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Bauvorlageberechtigung

Die Berechtigung, Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben zu erstellen und einzureichen – meist Architekt:innen und bestimmte Bauingenieur:innen.


Die Bauvorlageberechtigung ist die Berechtigung, die Bauvorlagen für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu erstellen und zu unterschreiben. Sie soll sicherstellen, dass fachkundig, standsicher und regelkonform geplant wird.

Wer ist bauvorlageberechtigt?

In der Regel eingetragene Architekt:innen sowie bestimmte Bauingenieur:innen, die in die entsprechende Liste der jeweiligen Kammer eingetragen sind. Je nach Bundesland sind auch Innenarchitekt:innen für bestimmte Vorhaben berechtigt.

Die „kleine Bauvorlageberechtigung”

Mehrere Länder kennen eine eingeschränkte Berechtigung für einfache Bauvorhaben, etwa für bestimmte Handwerksmeister des Baugewerbes oder staatlich geprüfte Bautechniker. Umfang und Voraussetzungen unterscheiden sich je Bundesland.

Bedeutung für den Antrag

Antragsteller sind immer Sie als Bauherrschaft – die fachlichen Vorlagen müssen aber von einer bauvorlageberechtigten Person stammen und unterschrieben sein. Fehlt diese Berechtigung, wird ein genehmigungspflichtiger Bauantrag formal zurückgewiesen. Wann es ausnahmsweise auch ohne geht (z. B. bei verfahrensfreien Vorhaben), erklärt der Ratgeber Bauantrag ohne Architekt.

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