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Grundlagen

Digitaler Bauantrag Schritt für Schritt

Praxis-Anleitung zum digitalen Bauantrag: Konto, Upload, PDF/A, Freizeichnung und Nachforderung – so bedienen Sie das virtuelle Bauamt.

Von der viba-Redaktion · fachlich verantwortlich: Felix Schuldt, Architekt M. A. (Architektenkammer Baden-Württemberg)

Veröffentlicht: 22. August 2026 · Aktualisiert: 31. August 2026

Schreibtisch mit Laptop, gerollter Bauzeichnung und Dokumentenmappen zur Vorbereitung eines digitalen Bauantrags

Der digitale Bauantrag ist kein abstrakter Verwaltungsbegriff, sondern ein konkreter Workflow: Konto anlegen, Rollen klären, Formulare ausfüllen, Bauvorlagen im richtigen Format hochladen, freizeichnen und absenden. Diese Anleitung führt Sie aus Nutzersicht durch genau diese Schritte – mit Fokus auf Upload, Dateiformate, Freizeichnung und Nachforderungen.

Den kurzen Verfahrensüberblick in sieben Schritten finden Sie unter Ablauf des digitalen Bauantrags. Hier geht es um die Praxis im Portal: Was Sie vorbereiten, worauf Portale achten und wie Sie typische Fehler vermeiden. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde – verbindlich sind immer die Vorgaben Ihrer unteren Bauaufsicht.

Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht

Dieser Text beantwortet die Frage: Wie bediene ich den digitalen Bauantrag im virtuellen Bauamt? Er ergänzt bewusst drei bestehende Seiten:

Was Sie hier nicht finden: eine Länder-Fristentabelle (→ Dauer der Baugenehmigung), Gebührenrechenwege (→ Kosten) oder eine Systemübersicht der Portale (→ virtuelles Bauamt und Bundesländer).

Vor dem ersten Klick: drei Klärungen

Bevor Sie sich anmelden, sollten drei Punkte stehen – sonst starten Sie im falschen Portal oder mit dem falschen Konto.

1. Zuständige Behörde und Portal

Zuständig ist die untere Bauaufsicht Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Welches Online-System sie nutzt, hängt vom Bundesland ab. Stand Mitte 2026 nutzen 13 Länder den EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“, während Berlin (eBG), Brandenburg (VBA) und Hessen (Bauportal) eigene Lösungen betreiben; Baden-Württemberg arbeitet mit ViBa BW. In unserer Bundesländer-Übersicht finden Sie Portal- und Infoseiten je Land.

Pflichtstatus: Der Papierweg ist in vielen Ländern nicht mehr die Alternative, die er einmal war. Stand 31. August 2026 ist die digitale Einreichung in vier Ländern landesweit verpflichtend: Baden-Württemberg (§ 53 Abs. 2 LBO, seit 1. Januar 2025), Hamburg (§ 2 Abs. 1 BauVorlVO, seit 1. Januar 2024), Niedersachsen (§ 3a Abs. 1 NBauO, seit 1. Januar 2024) und Nordrhein-Westfalen (§ 70 Abs. 1 BauO NRW, seit 1. September 2026). In sieben Ländern gilt sie teilweise – dort entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, und zwar in beide Richtungen: In Bremen und Hessen nehmen einzelne Behörden bereits ausschließlich elektronisch an, in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und im Saarland ordnet die Verordnung umgekehrt „elektronisch“ an, lässt der Behörde aber das schriftliche Verfahren. Ein reines Angebot ist der digitale Weg nur noch in Bayern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Fragen Sie im Zweifel die Behörde, bevor Sie einen Parallelweg starten – die aktuelle Einordnung je Land steht in der Bundesländer-Übersicht.

2. Verfahren und Entwurfsverfasser

Nicht jedes Vorhaben braucht einen vollen Bauantrag. Kenntnisgabe, vereinfachtes Verfahren oder Verfahrensfreiheit ändern den Unterlagenumfang – nicht aber die Grundlogik der digitalen Einreichung. Klären Sie mit einer bauvorlageberechtigten Person, welches Verfahren greift. Die inhaltliche Planung und die Bauvorlagen kommen von dort; Sie als Bauherrschaft bleiben Antragstellerin bzw. Antragsteller.

3. Wer reicht ein – und wer kommuniziert danach?

In kollaborativen Portalen (etwa ViBa BW und vergleichbare EfA-Lösungen) können Bauherrschaft und Entwurfsverfassung denselben Vorgang bearbeiten. Nach dem Absenden ist die einreichende Person oft der alleinige Kommunikationspartner der Behörde (1:1-Kommunikation). Bescheide, Gebührenbescheide und Nachforderungen landen dann nur bei dieser Rolle. Legen Sie deshalb fest:

  • Wer bereitet vor und lädt Pläne hoch?
  • Wer zeichnet frei (Bauherrschaft)?
  • Wer reicht endgültig ein – und leitet Nachrichten weiter?

Manche Behörden empfehlen ausdrücklich, dass die Bauherrschaft selbst einreicht, damit sie Nachforderungen und Fristen direkt sieht. Andere Fälle laufen über das Büro mit Vollmacht. Beides ist üblich – entscheidend ist die klare Absprache.

Konto und Identität: der Einstieg

Ohne sichere Identifizierung startet der digitale Bauantrag nicht. Privatpersonen nutzen typischerweise die BundID; Büros und Unternehmen ein Organisationskonto (häufig ELSTER / Mein Unternehmenskonto). Details und Stolperfallen stehen im Ratgeber BundID & ELSTER für den Bauantrag – hier nur die für die Anleitung relevanten Punkte:

  • Für den Bauantrag wird meist ein substanzielles oder hohes Vertrauensniveau verlangt. Benutzername/Passwort allein reicht oft nicht.
  • Die erstmalige Freischaltung (Online-Ausweis, Postversand von ELSTER-Daten) kann mehrere Tage dauern. Richten Sie das Konto ein, bevor die Pläne fertig sind.
  • BundID und Unternehmenskonto sind getrennte Zugänge. Wer mit dem falschen Konto startet, sieht unter Umständen bestehende Projekträume nicht – Einladung als Beteiligte bzw. Beteiligter ist dann nötig.
  • Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger benötigen in manchen Ländern für die Anmeldung ein ELSTER-Zertifikat oder reichen über eine bevollmächtigte Person mit deutschem Organisationskonto ein.

Sobald Sie angemeldet sind, wählen Sie „Neuen Antrag erstellen“ (Bezeichnungen variieren) und das passende Verfahren. Viele Portale speichern Eingaben automatisch, sobald Sie das Feld wechseln – ein manueller Speichern-Klick ist oft nicht nötig, aber ein vorsichtiges Zwischenspeichern schadet nicht.

Zusammenarbeit im Vorgang

Moderne virtuelle Bauämter sind als gemeinsamer Vorgangsraum gedacht: Entwurfsverfassung, Bauherrschaft und ggf. Fachplaner arbeiten am selben Antrag, statt Versionen per E-Mail zu schicken.

Rollen typisch aufteilen

RolleTypische AufgabenKonto
BauherrschaftAntrag stellen, freizeichnen, Gebühren tragenBundID / privates ELSTER
Entwurfsverfasser:inFormulare fachlich füllen, Bauvorlagen hochladenUnternehmenskonto
Fachplaner:inEinzelne Nachweise liefern / freizeichnenoft ebenfalls Organisationskonto
Bevollmächtigte:rEinreichen und kommunizieren mit VollmachtOrganisationskonto

Über „Zusammenarbeit“ oder vergleichbare Menüs laden Sie Personen per E-Mail ein und weisen Berechtigungen zu. Behörden und Kammern raten oft, die Bauherrschaft über die Zusammenarbeitsfunktion einzubinden – nicht nur als „Berechtigung“ ohne Freizeichnungsrolle.

Freizeichnung statt Unterschrift

Die Freizeichnung ersetzt in vielen digitalen Verfahren die handschriftliche Unterschrift: Weil Sie sich über ein anerkanntes Konto identifiziert haben, bestätigt die Freizeichnung den Antrag inhaltlich. In Baden-Württemberg ist laut Architektenkammer und kommunalen Anleitungen eine Freizeichnung durch die Bauherrschaft zwingend, sofern keine Vollmacht hochgeladen wird. Ohne Freizeichnung oder Vollmacht lässt sich der Antrag in der Regel nicht absenden.

Praxistipp aus den Anwendungsfällen der Kammern: Soll die Bauherrschaft den Antrag noch inhaltlich ändern können, zeichnet die Entwurfsverfassung erst nach der Bauherrschaft frei. Zeichnet das Büro zuerst frei, ist der Antrag für die Bauherrschaft oft nicht mehr editierbar.

Vollmacht als Alternative

Reicht das Büro im Namen der Bauherrschaft ein, verlangt das System häufig den Upload einer Vollmacht. Mustervorlagen stellen viele Baurechtsämter bereit. Die Bauherrschaft bleibt rechtlich Antragstellerin bzw. Antragsteller – das Büro handelt als Vertreterin bzw. Vertreter.

Formulare ausfüllen: was Portale erwarten

Der Antragsassistent führt Sie durch Pflichtfelder: Vorhabenart, Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück), Beteiligte, ggf. Abweichungen und Befreiungen. Wo Onlinedienste die früheren Papier-Vordrucke ersetzen, entfallen separate Formular-PDFs – die Angaben landen direkt im System.

Vorgangstitel: Viele Systeme setzen einen generischen Titel voraus. Treffende Bezeichnungen wie „Errichtung Einfamilienhaus mit Garage“ oder „Nutzungsänderung Wohnung zu Praxis“ erleichtern der Behörde und Ihnen die Orientierung – so empfehlen es auch kommunale Anleitungen.

Statistik / Erhebungsbogen: Angaben zur Bautätigkeitsstatistik gehören oft dazu; lassen Sie sich von der Entwurfsverfassung die Zahlen liefern, damit sie zu den Plänen passen.

Abweichungen und Befreiungen: Werden in der Regel gesondert beantragt und begründet – nicht „nebenbei“ im Freitext verstecken.

Bauvorlagen hochladen: Format, Struktur, Benennung

Hier entscheidet sich, ob der Antrag prüffähig ankommt oder wochenlang in der Nachforderung hängt.

Hände sortieren unbeschriftete Planausdrucke und Dokumentstapel auf einem Holztisch vor dem Upload
Getrennte, klar sortierte Dateien beschleunigen die Prüfung – ein Sammel-PDF aller Pläne erschwert sie.

Das Format PDF/A

In Baden-Württemberg schreibt die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vor, dass Bauanträge und Bauvorlagen elektronisch in Textform im archivfähigen Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln sind. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Formate zulassen und den Übermittlungsweg – also den Onlinedienst – vorgeben. Seit Oktober 2024 prüfen ViBa-BW-Instanzen schrittweise Anlagen auf PDF/A-1; der einzuhaltende Standard wird dort als PDF/A-1a kommuniziert.

PDF/A ist ein PDF ohne externe Abhängigkeiten: Schriften sind eingebettet, Multimedia und externe Verweise entfallen. Das Format ist für die Langzeitarchivierung gedacht. CAD-Programme und PDF-Werkzeuge können PDF/A in der Regel exportieren; ein normales PDF muss ggf. konvertiert werden.

Weitere Hinweise aus der Praxis (Stuttgart und vergleichbare Ämter):

  • Dateien dürfen nicht gegen Bearbeitung gesperrt sein, sonst lässt sich kein Genehmigungsvermerk setzen.
  • Andere Formate (DWG roh, Office-Dateien, Bildformate) sind ohne Abstimmung meist unzulässig.
  • Einreichung per freier E-Mail oder USB-Stick ersetzt in der Regel nicht den vorgeschriebenen Onlinedienst.

In anderen Ländern gelten ähnliche Anforderungen über Bauvorlagenverordnungen oder Portalvorgaben (beispielsweise Hinweise der Stadt Hannover zur NBauVorlVO). Prüfen Sie immer die lokale Anleitung – der Grundsatz „archivfähiges PDF, getrennt und benannt“ gilt aber weit verbreitet.

Getrennt hochladen – nicht alles in eine Datei

Kommunale Anleitungen (u. a. Bodenseekreis) verlangen: jedes Dokument einzeln hochladen, auch wenn Inhalte zusammengehören. Ein Multi-PDF, das Lageplan, Schnitte und Statik vermischt, erschwert die Bearbeitung und kann als mangelhaft gelten, wo Dateistrukturen verbindlich sind. Jeder Plan als eigene Datei, mehrseitige Schriftstücke als ein zusammenhängendes PDF – so die typische Regel.

Dateinamen, die sortierbar sind

Viele Behörden empfehlen oder fordern sprechende Namen mit Ordnungszahl, Dokumenttyp und Datum. Ein häufig kommuniziertes Muster lautet sinngemäß:

[Ordnungszahl]_[Dokumenttyp]_[Bezeichnung]_[Jahr]_[Monat]_[Tag]_[Ort].pdf

Beispielhaft: 1_Lageplan_2026_08_15_Musterstrasse_12.pdf. Das Datum im Dateinamen sollte zum Plandatum in der Zeichnung passen; geänderte Pläne bekommen einen neuen Namen mit neuem Datum statt denselben Dateinamen zu überschreiben. Ob eine Abweichung vom Namensschema zur Zurückweisung führt, hängt vom Landesrecht und der Behörde ab – in Baden-Württemberg ist die zwingende Dateistruktur in der LBOVVO seit November 2023 gelockert, lokale Empfehlungen bleiben aber praxistauglich.

Welche Dateien typischerweise dazugehören

Inhaltlich ändert sich nichts am klassischen Bauantrag. Orientieren Sie sich an der Checkliste und der Seite Unterlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen, Standsicherheit, Energie, Brand-/Schallschutz, Erschließung, ggf. Gutachten und Nachweise zu Abweichungen. Fehlt etwas Wesentliches, startet die gesetzliche Entscheidungsfrist in der Regel nicht.

Absenden: der Punkt ohne Rückkehr

Vor dem Klick „Einreichen“ prüfen Portale oft auf Vollständigkeit der Pflichtfelder und Anlagen. Nach dem Absenden:

  • erhält die Behörde Zugriff auf den Vorgang;
  • sind Änderungen am eingereichten Stand in der Regel nicht mehr möglich – Korrekturen laufen über Nachreichung oder neue Versionen;
  • bekommen Sie eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen bzw. Vorgangsnummer.

Bewahren Sie Bestätigung und Aktenzeichen auf. Für die weitere Kommunikation nutzen Sie den Vorgangsraum des Portals – nicht parallele E-Mail-Threads an Sachbearbeitende, sofern das Portal der vorgesehene Weg ist.

Nach dem Absenden: Status, Nachforderung, Bescheid

Vollständigkeitsprüfung

Viele Bauordnungen sehen vor, dass die Behörde innerhalb weniger Arbeitstage prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind, und fehlende Unterlagen nachfordert. In Baden-Württemberg kommunizieren Ämter beispielsweise eine Prüfung binnen zehn Arbeitstagen; erst bei Vollständigkeit wird der voraussichtliche Entscheidungszeitpunkt mitgeteilt. Die genaue Frist ist landesabhängig – der Mechanismus ist bundesweit ähnlich.

Nachreichen im Portal

Nachforderungen beantworten Sie digital im Vorgang. Wichtige Praxisregeln:

  • Laden Sie nur die geforderten Dokumente nach – klar benannt und im geforderten Format.
  • Manche Portale begrenzen die Zahl der Anhänge pro Nachricht (beim Bodenseekreis etwa auf fünf Dateien); weitere Dateien folgen in weiteren Nachrichten.
  • Ersetzen Sie geänderte Pläne nicht stillschweigend: neues Datum, neuer Dateiname, kurzer Hinweis im Begleittext.
  • Antworten Sie fristgerecht. Solange Unterlagen fehlen, ruht die Bearbeitung oft – und die Entscheidungsfrist beginnt erst mit dem vollständigen Antrag.

Bescheid und Gebühren

Am Ende steht die Baugenehmigung, eine Genehmigung mit Auflagen oder eine Ablehnung. Gebührenbescheide und Fristen zur Zahlung müssen die einreichende bzw. bevollmächtigte Person an die Bauherrschaft weiterleiten – verspätete Zahlung kann Mahnkosten auslösen. Wurde abgelehnt, hilft der Ratgeber Bauantrag abgelehnt: Was tun?. Zur zeitlichen Einordnung der Prüfung siehe Dauer & Fristen und den Ländervergleich Wie lange dauert eine Baugenehmigung?.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

FehlerFolgeGegenmaßnahme
Konto zu spät eingerichtetEinreichung verzögert sich um TageBundID/ELSTER vor Planungsabschluss starten
Falsches Konto (privat vs. Organisation)Kein Zugriff auf ProjektraumRollen klären; Einladung als Beteiligte
PDF statt PDF/ANachforderung / Upload-AbbruchExport als PDF/A-1a prüfen
Alle Pläne in einer DateiSchwer prüfbar, ggf. mangelhaftEine Datei pro Dokument/Plan
Keine Freizeichnung / keine VollmachtAbsenden unmöglichBauherrschaft einladen oder Vollmacht laden
Unklare Einreicher-RolleNachricht bleibt beim Büro hängenVorab festlegen, wer einreicht und weiterleitet
Unvollständige UnterlagenFrist startet nichtCheckliste abarbeiten
Bearbeitungssperre auf PDFsKein Genehmigungsvermerk möglichSchutz entfernen vor dem Export

Mini-Walkthrough: Einfamilienhaus über ViBa BW (Beispiel)

Das folgende Beispiel orientiert sich an öffentlich dokumentierten ViBa-BW-Abläufen (u. a. Bodenseekreis, Mannheim, AKBW). Andere EfA-Portale verhalten sich ähnlich, Menünamen können abweichen.

  1. Portal der zuständigen Baurechtsbehörde öffnen und mit BundID (Bauherrschaft) bzw. Unternehmenskonto (Büro) anmelden.
  2. Neuen Antrag wählen, Verfahren „Baugenehmigung“ starten, sprechenden Vorgangstitel setzen.
  3. Über Zusammenarbeit die jeweils andere Rolle einladen.
  4. Formularfelder zu Grundstück und Vorhaben ausfüllen; Entwurfsverfassung ergänzt die fachlichen Angaben.
  5. Bauvorlagen als einzelne PDF/A-Dateien hochladen und zuordnen.
  6. Bauherrschaft freizeichnen; danach Entwurfsverfassung freizeichnen (Reihenfolge je nach gewünschter Editierbarkeit).
  7. Antrag einreichen, Eingangsbestätigung sichern.
  8. Im Vorgang Status prüfen; auf Nachforderungen mit getrennten Uploads reagieren, bis der Bescheid vorliegt.

Wer in Baden-Württemberg baut, findet Hintergrund auch unter ViBa BW. Für Bayern – Online-Assistenten, DBauV und den geplanten EfA-Umstieg – siehe Digitaler Bauantrag Bayern. Für Nordrhein-Westfalen – Pflicht seit dem 1. September 2026, Bauportal.NRW und XBau-Pause – siehe Digitaler Bauantrag NRW: Pflicht. Die bundesweite Systematik erläutert der Pillar Digitale Baugenehmigung (EfA).

Länderunterschiede in einem Satz

Die Bedienung ist ähnlich, die Rechts- und Portaldetails nicht. Verpflichtende digitale Einreichung, geforderte PDF-Konformitätsstufe, Benennungsregeln und Signatur-/Freizeichnungslogik können je Land und Kommune abweichen. Nutzen Sie immer die Anleitung Ihrer Behörde und unsere Länderseiten als Einstieg – nicht eine generische YouTube-Anleitung eines anderen Landes.

Zeitplan: was Sie realistisch einplanen

PhaseTypischer ZeitbedarfAbhängigkeit
Konto & Identität1–14 TagePostversand ELSTER / eID-PIN
Unterlagen finalisierenWochen bis MonatePlanung, Gutachten
Portal: Ausfüllen & Uploadwenige Stunden bis 1–2 TageVollständigkeit der Dateien
Freizeichnung / AbstimmungStunden bis wenige TageVerfügbarkeit Bauherrschaft
Vollständigkeitsprüfung Behördeoft wenige ArbeitstageQualität des Uploads
Fachliche Prüfung bis BescheidWochen bis MonateVerfahren, Beteiligung, Land

Die Portalbedienung selbst ist selten der Engpass – Vorbereitung und Vollständigkeit schon. Wer Upload und Freizeichnung erst am geplanten Einreichungstag klärt, verliert leicht eine Woche.

Checkliste vor dem Absenden

  • Richtiges Portal der zuständigen Behörde
  • Konto mit ausreichendem Vertrauensniveau aktiv
  • Rollen und Einreicher klar (Freizeichnung oder Vollmacht)
  • Alle Pflichtfelder im Assistenten befüllt
  • Bauvorlagen vollständig (Checkliste)
  • Dateien als PDF/A (bzw. lokal vorgeschriebenes Format)
  • Getrennte Uploads, sprechende Dateinamen
  • Keine Bearbeitungssperre auf den PDFs
  • Freizeichnungen bzw. Vollmacht erledigt
  • Eingangsbestätigung speichern geplant

Fazit

Der digitale Bauantrag folgt überall einem ähnlichen Nutzermuster: identifizieren, kollaborieren, hochladen, freizeichnen, absenden, nachreichen. Wer Konto und Rollen früh klärt, Dateien als PDF/A getrennt und benannt vorbereitet und die Freizeichnung ernst nimmt, vermeidet die häufigsten Verzögerungen. Nutzen Sie parallel den Ablauf-Leitfaden für die Phasenübersicht, die Unterlagen-Seiten für den Inhalt und die Länderübersicht für Ihr konkretes Portal – und behandeln Sie die Vorgaben Ihrer Bauaufsicht stets als verbindliche Quelle.

Häufige Fragen

Welches Konto brauche ich für den digitalen Bauantrag?

Privatpersonen nutzen in der Regel die BundID mit ausreichendem Vertrauensniveau (häufig Online-Ausweis oder ELSTER). Planungsbüros und Unternehmen melden sich über ein Organisationskonto an – oft das ELSTER-Unternehmenskonto bzw. Mein Unternehmenskonto. Welches Konto Ihr Portal verlangt, steht in der Anleitung der zuständigen Behörde.

In welchem Format lade ich Bauvorlagen hoch?

In vielen Ländern – insbesondere über ViBa BW und vergleichbare EfA-Portale – ist das archivfähige Portable Document Format PDF/A vorgeschrieben. In Baden-Württemberg prüfen Portale zunehmend auf PDF/A-1a. Andere Formate müssen Sie mit der Behörde abstimmen; sonst drohen Nachforderungen.

Was ist die Freizeichnung beim digitalen Bauantrag?

Die Freizeichnung ist die digitale Bestätigung des Antrags durch die Bauherrschaft (und ggf. weitere Rollen). Sie ersetzt die klassische Unterschrift, weil Sie sich über ein sicheres Nutzerkonto identifiziert haben. Alternativ kann das Büro eine Vollmacht hochladen und für Sie einreichen.

Kann ich den Antrag gemeinsam mit meinem Architekturbüro bearbeiten?

Ja. Moderne Portale erlauben Zusammenarbeit: Entwurfsverfassende laden Unterlagen hoch, die Bauherrschaft prüft und zeichnet frei. Klären Sie vor dem Absenden, wer den Antrag einreicht – danach kommuniziert die Behörde oft nur noch mit dieser Person.

Wann beginnt die Bearbeitungsfrist?

In der Regel erst, wenn der Antrag vollständig und prüffähig vorliegt. Fehlende oder falsch formatierte Unterlagen führen zu Nachforderungen und verschieben den Fristbeginn. Ein sorgfältig vorbereiteter Upload spart deshalb oft Wochen.

Ist die digitale Einreichung überall Pflicht?

Nein, aber inzwischen in mehr Ländern als oft angenommen. Landesweit verpflichtend ist sie in Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Stand 31. August 2026). In Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen hängt die Pflicht von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ab. Nur in Bayern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der digitale Weg ein reines Angebot. Prüfen Sie den Status Ihres Bundeslandes in unserer Übersicht.