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Freistehende gemauerte Einzelgarage mit Flachdach und geschlossenem Sektionaltor neben einem Wohnhaus, gepflasterte Zufahrt und hohe Hecke an der Grundstücksgrenze
BW Verfahrensfrei bis 50 m²

Garage in Baden-Württemberg: Baugenehmigung nötig?

Baurechtlich ist eine Garage ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen – umschlossen und in der Regel mit Tor. Die Landesbauordnungen messen sie über die Grundfläche und regeln sie zusammen mit überdachten Stellplätzen; daneben gilt die Garagenverordnung des Landes. Was in Baden-Württemberg gilt, steht in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.

Kurz erklärt

In Baden-Württemberg ist eine Garage bis 50 m² Grundfläche (bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m) verfahrensfrei (§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO). Im Außenbereich gilt: keine Verfahrensfreiheit – dort ist eine Garage unabhängig von ihrer Größe genehmigungspflichtig. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.

Verfahrensfrei bis (Innenbereich)
50 m² Grundfläche (bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m)
Maßgeblich ist die Grundfläche des Gebäudes
Außenbereich (§ 35 BauGB)
keine Verfahrensfreiheit – dort ist eine Garage unabhängig von ihrer Größe genehmigungspflichtig
Rechtsgrundlage
§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO
LBO in der Fassung vom 16. März 2026, bekannt gemacht im Gesetzblatt 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026; inhaltlich die seit 28. Februar 2026 geltende Fassung
Grenzbebauung
Ohne eigene Abstandsfläche zulässig sind Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²; entlang jeder einzelnen Nachbargrenze sind 9 m und auf dem Grundstück insgesamt 15 m zulässig. Eine andere Nutzung der Dachfläche – etwa als Gründach oder für eine Solaranlage – steht dem nicht entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und Satz 4 LBO

Was die LBO vorgibt

Ob eine Garage genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Baden-Württemberg ist das die Landesbauordnung Baden-Württemberg. Die einschlägige Regelung ist § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO:

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.

Landesbauordnung Baden-Württemberg, Fassung vom 16. März 2026 (Volltext, Landesportal Gewerbeaufsicht BW) ↗

Entscheidend ist damit die Grundfläche des Gebäudes. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.

Grenzbebauung und Abstandsflächen in Baden-Württemberg

Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Baden-Württemberg gilt für Nebengebäude dieser Art: Ohne eigene Abstandsfläche zulässig sind Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²; entlang jeder einzelnen Nachbargrenze sind 9 m und auf dem Grundstück insgesamt 15 m zulässig. Eine andere Nutzung der Dachfläche – etwa als Gründach oder für eine Solaranlage – steht dem nicht entgegen. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und Satz 4 LBO.

Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.

Wann Sie in Baden-Württemberg trotzdem einen Bauantrag brauchen

Die Verfahrensfreiheit entfällt in Baden-Württemberg insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Die Grundfläche übersteigt 50 m² – maßgeblich sind die Außenmaße einschließlich der Umfassungswände.
  • Die mittlere Wandhöhe übersteigt 3 m.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich.
  • Das Gebäude dient nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern etwa als Werkstatt oder Hobbyraum – dann greift nicht der Garagen-Tatbestand, sondern Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a mit nur 40 m³ Brutto-Rauminhalt.
  • Die Garage soll im Außenbereich nach § 35 BauGB stehen.
  • Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung schließt Garagen aus oder begrenzt Standort, Größe oder Dachform – häufig über festgesetzte Garagenflächen, Baugrenzen oder Vorgartenzonen.
  • Die Garage soll Aufenthaltsräume, eine Werkstatt, einen Hobbyraum oder eine Feuerstätte enthalten – dann ist sie baurechtlich keine Garage mehr, und es gilt der jeweils strengere Tatbestand für Gebäude.
  • Die Nutzfläche übersteigt 100 m²: Oberhalb dieser Schwelle ist die Garage in nahezu allen Ländern keine Kleingarage mehr, sondern Mittelgarage mit deutlich höheren Brandschutz- und Lüftungsanforderungen.
  • Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet, einem Denkmalensemble oder einem Schutzgebiet des Natur- und Artenschutzes.

Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.

Besonderheit in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat die Freigrenze für Garagen 2025 von 30 auf 50 m² Grundfläche angehoben und nennt Garagen in der Grenzbebauungs-Regel ausdrücklich zuerst. Einzigartig bleibt, dass an der Grenze nicht die Wandlänge, sondern die Wandfläche von 25 m² den Ausschlag gibt. Dazu kommt eine landesgesetzliche Stellplatzpflicht: Für jede neue Wohnung ist ein Kfz-Stellplatz herzustellen, und die Garage erfüllt diese Pflicht.

  • Seit dem Gesetz für das schnellere Bauen (in Kraft seit 28. Juni 2025) liegt die Grenze bei 50 m² Grundfläche; zuvor waren es 30 m². Ratgeber und kommunale Merkblätter nennen häufig noch den alten Wert.
  • § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nennt Garagen ausdrücklich an erster Stelle, begrenzt die Grenzbebauung aber nicht über die Wandlänge, sondern über die Wandfläche von 25 m². Bei 3 m Wandhöhe entspricht das gut 8 m Wandlänge – rechnen Sie Wandfläche und die 9-m-Grenze getrennt nach.
  • Für die Garage selbst gilt die Garagenverordnung weiter: Garagen bis 100 m² Nutzfläche sind Kleingaragen (§ 1 Abs. 8 GaVO), und zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche kann eine Zu- und Abfahrt als Stauraum für wartende Fahrzeuge verlangt werden (§ 2 Abs. 1 GaVO).
  • Baden-Württemberg schreibt für jede neue Wohnung einen Kfz-Stellplatz vor; statt des Stellplatzes darf eine Garage hergestellt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 LBO). Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kfz-Anhängern in der Garage ist ausdrücklich zulässig (§ 37 Abs. 9 LBO).

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.

Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.

Bauantrag in Baden-Württemberg digital einreichen

Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Baden-Württemberg über ViBa BW, einer EfA-Nachnutzung. In Baden-Württemberg müssen Bauanträge digital eingereicht werden (seit 1. Januar 2025). Zuständig sind in der Regel: Untere Baurechtsbehörden (Land-/Stadtkreise, Große Kreisstädte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Baden-Württemberg.

Das Heidelberger Schloss über der Altstadt und dem Neckar – Wahrzeichen Baden-Württembergs.
Heidelberger Schloss: In Baden-Württemberg gilt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) – sie entscheidet über die Verfahrensfreiheit, nicht das Bundesrecht.

Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.

Garage: Regeln in anderen Bundesländern

Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.

Häufige Fragen: Garage in Baden-Württemberg

Braucht eine Garage in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?

Nicht zwingend. Nach § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO ist eine Garage in Baden-Württemberg bis 50 m² Grundfläche (bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.

Wie groß darf eine Garage in Baden-Württemberg ohne Genehmigung sein?

Die Grenze liegt bei 50 m² Grundfläche (bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m). Maßgeblich ist die Grundfläche des Gebäudes nach § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b LBO in der Fassung: LBO in der Fassung vom 16. März 2026, bekannt gemacht im Gesetzblatt 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026; inhaltlich die seit 28. Februar 2026 geltende Fassung.

Darf eine Garage in Baden-Württemberg direkt an die Grundstücksgrenze?

Ohne eigene Abstandsfläche zulässig sind Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²; entlang jeder einzelnen Nachbargrenze sind 9 m und auf dem Grundstück insgesamt 15 m zulässig. Eine andere Nutzung der Dachfläche – etwa als Gründach oder für eine Solaranlage – steht dem nicht entgegen. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und Satz 4 LBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?

Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten strengere Regeln: keine Verfahrensfreiheit – dort ist eine Garage unabhängig von ihrer Größe genehmigungspflichtig. Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären – häufig scheitert ein privates Vorhaben dieser Art dort schon am Planungsrecht.

Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?

Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.

Stand: 2026-08-14 · LBO in der Fassung vom 16. März 2026, bekannt gemacht im Gesetzblatt 2026 Nr. 44 vom 15. April 2026; inhaltlich die seit 28. Februar 2026 geltende Fassung · Landesbauordnung Baden-Württemberg, Fassung vom 16. März 2026 (Volltext, Landesportal Gewerbeaufsicht BW) ↗ · Angaben ohne Gewähr