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Freistehende gemauerte Einzelgarage mit Flachdach und geschlossenem Sektionaltor neben einem Wohnhaus, gepflasterte Zufahrt und hohe Hecke an der Grundstücksgrenze
BY Verfahrensfrei bis 50 m²

Garage in Bayern: Baugenehmigung nötig?

Baurechtlich ist eine Garage ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen – umschlossen und in der Regel mit Tor. Die Landesbauordnungen messen sie über die Grundfläche und regeln sie zusammen mit überdachten Stellplätzen; daneben gilt die Garagenverordnung des Landes. Was in Bayern gilt, steht in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.

Kurz erklärt

In Bayern ist eine Garage bis 50 m² Fläche (im Sinn von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, also mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m) verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO). Im Außenbereich gilt: keine Verfahrensfreiheit – dort bleibt eine Garage unabhängig von ihrer Fläche genehmigungspflichtig. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.

Verfahrensfrei bis (Innenbereich)
50 m² Fläche (im Sinn von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, also mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m)
Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche
Außenbereich (§ 35 BauGB)
keine Verfahrensfreiheit – dort bleibt eine Garage unabhängig von ihrer Fläche genehmigungspflichtig
Rechtsgrundlage
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO
BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, Text gültig ab 1. Mai 2026; GaStellV vom 30. November 1993, Text gültig ab 1. Oktober 2025
Grenzbebauung
Zulässig sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m auf dem Grundstück; Dächer über 45 Grad werden zu einem Drittel, über 70 Grad voll auf die Wandhöhe angerechnet, Giebelflächen bleiben bis 45 Grad unberücksichtigt
Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO

Was die BayBO vorgibt

Ob eine Garage genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Bayern ist das die Bayerische Bauordnung. Die einschlägige Regelung ist Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO:

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.

Art. 57 BayBO (BAYERN.RECHT, Bayerisches Staatsministerium der Justiz) ↗

Entscheidend ist damit die im Gesetz genannte Fläche. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.

Grenzbebauung und Abstandsflächen in Bayern

Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Bayern gilt für Nebengebäude dieser Art: Zulässig sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m auf dem Grundstück; Dächer über 45 Grad werden zu einem Drittel, über 70 Grad voll auf die Wandhöhe angerechnet, Giebelflächen bleiben bis 45 Grad unberücksichtigt. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO.

Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.

Wann Sie in Bayern trotzdem einen Bauantrag brauchen

Die Verfahrensfreiheit entfällt in Bayern insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Die Fläche übersteigt 50 m².
  • Die mittlere Wandhöhe übersteigt 3 m – dann trägt der Verweis auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr, und die Verfahrensfreiheit entfällt zusammen mit der Grenzprivilegierung.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich.
  • Die Garage soll im Außenbereich nach § 35 BauGB stehen.
  • Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung schließt Garagen aus oder begrenzt Standort, Größe oder Dachform – häufig über festgesetzte Garagenflächen, Baugrenzen oder Vorgartenzonen.
  • Die Garage soll Aufenthaltsräume, eine Werkstatt, einen Hobbyraum oder eine Feuerstätte enthalten – dann ist sie baurechtlich keine Garage mehr, und es gilt der jeweils strengere Tatbestand für Gebäude.
  • Die Nutzfläche übersteigt 100 m²: Oberhalb dieser Schwelle ist die Garage in nahezu allen Ländern keine Kleingarage mehr, sondern Mittelgarage mit deutlich höheren Brandschutz- und Lüftungsanforderungen.
  • Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet, einem Denkmalensemble oder einem Schutzgebiet des Natur- und Artenschutzes.

Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.

Besonderheit in Bayern

Bayern koppelt die Verfahrensfreiheit der Garage an den Typus der Abstandsflächen-Privilegierung: Freigestellt ist nur eine Garage „im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ mit höchstens 50 m² Fläche. Wer höher als 3 m mittlere Wandhöhe baut, verliert Verfahrensfreiheit und Grenzprivileg gleichzeitig. Dafür kann eine kommunale Satzung Garagen bis 100 m² Nutzfläche freistellen – die höchste Schwelle unter den vier hier geprüften Ländern.

  • Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO verweist auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1: Die mittlere Wandhöhe von 3 m ist damit Teil der Verfahrensfreiheit und nicht nur eine Grenzbebauungs-Bedingung. Tabellen, die für Bayern nur „50 m²“ nennen, lassen die halbe Voraussetzung weg.
  • Im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO, die Zulässigkeit, Standort und Größe regelt, sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² zusätzlich verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen entsprechen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBO).
  • Unabhängig von der Verfahrensfreiheit gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung: Zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein (§ 2 Abs. 1 GaStellV); Kleingaragen sind dort Garagen bis 100 m² Nutzfläche (§ 1 Abs. 7 GaStellV). Auf knappen Reihenhausgrundstücken ist dieser Vorplatz der häufigste Stolperstein.
  • In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 4 GaStellV); in Mittel- und Großgaragen sind brennbare Stoffe nur in unerheblichen Mengen erlaubt.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.

Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.

Bauantrag in Bayern digital einreichen

Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Bayern über Digitaler Bauantrag Bayern, einer EfA-Nachnutzung. In Bayern ist die digitale Einreichung ein Angebot, aber noch keine allgemeine Pflicht. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Bayern.

Schloss Neuschwanstein vor den bayerischen Alpen – Wahrzeichen Bayerns.
Schloss Neuschwanstein: In Bayern gilt die Bayerische Bauordnung (BayBO) – sie entscheidet über die Verfahrensfreiheit, nicht das Bundesrecht.

Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.

Garage: Regeln in anderen Bundesländern

Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.

Häufige Fragen: Garage in Bayern

Braucht eine Garage in Bayern eine Baugenehmigung?

Nicht zwingend. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO ist eine Garage in Bayern bis 50 m² Fläche (im Sinn von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, also mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.

Wie groß darf eine Garage in Bayern ohne Genehmigung sein?

Die Grenze liegt bei 50 m² Fläche (im Sinn von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, also mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m). Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO in der Fassung: BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, Text gültig ab 1. Mai 2026; GaStellV vom 30. November 1993, Text gültig ab 1. Oktober 2025.

Darf eine Garage in Bayern direkt an die Grundstücksgrenze?

Zulässig sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m auf dem Grundstück; Dächer über 45 Grad werden zu einem Drittel, über 70 Grad voll auf die Wandhöhe angerechnet, Giebelflächen bleiben bis 45 Grad unberücksichtigt. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?

Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten strengere Regeln: keine Verfahrensfreiheit – dort bleibt eine Garage unabhängig von ihrer Fläche genehmigungspflichtig. Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären – häufig scheitert ein privates Vorhaben dieser Art dort schon am Planungsrecht.

Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?

Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.

Stand: 2026-08-14 · BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, Text gültig ab 1. Mai 2026; GaStellV vom 30. November 1993, Text gültig ab 1. Oktober 2025 · Art. 57 BayBO (BAYERN.RECHT, Bayerisches Staatsministerium der Justiz) ↗ · Angaben ohne Gewähr