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Praxis

Digitaler Bauantrag NRW: jetzt Pflicht

Seit 1. September 2026 ist der Bauantrag in NRW digital Pflicht: § 70 Abs. 1 BauO NRW, Bauportal.NRW, BundID und was bei der XBau-Pause gilt.

Von der viba-Redaktion · fachlich verantwortlich: Felix Schuldt, Architekt M. A. (Architektenkammer Baden-Württemberg)

Veröffentlicht: 01. September 2026

Schreibtisch mit Laptop, Bauzeichnungen und Tablet zur Vorbereitung eines digitalen Bauantrags in Nordrhein-Westfalen

Seit dem 1. September 2026 ist der Bauantrag in Nordrhein-Westfalen elektronisch einzureichen. § 70 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) macht die digitale Einreichung zur Regel; hat Ihre untere Bauaufsicht einen Zugang eröffnet, dürfen Sie ausschließlich diesen nutzen – in der Praxis über das Bauportal.NRW mit BundID oder Unternehmenskonto.

Dieser Ratgeber erklärt den Wortlaut der neuen Pflicht, die Abgrenzung zur schon 2024 gestrichenen Schriftform, den Weg über das Portal, Konten und Verantwortliche sowie die XBau-Pause zum Stichtag. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde – verbindlich bleiben Gesetzestext und die Vorgaben Ihrer unteren Bauaufsicht.

Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht

Dieser Text beantwortet die Frage: Muss ich meinen Bauantrag in NRW seit dem 1. September 2026 digital stellen – und wie genau? Er ergänzt bewusst drei bestehende Seiten:

Was Sie hier nicht finden: die Konto-Einrichtung von BundID und ELSTER im Detail (→ BundID & ELSTER), den generischen Verfahrensablauf (→ Ablauf) oder die Unterlagenliste (→ Checkliste und Unterlagen).

Was sich am 1. September 2026 geändert hat

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537) – politisch oft als „BauCode NRW“ bezeichnet – hat der Landtag unter anderem § 70 Absatz 1 BauO NRW neu gefasst. Artikel 5 des Gesetzes setzt das Inkrafttreten auf den 1. September 2026. Die amtliche Fassung ist über RECHT.NRW.DE einsehbar; die Landesregierung hat die Novelle in einer Pressemitteilung als Schritt zur konsequent digitalen Antragstellung eingeordnet.

Wichtig für die Erwartungshaltung: Die Novelle digitalisiert nicht nur den Bauantrag. Sie enthält weitere Änderungen am Bauordnungsrecht (unter anderem zum Bauen im Bestand und zur Genehmigungsfreistellung). Dieser Ratgeber beschränkt sich auf die Digitalpflicht beim Bauantrag. Andere BauCode-Themen gehören in eigene Beiträge – und ändern nichts daran, dass § 70 Absatz 1 seit dem Stichtag gilt.

Die vier Sätze des neuen § 70 Absatz 1 BauO NRW

Der neue Absatz 1 lautet – leicht verkürzt wiedergegeben – so:

  1. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen. Das ist die Regel, nicht die Option.
  2. Erfolgt die Antragstellung schriftlich, kann die Behörde einen elektronischen Antrag verlangen und Vorgaben zum elektronischen Format machen.
  3. Hat die Behörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, so ist ausschließlich dieser zu nutzen.
  4. Bei elektronischer Antragstellung kann die Behörde Unterlagen in Papier nachfordern, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.

Für die Praxis folgen daraus vier klare Konsequenzen:

SatzWas er bedeutetWas er nicht bedeutet
Elektronisch einreichenDigital ist der gesetzliche RegelfallJede E-Mail an das Bauamt genügt
Schriftlich → Nachforderung möglichPapier kostet Zeit; die Behörde darf umstellenJeder Papierantrag wird automatisch abgelehnt
Eröffneter Zugang ist ausschließlichBauportal.NRW (oder der von der Behörde benannte Weg)Freie Wahl zwischen E-Mail, USB-Stick und Portal
Papier nachfordern nur bei BedarfDigitale Akte bleibt StandardDie Behörde darf pauschal wieder alles in Papier verlangen

Eine ausdrückliche Bußgeldnorm „für Papieranträge“ steht in diesen vier Sätzen nicht. Die wirksame Sanktion ist verfahrensrechtlich: Nachforderung, Zeitverlust, verschobener Fristbeginn. Kommunen wie die Stadt Goch haben vor dem Stichtag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei eröffnetem Zugang andere elektronische Wege (E-Mail, sonstige Formulare) nicht mehr ausreichen.

Schriftform 2024 und Digitalpflicht 2026 – nicht dasselbe

Viele Texte vermischen zwei Reformschritte. In NRW sind sie zeitlich und inhaltlich getrennt:

ZeitpunktWas entfiel / was neu istPraktische Folge
1. Januar 2024Schriftformerfordernis für den Bauantrag gestrichenKein „unterschreiben und dreifach ausdrucken“ mehr als gesetzlicher Normalfall; Textform möglich
1. September 2026Elektronische Einreichung als Pflichtregel in § 70 Abs. 1Digital einreichen; eröffneten Zugang nutzen

Zwischen 2024 und 2026 galt damit: Digital war oft schon möglich und vielerorts üblich – aber noch nicht landesweit als elektronische Pflicht formuliert. Seit dem 1. September 2026 steht die elektronische Einreichung im Gesetzestext selbst. Wer also liest „die Schriftform entfällt“, beschreibt nur den älteren Schritt. Die neue Pflicht geht weiter: elektronisch, und zwar über den eröffneten Zugang.

Wo NRW bundesweit steht

Nordrhein-Westfalen ist damit eines von derzeit vier Ländern mit landesweiter Digitalpflicht. In unserer Bundesländer-Übersicht und den zugrunde liegenden Daten (pflichtStatus: verpflichtend) stehen Stand 1. September 2026:

LandPflicht seitKurzfundstelle
Hamburg1. Januar 2024Bauvorlagenverordnung
Niedersachsen1. Januar 2024§ 3a Abs. 1 NBauO
Baden-Württemberg1. Januar 2025§ 53 Abs. 2 LBO
Nordrhein-Westfalen1. September 2026§ 70 Abs. 1 BauO NRW

In weiteren Ländern gilt die Pflicht nur teilweise (behörden- oder regionsweise), in anderen bleibt der digitale Weg ein Angebot – etwa in Bayern, wo parallel noch die landeseigenen Online-Assistenten und der geplante EfA-Umstieg den Alltag bestimmen (→ Digitaler Bauantrag Bayern).

NRW nutzt den bundesweiten EfA-Onlinedienst „Digitale Baugenehmigung“, erreichbar über das Bauportal.NRW. Die Systemlogik (Vorgangsraum, Nachnutzung, Abgrenzung zu eigenen Landeslösungen) steht auf der Seite Digitale Baugenehmigung (EfA). Hier geht es um die landesrechtliche Pflicht, nicht um die Architektur des EfA-Dienstes.

Zugang: Bauportal.NRW, nicht die formlose E-Mail

Der dritte Satz des neuen Absatzes 1 ist der betrieblich schärfste: Eröffneter Zugang = ausschließlich dieser Zugang. In NRW ist das für die teilnehmenden unteren Bauaufsichten das Bauportal.NRW. Typischer Ablauf nach kommunalen Anleitungen (beispielhaft Stadt Köln):

  1. Zuständige untere Bauaufsicht und verfügbare Antragsarten klären (Ort des Baugrundstücks).
  2. Konto anlegen bzw. anmelden (BundID oder Unternehmenskonto).
  3. Im Bauportal.NRW den passenden Antragsassistenten starten.
  4. Formulare ausfüllen, Bauvorlagen als PDF hochladen, absenden.
  5. Nach Eingang oft Zugang zur Vorgangsauskunft+ (digitale Akte während des Verfahrens) – Zugangsdaten kommen je nach Behörde postalisch oder digital.

Welche Antragsarten Ihre Kommune freigeschaltet hat, unterscheidet sich. Häufig digital angeboten werden unter anderem das vereinfachte Genehmigungsverfahren, Sonderbauten, Werbeanlagen, Beseitigung und Abbruchanzeigen – verbindlich ist die Liste Ihrer Behörde bzw. des Portals. Fehlt ein Assistent, fragen Sie nach dem aktuell eröffneten Weg; improvisieren Sie nicht mit E-Mail-Anhängen.

Technische Upload-Regeln (Dateigrößen, PDF/A, Benennung) und die Zusammenarbeit im Vorgang erklärt die Schritt-für-Schritt-Anleitung. Für NRW kommt die Rechtslage hinzu: Ohne den eröffneten Portalweg riskieren Sie Nachforderungen nach Satz 2.

Konten: BundID und Unternehmenskonto

Ohne sichere Identifizierung starten Sie im Bauportal.NRW nicht. Laut Infoblatt des Portals gilt:

  • Privatpersonen / Bauherrschaft: Nutzerkonto Bund (BundID), häufig mit Online-Ausweis oder ELSTER für ein ausreichendes Vertrauensniveau
  • Büros und Unternehmen: Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis

BundID und Unternehmenskonto sind getrennte Zugänge. Wer mit dem falschen Konto startet, sieht unter Umständen bestehende Vorgänge nicht. Die erstmalige Freischaltung kann mehrere Tage dauern – richten Sie das Konto ein, bevor die letzte Planfassung fertig ist. Die Details zu Vertrauensniveau, ELSTER-Datei und typischen Fehlern stehen im Ratgeber BundID & ELSTER für den Bauantrag.

Keine Signatur – aber klare Verantwortliche

Über das Bauportal.NRW eingereichte Bauvorlagen müssen nach dem Infoblatt des Portals weder unterschrieben noch elektronisch signiert werden. Stattdessen muss erkennbar sein:

  • wer verantwortliche Entwurfsverfasserin bzw. verantwortlicher Entwurfsverfasser nach § 54 Abs. 1 BauO NRW ist, und
  • falls abweichend, wer die jeweilige Bauvorlage gefertigt hat und dafür verantwortlich ist (Fachplanende).

Anzugeben sind Vor- und Nachname, gegebenenfalls Büroname und Anschrift – also die Angaben, die bei Papier früher neben der Unterschrift standen. Die Authentifizierung über BundID bzw. Unternehmenskonto ersetzt die klassische Unterschriftenmappe; sie ersetzt nicht die Bauvorlageberechtigung, wo das Landesrecht sie verlangt.

Hände sortieren unbeschriftete Grundrisspläne neben einem Tablet auf einem hellen Holzschreibtisch
Vor dem Upload: Pläne und Verantwortliche klären – im Portal zählen erkennbare Angaben, nicht die handschriftliche Unterschrift.

XBau-Umstellung: Portalpause 1. bis 4. September 2026

Zum Stichtag der gesetzlichen Pflicht lief parallel eine technische Umstellung auf den XBau-Standard. Betreiber und Kommunen haben angekündigt:

  • Vom 1. bis einschließlich 4. September 2026 keine Antragstellung bzw. Übermittlung im Bauportal.NRW
  • Zwischengespeicherte Anträge, die vor dem 1. September nicht abgeschickt wurden, danach nicht mehr weiterbearbeitbar
  • Wiederaufnahme der digitalen Antragstellung voraussichtlich ab dem 5. September 2026

Wer am Stichtag selbst einreichen wollte, traf also auf eine planmäßige Pause – trotz bereits geltendem Gesetzestext. Für laufende Entwürfe gilt die klare Handlungsregel: Absenden vor Wartungsfenstern, nicht auf den Zwischenspeicher verlassen. Ob weitere Wartungen folgen, teilt das Portal bzw. Ihre Behörde mit; prüfen Sie Hinweise auf den Antragsseiten, bevor Sie eine Frist knapp kalkulieren.

Wer reicht ein – Bauherrschaft oder Büro?

Das Bauportal.NRW und die zugehörige Verordnung regeln, wer Anträge und Anzeigen einreichen darf: die Bauherrschaft selbst, ihre Vertretung oder bestellte Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser. Braucht das Vorhaben eine bauvorlageberechtigte Person, muss diese einbezogen sein. Reicht die Bauherrschaft selbst ein, informiert die Behörde die benannte Entwurfsverfassung.

Legen Sie vor dem Start fest:

  • Wer bereitet Formulare und Uploads vor?
  • Wer authentifiziert sich und sendet ab?
  • Wer liest danach Bescheide, Gebühren und Nachforderungen (1:1-Kommunikation mit der einreichenden Person ist üblich)?

Vollmachten müssen Sie mit der Behörde bzw. den Portalvorgaben abstimmen. Inhaltlich ändert die Digitalpflicht nichts daran, welches Verfahren greift – Kenntnisgabe, vereinfachtes Verfahren oder voller Bauantrag richten sich weiter nach BauO NRW und Vorhaben. Die Verfahrensfreiheit entbindet Sie von der Genehmigungspflicht, nicht von der Frage, ob eine Anzeige digital einzureichen ist, sobald ein Zugang eröffnet ist.

Vollständigkeit, Fristen und Genehmigungsfiktion

Elektronisch einzureichen heißt nicht, dass unvollständige Anträge schneller genehmigt werden. Die Novelle schärft parallel die Logik von Eingangsbestätigung, Vollständigkeitsprüfung und Unterrichtung der Bauherrschaft (vgl. den neu gefassten Umgang mit dem Bauantrag in der BauO NRW). Praktisch gilt weiterhin:

  • Die Entscheidungsfrist beginnt in der Regel erst mit prüffähigen, vollständigen Unterlagen.
  • Nachforderungen verschieben den Friststart.
  • Formatfehler (falsches Dateiformat, unlesbare Scans) sind vermeidbare Verzögerungen.

Zur Genehmigungsfiktion hat das Dritte Änderungsgesetz ebenfalls Anpassungen gebracht (unter anderem Verschiebungen in der Paragraphennummerierung und Übergangsregeln für ab dem 1. September 2026 eingereichte Anträge). Details dazu pflegen wir in einer eigenen Bestandsaufgabe nach – verlassen Sie sich für Fristen immer auf den aktuellen Gesetzestext und die Mitteilung Ihrer Behörde zur Vollständigkeit.

Checkliste vor dem Absenden in NRW

  • Liegt mein Baugrundstück in NRW, und kenne ich die untere Bauaufsicht?
  • Ist für meine Antragsart der Zugang über Bauportal.NRW eröffnet?
  • Habe ich BundID oder Unternehmenskonto mit ausreichendem Vertrauensniveau?
  • Sind Entwurfsverfassung und Fachplanende auf den PDFs namentlich und mit Anschrift erkennbar?
  • Sind die Bauvorlagen als PDF vorbereitet und inhaltlich vollständig?
  • Habe ich keine parallele E-Mail-Einreichung als „Backup“ geplant, die den eröffneten Zugang umgeht?
  • Liegt gerade ein Wartungsfenster (wie die XBau-Pause) – und ist mein Entwurf rechtzeitig abgeschickt?
  • Wissen alle Beteiligten, wer nach dem Absenden die Behördenpost liest?

Was Büros und Bauherrschaft jetzt anders organisieren sollten

Die Digitalpflicht ändert weniger die inhaltliche Planung als die Prozesskette bis zur Behörde:

  • Konto- und Rollenklärung früh: BundID der Bauherrschaft und Unternehmenskonto des Büros Parallel aufsetzen, nicht erst in der Woche der Einreichung.
  • Verantwortliche auf jedem PDF: CAD-Schriftfeld und Deckblätter so befüllen, dass Entwurfsverfassung und Fachplanung ohne Unterschriftsseite erkennbar sind.
  • Ein Weg, eine Akte: Parallelversand per E-Mail „zur Sicherheit“ verwirrt Fristen und Zuständigkeiten – halten Sie sich an den eröffneten Portalzugang.
  • Nachreichungen digital denken: Klären Sie mit der Behörde, wie Ergänzungen zum laufenden Vorgang laufen (Portalnachtrag, Vorgangsauskunft+), bevor die erste Nachforderung eintrifft.
  • Stichtage und Wartung: Interne Abgabetermine so legen, dass ein mehrtägiges Wartungsfenster den gesetzlichen oder vertraglichen Termin nicht reißt.

Wer als Bauherrschaft ohne Büro einreicht, braucht dieselben Bausteine – nur dass Sie Authentifizierung, Upload und Posteingang selbst steuern. Die Checkliste Bauantrag hilft bei der inhaltlichen Vollständigkeit; dieser Ratgeber ersetzt sie nicht.

Häufige Irrtümer

„Schriftform ist schon lange weg, also ist alles egal.“ Die Schriftform entfiel früher; die elektronische Pflicht gilt seit dem 1. September 2026 zusätzlich.

„Digital = beliebige E-Mail.“ Satz 3 verlangt den eröffneten Zugang. E-Mail ist nicht Bauportal.NRW.

„Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.“ Über das Portal ersetzen Authentifizierung und Benennung der Verantwortlichen die Unterschriftenmappe – sofern die Vorgaben des Infoblatts eingehalten sind.

„Papierantrag wird immer sofort abgelehnt.“ Das Gesetz formuliert eine Nachforderungsbefugnis. Trotzdem: Wer den Portalweg meidet, verliert Zeit und birgt das Risiko, dass die Behörde elektronisch nachsteuert.

„Zwischengespeicherte Anträge überstehen jede Wartung.“ Die XBau-Pause hat gezeigt: Nicht abgeschickte Entwürfe können verfallen. Absenden schlägt Speichern.

„EfA und Bauportal.NRW sind zwei konkurrierende Pflichten.“ In NRW ist das Bauportal.NRW der Zugang zum EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“. Die landesrechtliche Pflicht aus § 70 Abs. 1 und die technische Plattform greifen ineinander; Sie müssen nicht zwei vollständige Anträge stellen.

Fazit

Seit dem 1. September 2026 ist der Bauantrag in Nordrhein-Westfalen nach § 70 Absatz 1 BauO NRW elektronisch einzureichen. Hat Ihre untere Bauaufsicht den Zugang eröffnet, führt der Weg über das Bauportal.NRW mit BundID oder Unternehmenskonto – nicht über formlose E-Mails. Unterschriften entfallen zugunsten klar benannter Verantwortlicher; Papier bleibt Ausnahme und Nachforderungsinstrument, nicht der gleichwertige Parallelweg. Planen Sie Konten und Uploads früh, beachten Sie Wartungsfenster wie die XBau-Pause, und nutzen Sie die Kurzübersicht Nordrhein-Westfalen sowie die Portal-Anleitung als Ergänzung. viba ersetzt keine Rechtsberatung und kein Behördenportal – für Ihren konkreten Antrag zählt, was Gesetz und zuständige Bauaufsicht vorgeben.

Häufige Fragen

Ist der digitale Bauantrag in NRW seit dem 1. September 2026 Pflicht?

Ja. Seit dem 1. September 2026 verlangt § 70 Absatz 1 BauO NRW in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537), den Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen. Hat die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist ausschließlich dieser zu nutzen.

Kann ich in NRW noch einen Papierantrag einreichen?

Papier ist nicht mehr der Regelfall. Reichen Sie trotzdem schriftlich ein, kann die Behörde einen elektronischen Antrag verlangen und das Dateiformat vorgeben. Umgekehrt darf sie bei elektronischer Einreichung Unterlagen in Papier nachfordern, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist. Klären Sie Ausnahmen vor Ort – und rechnen Sie mit Zeitverlust, wenn Sie am eröffneten Portal vorbeigehen.

Reicht eine E-Mail an die Bauaufsicht als digitaler Bauantrag?

Nein. Hat die Behörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, ist ausschließlich dieser zu nutzen. In der Praxis ist das in NRW das Bauportal.NRW. Eine formlose E-Mail an die Sachbearbeitung ersetzt diesen Zugang nicht.

Welche Konten brauche ich für das Bauportal.NRW?

Privatpersonen melden sich in der Regel mit dem Nutzerkonto Bund (BundID) an, Unternehmen und Büros mit dem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis. Details und Vertrauensniveau erklärt der Ratgeber BundID & ELSTER. Richten Sie das Konto ein, bevor die Pläne fertig sind – die Freischaltung kann mehrere Tage dauern.

Muss ich Bauvorlagen digital signieren?

Nach dem Infoblatt zum Bauportal.NRW müssen über das Portal eingereichte Bauvorlagen weder unterschrieben noch mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Erkennbar sein müssen aber die verantwortliche Entwurfsverfassung und – falls abweichend – die Fachplanenden mit Vor- und Nachname sowie Anschrift.

Warum war das Bauportal.NRW am 1. September 2026 nicht erreichbar?

Wegen der XBau-Umstellung war die Antragstellung im Bauportal.NRW vom 1. bis einschließlich 4. September 2026 pausiert. Zwischengespeicherte Anträge, die vor dem 1. September nicht übermittelt wurden, können danach nicht mehr weiterbearbeitet werden. Ab dem 5. September 2026 sollte das Portal wieder zur Verfügung stehen – prüfen Sie den aktuellen Status auf den Seiten Ihrer Behörde.