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eBG Berlin – das elektronische Bau- und Genehmigungsverfahren

Kurz erklärt

Das eBG ist Berlins eigene Landeslösung — anders als in anderen Ländern aber vor allem das Fachverfahren der Bauaufsichtsbehörden. Für Antragstellende gibt es sieben Online-Assistenten. Pflicht ist die digitale Einreichung nicht: Der Bauantrag muss weiterhin unterschrieben bei der Bauaufsicht ankommen.

Was ist das eBG?

„eBG“ steht für Elektronisches Bau- und Genehmigungsverfahren. Das Land Berlin hat damit nach einem Stufenkonzept ein einheitliches elektronisches Sachverfahren für alle Behörden der Berliner Bauaufsicht eingeführt; verfügbar ist es nach Angaben des Senats seit etwa 2010. Im eBG werden Vorgangsdaten erfasst, Bauvorlagen in die elektronische Akte übernommen, andere Ämter beteiligt und Bescheidtexte erzeugt.

Für Bauherrschaft und Planungsbüros ist das eBG deshalb kein Portal, in dem man sich anmeldet und einen gemeinsamen Vorgang bearbeitet — anders als beim EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“, den Berlin ausdrücklich nicht nutzt. Nach außen sichtbar sind zwei Bausteine: die Online-Antragsassistenten der Senatsverwaltung, die ein fertiges Antragsformular erzeugen und den Upload der Unterlagen übernehmen, und das Auskunftsmodul für den Bearbeitungsstand. viba betreibt weder das eine noch das andere — eingereicht wird bei der Bauaufsichtsbehörde Ihres Bezirks.

Ist die digitale Einreichung in Berlin Pflicht?

Nein — und das ist der zentrale Unterschied zu Baden-Württemberg oder Brandenburg. Maßgeblich ist die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 19. Juni 2025, die am 30. Juli 2025 in Kraft trat und die Bauverfahrensverordnung von 2017 abgelöst hat. Sie unterscheidet klar zwischen Behörden und Antragstellenden:

  • Behörden: Nach § 17 Absatz 3 BauVorlV führen die Bauaufsichtsbehörden ihre Verfahren elektronisch durch; sie und die beteiligten Stellen sind zur Nutzung des eBG verpflichtet, soweit sie einen technischen Zugang haben.
  • Antragstellende: § 17 Absatz 1 BauVorlV ist eine Soll-Vorschrift — Anträge und Anzeigen sollen über den bekannt gemachten elektronischen Zugang eingereicht werden.

Dem steht § 2 Absatz 1 BauVorlV gegenüber: Bauantrag, Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, Antrag auf Vorbescheid und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich einzureichen, also mit eigenhändiger Unterschrift nach § 126 BGB. Die amtliche Begründung hält daran ausdrücklich fest. Praktische Folge, auf die die Oberste Bauaufsicht selbst hinweist: Ihr Antrag gilt erst dann als eingegangen, wenn das unterschriebene Formular bei der Behörde vorliegt.

Wie weit ist das eBG ausgerollt?

Beim Fachverfahren ist Berlin flächendeckend: Alle zwölf Bau- und Wohnungsaufsichtsämter arbeiten mit dem eBG, dazu die Oberste Bauaufsicht für Sonderfälle wie Botschaften oder Bauvorhaben des Bundes. Zur Größenordnung: Für 2025 meldeten die Berliner Bauaufsichtsbehörden 13.754 genehmigte Wohnungen.

Beim Weg der Antragstellenden ist der Stand bescheidener. Nach einer Umfrage der Senatsverwaltung bei den Bezirken lag der Nutzungsgrad der Online-Assistenten im Juni 2025 zwischen rund 10 und 25 Prozent, mit steigender Tendenz; der Assistent für Nachreichungen wird stärker genutzt als der für die Erstantragstellung. Seit April 2025 sind die Assistenten zusätzlich über das ServicePortal Berlin erreichbar. Im Fortschrittsbericht vom Mai 2026 stuft die Senatsverwaltung das Verfahren auf OZG-Reifegrad 2 ein; für den höchsten Reifegrad fehlen die elektronische Abfrage des Registers der Bauvorlageberechtigten und die elektronische Bekanntgabe der Genehmigung. Portal-Link und Kurzdaten zum Land stehen auf unserer Seite Digitaler Bauantrag in Berlin.

Anmeldung: welches Konto brauchen Sie?

Keines. Die Berliner Antragsassistenten funktionieren ohne Servicekonto — weder BundID noch Mein Unternehmenskonto sind nötig. Das erspart Vorlaufzeit, hat aber eine Kehrseite: Ohne Konto gibt es kein Postfach, in das die Behörde einen Bescheid rechtssicher zustellen könnte.

  • Statt Login: Aktenzeichen und PIN. Beides kommt mit der Eingangsbestätigung; § 17 Absatz 2 BauVorlV verpflichtet die Behörde, darin den Weg zum elektronischen Abruf zu nennen. Damit nutzen Sie die Sachstandsauskunft und den Nachreiche-Assistenten.
  • Geplant: Anbindung von BundID und Mein Unternehmenskonto, ein qualifiziertes elektronisches Siegel für die Genehmigung sowie ein Bau-Portal mit gemeinsamer Vorbereitung der Unterlagen. Welches Konto wofür taugt, erklärt der Ratgeber BundID & ELSTER für den Bauantrag.

Was in Berlin anders ist

  • Zwölf Bezirke, zwölf Praxen: Zuständig sind die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter der Bezirke. Das Fachverfahren ist einheitlich, Abläufe und Digitalisierungsgrad unterscheiden sich trotzdem — die Architektenkammer Berlin nennt das ausdrücklich als Fehlerquelle.
  • Ein Assistent je Verfahren: Es gibt sieben — für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63), Werbeanlagen (§ 63a), Sonderbauten (§ 64), Abweichungen und Befreiungen (§ 67), den Vorbescheid (§ 75 Absatz 1) und für Nachreichungen.
  • Papier bleibt im Spiel: Solange die Genehmigung nicht elektronisch gesiegelt werden kann, wird sie in Papier ausgefertigt; die Oberste Bauaufsicht verlangt Bauvorlagen weiterhin in zweifacher Papierausfertigung.
  • Feste Fristen seit dem Schneller-Bauen-Gesetz: § 69 BauO Bln gibt der Behörde zwei Wochen für die Vollständigkeitsprüfung und einen Monat für die Entscheidung, sobald alle Stellungnahmen vorliegen; beteiligte Stellen prüfen binnen vier Wochen, ihre Zustimmung gilt nach einem Monat als erteilt. Im vereinfachten Verfahren gilt der Antrag nach drei Wochen ohne Rückmeldung als vollständig, und § 69 Absatz 4 kennt eine Genehmigungsfiktion.
  • Auch im Denkmalrecht: Als eDG deckt das System Genehmigungen beim Umbau im Denkmal ab.

Typische Fehler beim Einreichen über das eBG

  • Nur online abgeschickt. Der Assistent erzeugt ein Formular, keinen Antrag. Ohne das unterschriebene Exemplar bei der Bauaufsicht beginnt keine Frist zu laufen.
  • PDF mit Dateianlagen. Eingebettete Anhänge sind unzulässig. Die Bauaufsichtsbehörde muss solche Dateien löschen — sie gelten dann als nicht eingereicht.
  • Dateinamen nicht normgerecht. Jeder Dateiname muss das Erstellungsdatum im Format jjjjmmtt und den Inhalt erkennen lassen, nur mit lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern, ohne Sonder- und Leerzeichen. Jede Bauvorlage gehört in eine eigene Datei.
  • Dateigrenzen gerissen. 20 MB je Datei, 300 MB insgesamt. In der Kammerbefragung von 2023 scheiterten 30 Prozent der Abbrüche genau daran — PDFs deshalb direkt aus dem CAD-Programm exportieren statt zu scannen.

Weiter: Unterlagen-Übersicht, Ablauf des digitalen Bauantrags, Digitaler Bauantrag Schritt für Schritt und der Systemvergleich Virtuelles Bauamt.

Häufige Fragen

Ist der digitale Bauantrag in Berlin Pflicht?

Nein, für Bauherrinnen und Bauherren bleibt er ein Angebot. § 17 Absatz 1 der Bauvorlagenverordnung ist eine Soll-Vorschrift: Anträge sollen über den elektronischen Zugang eingereicht werden. Verpflichtet sind nur die Behörden — sie müssen das eBG nach § 17 Absatz 3 nutzen.

Wie stelle ich in Berlin einen Bauantrag online?

Sie wählen im ServicePortal Berlin oder bei der Obersten Bauaufsicht den Assistenten für Ihr Verfahren, füllen ihn aus und laden die Bauvorlagen als PDF hoch. Am Ende entsteht ein Antragsformular, das Sie ausdrucken, unterschreiben und der Bauaufsichtsbehörde Ihres Bezirks zusenden.

Brauche ich eine BundID für das eBG?

Nein. Die Berliner Antragsassistenten sind ohne Servicekonto nutzbar. Die Senatsverwaltung bereitet die Anbindung von BundID und Mein Unternehmenskonto vor, damit Bescheide später in ein Postfach zugestellt werden können.

Wie sehe ich den Bearbeitungsstand meines Bauantrags?

Über das Auskunftsmodul des eBG. Dafür brauchen Sie den zuständigen Bezirk, das Aktenzeichen und eine PIN — beides schickt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit der Eingangsbestätigung. Die Auskunft funktioniert in allen zwölf Bezirken.

Welche Dateiformate und Dateigrößen verlangt Berlin?

Bauvorlagen sind nach § 2 Absatz 2 BauVorlV als PDF, bevorzugt PDF/A, vorzulegen — jede als eigene Datei, ohne Dateianlagen und ohne Schreibschutz. Beim Upload gilt: höchstens 20 MB je Datei, 300 MB insgesamt.

Muss ich trotz Online-Antrag Unterlagen auf Papier einreichen?

In der Regel ja. Die Oberste Bauaufsicht verlangt Bauvorlagen weiterhin in zweifacher Papierausfertigung, und nach § 2 Absatz 2 BauVorlV soll die Behörde zusätzliche Papierexemplare nachfordern, wenn sie für den Bescheid nötig sind.

Stand: September 2026 · Oberste Bauaufsicht Berlin: Bauanträge ONLINE ↗ · Angaben ohne Gewähr