Praxis
Digitaler Bauantrag Bayern: zwei Wege
Digitaler Bauantrag Bayern: Online-Assistenten, DBauV, BayernID und der geplante EfA-Umstieg ab ca. November 2026 – was Bauherrschaft und Büros wissen müssen.
Veröffentlicht: 29. August 2026
In Bayern stellen Sie den digitalen Bauantrag heute über die Online-Assistenten des landeseigenen Dienstes „Digitaler Bauantrag“ – Behörde für Behörde, mit BayernID oder Unternehmenskonto. Parallel pilotiert das Land den bundesweiten EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“, der nach Angaben des Bauministeriums ab etwa November 2026 produktiv starten und die bisherigen Assistenten perspektivisch ersetzen soll.
Dieser Ratgeber erklärt den aktuellen Weg, den Rechtsrahmen der Digitalen Bauantragsverordnung (DBauV), den geplanten Umstieg und was Bauherrschaft sowie Planungsbüros bis dahin beachten sollten. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde – verbindlich sind immer die Vorgaben Ihrer unteren Bauaufsicht.
Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht
Dieser Text beantwortet die Frage: Wie läuft der digitale Bauantrag in Bayern heute, und was ändert sich mit dem EfA-Umstieg? Er ergänzt bewusst drei bestehende Seiten:
- Die Kurzübersicht Bayern mit Portal-Link und Pflichtstatus
- Die bundesweite Systemseite Digitale Baugenehmigung (EfA)
- Die länderübergreifende Praxis-Anleitung zum digitalen Bauantrag
Was Sie hier nicht finden: eine allgemeine Upload-/PDF/A-Anleitung für alle Länder (→ Anleitung oben), die Konto-Einrichtung von BundID und ELSTER im Detail (→ BundID & ELSTER) oder den generischen Verfahrensablauf (→ Ablauf).
Zwei Wege: Online-Assistenten heute, EfA ab ca. November 2026
Bayern steht in der bundesweiten Zählung als EfA-Nachnutzer – produktiv läuft der EfA-Dienst dort aber noch nicht flächendeckend. Bis auf Weiteres gibt es deshalb zwei technische Welten:
| Landeseigener Digitaler Bauantrag | EfA „Digitale Baugenehmigung“ | |
|---|---|---|
| Status (Stand Aug. 2026) | Produktiv, nahezu flächendeckend | Pilot seit 2025 (10 Behörden) |
| Geplanter Produktivstart | – | ab ca. November 2026 |
| Zugang | Online-Assistent je Behörde (BayernPortal / Behördenwebsite) | Vorgangsraum (nach Rollout) |
| Authentifizierung | BayernID / Mein Unternehmenskonto | später BundID / Mein Unternehmenskonto (wie in anderen EfA-Ländern) |
| Zusammenarbeit mehrerer Rollen | begrenzt (eine Person authentifiziert pro Vorgang) | Vorgangsraum mit kollaborativer Bearbeitung |
| Übergangsphase | bleibt parallel bestehen | Behörden wählen Umstiegszeitpunkt selbst |
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) beschreibt den EfA-Dienst ausdrücklich als Weiterentwicklung des Digitalen Bauantrags: Er soll die bisherigen Online-Assistenten perspektivisch ersetzen, zunächst aber in einer mehrjährigen Übergangsphase parallel laufen. Den produktiven Rollout organisiert die BayKommun AöR; Bestellungen sollen über den DigitalMarkt der BayKommun möglich sein.
Wichtig: Eine Pressemeldung, wonach Bayern „zum Jahresstart 2026“ zur EfA-Mitnutzung gewechselt sei, widerspricht der amtlichen Darstellung. Maßgeblich sind StMB und BayKommun: produktiv erst ab etwa November 2026, davor Pilotphase.
Stand heute: Wer bietet den Digitalen Bauantrag an?
Laut StMB-Zwischenbilanz vom 16. Februar 2026 bieten 121 von 135 unteren Bauaufsichtsbehörden den Digitalen Bauantrag an; bei sieben weiteren läuft ein Probebetrieb. Zusammen decken das rund 95 Prozent der Behörden und über 98 Prozent der bayerischen Bevölkerung ab. Seit Start 2021 wurden rund 95.000 Vorgänge digital eingereicht, allein 2025 über 47.000. Bei einzelnen Behörden liegt der digitale Anteil der Anträge bei bis zu 65 Prozent. BayKommun nennt für die bayerische Lösung seit 2021 insgesamt etwa 120.000 Vorgänge – die Zahlen stammen aus unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten und sind deshalb nicht 1:1 vergleichbar.
Die digitale Einreichung ist derzeit ein Angebot, keine generelle Pflicht. In unserer Bundesländer-Übersicht steht Bayern deshalb auf pflichtStatus: „angebot“. Ob Ihre Behörde mitmacht, prüfen Sie so:
- Ort des Baugrundstücks im BayernPortal wählen – verfügbare Online-Verfahren erscheinen.
- Oder die Behördenliste in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 DBauV (gesetze-bayern.de) nachschlagen.
- Fehlt der Assistent, bleibt der Papierweg (oder ein lokaler Übergangsweg der Behörde).
Auf der StMB-Übersichtsseite sind als Behörden ohne Digitalen Bauantrag unter anderem die Landratsämter Miesbach und Neu-Ulm sowie einzelne kreisfreie Städte und Große Kreisstädte genannt – der Kreis der Teilnehmenden erweitert sich laufend, prüfen Sie den aktuellen Stand vor Ort.
Rechtsrahmen: Digitale Bauantragsverordnung (DBauV)
Solange die BayBO noch vom papierbasierten Verfahren ausgeht, regelt die Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (DBauV) die Abweichungen für den Online-Weg. Digital eingereicht ist laut § 1 Abs. 1 DBauV nur, was über die vom StMB vorgegebenen Online-Assistenten läuft – eine formlose E-Mail an das Bauamt ist kein digitaler Bauantrag im Sinne der Verordnung.
Was Sie digital einreichen können (§ 2 Abs. 1 DBauV)
Der Leistungskatalog ist breit. Digital möglich sind unter anderem:
- Bauanträge (Art. 64 BayBO)
- Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) – in Bayern heißt das Verfahren so; es ist kein Kenntnisgabeverfahren im baden-württembergischen Sinn. Praxis, Fristen und Abgrenzung: Genehmigungsfreistellung Bayern
- Anträge auf Teilbaugenehmigung und Vorbescheid
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (Art. 63 BayBO)
- Verlängerung von Baugenehmigung und Vorbescheid
- Baubeginnsanzeige, Anzeige der Nutzungsaufnahme, Anzeige der Beseitigung
- Erklärungen des Tragwerksplaners (Kriterienkatalog)
- Abgrabungsanträge und zugehörige Anzeigen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz
Eine vollständige Aufzählung steht in § 2 Abs. 1 Satz 1 DBauV. Welche Assistenten Ihre Behörde freigeschaltet hat, sehen Sie im BayernPortal.
Authentifizierung ersetzt Schriftform (§ 2 Abs. 2 DBauV)
Bei der digitalen Einreichung muss sich die vom Online-Assistenten vorgesehene Person authentifizieren. Diese Authentifizierung ersetzt die Schriftformerfordernisse, die BayBO und BayAbgrG für die Einreichung anordnen. Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn beauftragt und bevollmächtigt sein.
Pro Vorgang kann sich aus technischen Gründen nur eine Person authentifizieren. Deshalb ersetzt die digitale Einreichung nicht die Unterschriften aller Beteiligten gleichzeitig – die Assistenten legen fest, auf wessen Identität es ankommt.
Wer authentifiziert sich? Die Rollen im Überblick
| Online-Assistent | Authentifizierende Person |
|---|---|
| Hauptassistent (Bauantrag, Abgrabungsantrag, Genehmigungsfreistellung) | Entwurfsverfasser |
| Teilbaugenehmigung / Teilabgrabungsgenehmigung | Entwurfsverfasser |
| Vorbescheidsantrag | Entwurfsverfasser |
| Isolierte Abweichung, Ausnahme, Befreiung | Bauherrschaft oder Vertretung |
| Baubeginnsanzeige, Nutzungsaufnahme, Verlängerung | Bauherrschaft oder Vertretung |
| Anzeige der Beseitigung | Bauherrschaft / Vertretung (bei angebautem, nicht freistehendem Gebäude ggf. qualifizierter Tragwerksplaner) |
| Kriterienkatalog | Tragwerksplaner |
| Nachreichassistent (falls angeboten) | abhängig vom Ausgangsvorgang |
Beim Hauptassistenten reicht also in der Regel nicht die Bauherrschaft selbst ein, sondern die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser. Ausnahme: Bei reiner Nutzungsänderung oder beim Vorbescheid ist keine Bauvorlageberechtigung zwingend – die Assistenten verlangen trotzdem die Authentifizierung als Entwurfsverfasser. Bauherrschaft kann sich dann selbst als (nicht bauvorlageberechtigte) Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser anmelden und „keine Bauvorlageberechtigung“ wählen.
BayernID und Mein Unternehmenskonto
Für den landeseigenen Digitalen Bauantrag brauchen Sie kein BundID-Konto. Stattdessen gilt:
- Privatpersonen / Einzelunternehmer: BayernID – das Bürgerkonto des Freistaats
- Büros und Unternehmen: Mein Unternehmenskonto (ELSTER-basiert)
Entscheidend: Eine BayernID nur mit Benutzername und Passwort reicht nicht. Sie müssen eine elektronische ID hinterlegen – Online-Ausweis (nPA) oder persönliches ELSTER-Zertifikat. Bestehende authega-Zertifikate können noch genutzt werden; eine Neuregistrierung mit authega ist nicht mehr möglich.
Richten Sie den Zugang vor dem Aufruf des Online-Assistenten ein. Sonst erscheint bei der Authentifizierung eine Fehlermeldung. Details zur bundesweiten Konto-Logik (BundID, ELSTER, Vertrauensniveau) stehen im Ratgeber BundID & ELSTER für den Bauantrag – in Bayern heißt das Bürgerkonto eben BayernID, die Logik des hohen Vertrauensniveaus ist vergleichbar.
So läuft die Einreichung über den Online-Assistenten
Der Ablauf ist bewusst einfach gehalten und unterscheidet sich vom kollaborativen Vorgangsraum der EfA-Länder:
- Zuständige Behörde finden. Ort des Baugrundstücks im BayernPortal wählen oder den Link auf der Website Ihrer unteren Bauaufsicht nutzen. Jede Behörde hat eigene Assistenten – die Zuständigkeit steckt bereits im Aufruf, nicht in einem Formularfeld.
- Authentifizieren. Mit BayernID oder Unternehmenskonto anmelden.
- Assistenten ausfüllen. Die Abfragen ersetzen die amtlichen Papierformulare (Bauantrag, Baubeschreibung). Schlüssigkeitsprüfungen im Assistenten sollen unvollständige Anträge früh abfangen.
- Anlagen als PDF hochladen. Bauzeichnungen, Lageplan, Nachweise – in der Regel ohne digitale Signatur (siehe unten).
- Zwischenspeichern. Über „Unterbrechen“ speichern Sie den Stand lokal als HTML-Datei und setzen später fort – auch noch auf der letzten Seite, nachdem das zusammenfassende Antrags-PDF heruntergeladen wurde. So kann die Entwurfsverfassung den Entwurf vor dem Absenden mit der Bauherrschaft abstimmen.
- Absenden. Das digitale Einreichen genügt; ein paralleler Papierausdruck ist nicht nötig.
Was inhaltlich in die Bauvorlagen gehört, erklären die Unterlagen-Übersicht und die Checkliste. Zur allgemeinen Portal-Praxis (Dateinamen, Nachforderung, Freizeichnung in anderen Ländern) siehe die Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Unterschrift und Scan: § 11 Abs. 4 DBauV
Für die meisten Anlagen – insbesondere großformatige Bauzeichnungen – genügt es, wenn sie die Person des Entwurfsverfassers (ggf. Fachplaners) erkennen lassen. Pläne können direkt aus dem CAD-Programm als PDF exportiert und hochgeladen werden; ein Medienbruch mit Ausdruck und Scan ist nicht nötig.
Ausnahmen, bei denen nicht auf Unterschriften verzichtet werden kann:
- sicherheits- und beweisrelevante Vorlagen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 DBauV (Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis, Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO)
- Anlagen mit eingeführtem Formular nach § 11 Abs. 4 Satz 2 (u. a. Abstandsflächenübernahme, Kriterienkatalog, Prüfbescheinigungen)
Hier reicht als Erleichterung der Scan des unterschriebenen Originals; die Behörde kann das Original nachfordern.
Was ändert sich mit dem EfA-Dienst?
Nach Abschluss der Pilotphase soll der EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“ ab etwa November 2026 produktiv gehen. Zum Start sollen alle Antragsstrecken des heutigen Digitalen Bauantrags enthalten sein – zuzüglich einer Strecke für die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Weitere Leistungen des bundesweiten Katalogs können später nachgezogen werden.
Gegenüber den heutigen Online-Assistenten nennt das StMB vor allem diese Vorteile:
- Vorgangsraum: Bauherrschaft, Entwurfsverfassung und Fachplaner arbeiten gemeinsam am Antrag, statt Versionen per E-Mail zu schicken.
- Browser-Backend für die Behörde: integrierte Fachstellenbeteiligung.
- Anschluss an die Weiterentwicklung in 13 Bundesländern (Federführung Mecklenburg-Vorpommern) – siehe EfA-Prinzip und die Systemseite Digitale Baugenehmigung (EfA).
Für Sie als Antragstellende heißt das praktisch: Solange Ihre Behörde noch den landeseigenen Assistenten nutzt, ändert sich an BayernID und PDF-Upload nichts. Wechselt die Behörde auf EfA, müssen Sie mit dem dann geltenden Konto- und Vorgangsmodell arbeiten – typischerweise BundID bzw. Mein Unternehmenskonto und ein gemeinsamer Vorgangsraum. Den Umstiegszeitpunkt wählen die Behörden selbst; eine landesweite Zwangsumstellung zum Stichtag ist nicht vorgesehen.
Gesetzentwurf: Digitaleinreichung soll Regelverfahren werden
Am 21. Juli 2026 hat der bayerische Ministerrat den Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung bauaufsichtlicher Verfahren gebilligt; die Verbandsanhörung lief (Stellungnahmefrist bis 18. September 2026). Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht – er zeigt aber die Richtung:
- Das digitale Verfahren soll Regelverfahren werden; Papier nur noch ausnahmsweise.
- Schriftform- und Unterschriftserfordernisse werden weitgehend gestrichen; für die meisten Anträge und Anzeigen soll eine einfache elektronische Form genügen.
- Neugefasster Art. 56 BayBO soll Einreichung und Bekanntgabe/Zustellung regeln, mit grundsätzlicher Pflicht zur digitalen Einreichung (Ausnahmen möglich).
- Gestaffeltes System: für bestimmte Verfahren verpflichtende Nutzung bayernweit vorgegebener Online-Dienste; sonst ggf. eigene Online-Dienste der Behörde oder niederschwellige Wege (E-Mail, Kontaktformular).
- Die einreichende Person soll Baugenehmigungen künftig auch elektronisch entgegennehmen.
- Das Bayerische Abgrabungsgesetz soll aufgehoben werden; Abgrabungen würden wieder baugenehmigungspflichtig.
Die DBauV soll mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes außer Kraft treten – die Details der digitalen Einreichung wandern dann in BayBO und Bauvorlagenverordnung. Bis dahin gilt die DBauV unverändert.
Praxis-Checkliste vor dem Absenden
- Zuständige Behörde und verfügbaren Online-Assistenten im BayernPortal geprüft?
- BayernID bzw. Unternehmenskonto mit elektronischer ID eingerichtet (nicht erst beim Assistenten-Aufruf)?
- Richtige Rolle geklärt (Entwurfsverfasser vs. Bauherrschaft)?
- Vollmacht/Auftrag der Bauherrschaft an die einreichende Person dokumentiert?
- Bauvorlagen als PDF vorbereitet; Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 DBauV unterschrieben und gescannt?
- Antrags-PDF vor dem Absenden mit der Bauherrschaft abgestimmt (Zwischenspeicher-HTML)?
- Nachreichungsweg der Behörde gekannt (Nachreichassistent, falls angeboten)?
Häufige Stolperfallen
Falscher Assistent. Jede Behörde hat eigene Assistenten. Wer den Assistenten einer Nachbarbehörde öffnet, reicht am falschen Ort ein – die Zuständigkeit steckt im Link, nicht im Formular.
Nur Passwort-BayernID. Ohne Online-Ausweis oder ELSTER scheitert die Authentifizierung. Richten Sie den Zugang rechtzeitig ein; ELSTER-Postwege können Tage dauern.
Unterschriebene Pläne unnötig scannen. Für normale Bauzeichnungen reicht der CAD-PDF-Export. Scans kosten Zeit und Qualität – nutzen Sie sie nur dort, wo § 11 Abs. 4 DBauV es verlangt.
EfA und landeseigenen Dienst verwechseln. Wer bundesweite Anleitungen zu BundID und Vorgangsraum liest, findet das in Bayern noch nicht flächendeckend. Bis Ihre Behörde umstellt, bleiben BayernID und Online-Assistent maßgeblich.
Pflichtstatus überschätzen. Digitale Einreichung ist in Bayern Stand August 2026 Angebot. Der Gesetzentwurf will das ändern – bis zum Inkrafttreten gilt der Status quo.
Fazit
Der digitale Bauantrag in Bayern ist Alltag bei der großen Mehrheit der unteren Bauaufsichtsbehörden: Online-Assistent je Behörde, Authentifizierung über BayernID oder Unternehmenskonto, Anlagen als PDF, geregelt durch die DBauV. Parallel bereitet das Land den Umstieg auf den EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“ vor – produktiv ab etwa November 2026, danach mehrjährige Übergangsphase. Der Gesetzentwurf vom Juli 2026 will die Digitaleinreichung zum Regelverfahren machen; bis er gilt, bleibt der digitale Weg ein Angebot. Prüfen Sie vor jedem Antrag, welchen Weg Ihre Behörde aktuell freigeschaltet hat – und richten Sie das passende Nutzerkonto frühzeitig ein.
Häufige Fragen
Ist der digitale Bauantrag in Bayern schon Pflicht?
Nein. Stand August 2026 ist die digitale Einreichung ein Angebot der teilnehmenden Behörden (pflichtStatus „angebot“). Der Ministerratsentwurf vom 21. Juli 2026 sieht vor, das digitale Verfahren künftig zum Regelverfahren zu machen – das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft. Verbindlich bleibt, was Ihre untere Bauaufsicht aktuell vorgibt.
Welche Behörde bietet den Digitalen Bauantrag an?
Nach StMB-Zwischenbilanz (Februar 2026) bieten 121 von 135 unteren Bauaufsichtsbehörden den Dienst an, sieben weitere sind im Probebetrieb. Ob Ihre Behörde dabei ist, prüfen Sie über das BayernPortal (Ort des Baugrundstücks wählen) oder die Behördenliste in § 1 Abs. 2 und 3 DBauV. Fehlt der Online-Assistent, bleibt der Papierweg.
Brauche ich BayernID oder BundID?
Für den landeseigenen Digitalen Bauantrag authentifizieren Sie sich mit BayernID (Bürgerkonto) oder Mein Unternehmenskonto – nicht mit der BundID. Die BayernID braucht eine elektronische ID (Online-Ausweis oder ELSTER); Benutzername und Passwort allein reichen nicht. Den Zugang müssen Sie vor dem Aufruf des Online-Assistenten einrichten.
Wann kommt der EfA-Dienst in Bayern?
Nach Angaben des StMB soll der EfA-Dienst „Digitale Baugenehmigung“ ab etwa November 2026 produktiv gehen. Seit 2025 läuft eine Pilotierung mit zehn unteren Bauaufsichtsbehörden. Danach ist eine mehrjährige Übergangsphase vorgesehen, in der Behörden den Umstiegszeitpunkt selbst wählen.
Wer reicht den digitalen Bauantrag ein – Bauherr oder Architekt?
Beim Hauptassistenten (Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Abgrabungsantrag) authentifiziert sich der Entwurfsverfasser, nicht die Bauherrschaft. Baubeginnsanzeige, Nutzungsaufnahme und Verlängerung kann die Bauherrschaft selbst einreichen. Welche Rolle gilt, steht auf der Startseite des jeweiligen Online-Assistenten.
Muss ich Bauzeichnungen digital unterschreiben?
In der Regel nein. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 DBauV genügt es, wenn die Pläne die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen – CAD-Export als PDF ist üblich. Ausnahme: sicherheits- und beweisrelevante Nachweise (u. a. Standsicherheit, Brandschutz) und Anlagen mit eingeführtem Formular; dort reicht ein Scan des unterschriebenen Originals, das Original kann nachgefordert werden.