht übernommen. Seither schreiben wir jede Rollout-Zahl mit Erhebungsdatum und Urheber.
  • 26. August 2026 – Brandenburg. Die Landesseite Brandenburg führte das Land ohne Digitalpflicht, und im Beitrag zur Dauer der Baugenehmigung stammte die Fristenangabe aus einem Verbandsmonitor von November 2025. Richtig ist: § 68 Absatz 1 Satz 2 BbgBO verlangt seit dem 30. Juni 2026 die elektronische Einreichung, wo die Behörde den Zugang eröffnet hat, und die Fristen stehen seither in § 69 BbgBO. Geklärt durch die amtliche konsolidierte Fassung im Landesvorschriftensystem BRAVORS.
  • 21. August 2026 – Gartenhaus-Grenzwerte nach der Thüringen-Novelle. Der Beitrag zu verfahrensfreien Bauvorhaben führte Thüringen in der falschen Grenzwertgruppe und ließ Bremen und Mecklenburg-Vorpommern in der Aufzählung der Länder, die nach Grundfläche messen, ganz aus. Zusätzlich behauptete ein hart geschriebener Satz im Gartenhaus-Vergleich, ein 10-m²-Gerätehaus liege „in Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Obergrenze“ – für Thüringen stimmte das seit der Novelle nicht mehr. Richtig ist: Thüringen lässt seit dem 24. Juli 2026 30 m² Grundfläche zu, Bremen 12 m², Mecklenburg-Vorpommern 40 m². Geklärt durch die geltende Fassung der Thüringer Bauordnung; der Vergleichssatz wird seither aus den Daten errechnet und kann nicht erneut veralten.
  • 19. August 2026 – Fassungsangabe Sachsen-Anhalt. Die Carport-Seite für Sachsen-Anhalt nannte als Fassung ein „Gesetz vom 17. Juni 2026“. Ein solches Änderungsgesetz gibt es nicht; gemeint war das Gesetz vom 17. Juni 2014. Geklärt durch die Änderungskette der Bauordnung, nach der heute die Änderung vom 14. Januar 2026 maßgeblich ist.
  • 14. August 2026 – Bezugsgröße und Stauraum. Die Carport-Seite für Baden-Württemberg gab als Bezugsgröße die Brutto-Grundfläche an; Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b LBO spricht aber nur von „Grundfläche“ – bei Dachüberständen ein Unterschied. Auf der Carport-Seite für Bayern stand ein Stauraum von „etwa 5 m“ aus der Merkblattpraxis; § 2 Absatz 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung verlangt mindestens 3 m Zu- und Abfahrt. Geklärt durch die amtliche Fassung der Landesbauordnung beziehungsweise den Verordnungstext.
  • 10. August 2026 – umnummerierter Paragraf in Rheinland-Pfalz. Die Gartenhaus-Seite für Rheinland-Pfalz zitierte die Regel zur Grenzbebauung als § 8 Absatz 9 LBauO – so steht sie bis heute in fast jedem Merkblatt. Richtig ist: Seit dem 1. November 2025 ist es Absatz 8, weil das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 die Absätze 9 bis 11 verschoben hat; der Wortlaut selbst ist unverändert. Geklärt durch die Synopse des zuständigen Ministeriums.

Zwei Regeln ziehen wir aus diesen Fällen. Ein Prüfdatum wandert nur mit einer inhaltlichen Änderung mit – wir rücken kein Datum nach vorn, damit eine Seite aktueller wirkt, als sie ist. Und unsere eigenen älteren Rechercheprotokolle sind keine Fundstelle; was dort steht, lesen wir vor der Weiterverwendung an der geltenden Fassung gegen. Das war die Lehre, die wir am häufigsten ziehen mussten.

Wofür viba nicht zuständig ist

Ebenso wichtig wie das, was wir leisten, ist das, was wir bewusst nicht tun:

  • Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Unsere Beiträge sind redaktionelle Orientierung. Verbindlich sind die Auskunft Ihrer Bauaufsichtsbehörde, eine bauvorlageberechtigte Person oder anwaltlicher Rat.
  • Kein Antragsweg. Über viba lässt sich nichts einreichen. Den offiziellen Zugang Ihres Landes finden Sie auf der Bundesländer-Übersicht.
  • Keine Auskunft zum Verfahrensstand. Zu einem laufenden Bauantrag kann Ihnen nur die zuständige Behörde etwas sagen.
  • Keine Gewähr. Wir arbeiten sorgfältig, aber Vorschriften, Zuständigkeiten und Portale ändern sich. Prüfen Sie Angaben, auf die Sie sich verlassen wollen, an der genannten Quelle nach.

Unabhängigkeit und Finanzierung

viba zeigt keine Werbebanner, setzt keine Affiliate-Links und verkauft keine Platzierungen. Für die Verlinkung auf ein Landesportal, eine Kammer oder eine Behörde fließt kein Geld; externe Links setzen wir allein nach redaktionellen Gesichtspunkten. Wir setzen weder Marketing- noch Tracking-Cookies und legen keine Nutzerprofile an. Kein Landesportal, keine Behörde und kein Softwareanbieter hat Einfluss auf unsere Inhalte oder beauftragt sie.

Hinweis zur Unabhängigkeit: viba ist ein unabhängiges, redaktionelles Informationsangebot und kein behördliches Portal. Wir stehen in keiner Verbindung zu ViBa BW, den Bauaufsichtsbehörden oder anderen staatlichen Stellen. Anträge stellen Sie ausschließlich über die offiziellen Portale Ihres Bundeslandes.

Fehler gefunden oder Frage offen?

Wir freuen uns über jeden Hinweis auf eine veraltete Fundstelle, einen falschen Grenzwert oder eine unklare Formulierung – am besten mit dem Link zur Seite und, wenn möglich, zur richtigen Quelle. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Einen Überblick über alle Bereiche gibt die Sitemap.

Häufige Fragen

Ist viba ein Bauamt oder eine Behörde?

Nein. viba ist ein unabhängiges, redaktionelles Informationsangebot der Nutzuu GmbH und steht in keiner Verbindung zu einer Bauaufsichtsbehörde, zu ViBa BW oder zu einem anderen Landesportal. Bauanträge stellen Sie ausschließlich über das offizielle Portal Ihres Bundeslandes.

Wer ist für die Inhalte verantwortlich?

Herausgeberin ist die Nutzuu GmbH in Karlsruhe. Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Absatz 2 MStV ist Felix Schuldt, Architekt M. A., Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg. Dieselbe Person steht als Autor im strukturierten Datensatz jedes Ratgebers.

Woher stammen die Paragraphen und Grenzwerte?

Aus der jeweils geltenden Fassung der Landesbauordnung oder der einschlägigen Verordnung. Jede Zeile unserer Vorhaben-Matrix trägt die Fundstelle, ein wörtliches Zitat, die Fassungsangabe, die Quell-URL und das Datum der letzten Prüfung. Übersichtstabellen anderer Websites verwenden wir nicht als Beleg.

Werden die Texte mit KI erstellt?

Recherche, Strukturierung und Textentwürfe entstehen software- und KI-gestützt. Jede Rechts-, Fristen- und Zahlenangabe wird anschließend gegen die genannte amtliche Fundstelle geprüft, und die redaktionelle Verantwortung für das Veröffentlichte liegt bei einer namentlich benannten Person.

Wie aktuell sind die Angaben?

Jede Datenseite nennt ihren Stand und die Quelle. Die Länderdaten sind auf dem Stand 9. Oktober 2026; die Zeilen der Vorhaben-Matrix tragen jeweils ihr eigenes Prüfdatum. Angekündigte Novellen führen wir mit Stichtag und pflegen die betroffenen Seiten zum Termin nach.

Veröffentlichen Sie Ihre Korrekturen?

Ja. Der Abschnitt „Was wir korrigiert haben“ auf dieser Seite nennt jede inhaltliche Richtigstellung seit August 2026 mit Datum, betroffener Seite, dem falschen und dem geltenden Stand sowie der Quelle, die den Punkt geklärt hat. Maßstab ist Ziffer 3 des Pressekodex, auch wenn viba kein Presseorgan im Sinne des Kodex ist. Nicht aufgeführt sind Ergänzungen, sprachliche Überarbeitungen und die planmäßige Nachpflege zum Stichtag einer Novelle.

Ich habe einen Fehler gefunden – was tun?

Schreiben Sie uns über das Kontaktformular, gern mit der Fundstelle. Bestätigt sich der Fehler, korrigieren wir die Angabe und ziehen das Prüfdatum der betroffenen Seite mit.

Stand: Oktober 2026 · Angaben ohne Gewähr