Zum Inhalt springen
virtuellesbauamt.de

Praxis

Bauantrag Kosten: Beispiele zum Nachrechnen

Was kostet ein Bauantrag wirklich? Fünf Rechenbeispiele direkt aus den Landesgebührenordnungen – vom Einfamilienhaus über den Anbau bis zur Nutzungsänderung.

Von der viba-Redaktion · fachlich verantwortlich: Felix Schuldt, Architekt M. A. (Architektenkammer Baden-Württemberg)

Veröffentlicht: 12. August 2026

Aufgerollte Bauzeichnung, Taschenrechner, Notizblock und Gliedermaßstab auf einem dunkelblauen Schreibtisch am Fenster

Für ein Einfamilienhaus mit 400.000 € Baukosten liegt die reine Baugenehmigungsgebühr je nach Bundesland zwischen etwa 400 € und 2.200 € – beim identischen Haus. Der Grund: Die Länder rechnen nach vier verschiedenen Systemen, teils nach Baukosten, teils nach dem Rauminhalt des Gebäudes. Die verbreitete Faustformel „0,5 % der Baukosten” trifft nur einen dieser Fälle.

Dieser Ratgeber rechnet fünf typische Vorhaben Schritt für Schritt durch – Einfamilienhaus, Anbau, Nutzungsänderung, Befreiung und nachträglich genehmigter Schwarzbau – jeweils mit der Tarifstelle, aus der die Zahl stammt. Wie sich die Gesamtkosten eines Bauantrags aus Gebühr, Planung und Nebenkosten zusammensetzen, steht auf unserer Übersichtsseite Was kostet ein Bauantrag?; hier geht es um die Behördengebühr selbst und ihren Rechenweg.

Warum die Faustformel in die Irre führt

„Rund 0,5 % der Baukosten” ist die Zahl, die in nahezu jedem Baunebenkosten-Ratgeber steht. Sie ist als Größenordnung nicht falsch, aber sie verdeckt zwei Dinge.

Erstens wird sie häufig doppelt gezählt. Viele Übersichten führen „Bauantrag: 0,5 %” und „Baugenehmigung: 0,2–0,7 %” als zwei getrennte Posten auf und addieren beides. Tatsächlich gibt es nur eine Verwaltungsgebühr – die für die Entscheidung über den Bauantrag. Das Einreichen selbst kostet nichts.

Zweitens ist Baurecht Ländersache, und das gilt auch für das Gebührenrecht. Es gibt keine bundesweite Baugebührenordnung, sondern 16 Landesregelungen – und in Baden-Württemberg sogar hunderte kommunale Satzungen. Welche Regelung für Sie gilt, hängt am Standort des Grundstücks; einen Überblick über die Systeme der Länder finden Sie auf unseren Bundesländer-Seiten.

Die vier Rechenmodelle der Länder

Bevor Sie rechnen können, müssen Sie wissen, an was die Gebühr anknüpft. In der Praxis gibt es vier Modelle:

ModellBemessungsgrundlageBeispieleTypische Sätze
Wertgebühr auf die Baukostenveranschlagte Baukosten inklusive UmsatzsteuerBayern, kommunale Satzungen in Baden-Württemberg1 ‰ bis 8 ‰
Wertgebühr auf die Herstellungskostenalle Arbeiten bis zur Fertigstellung, inklusive Gründung und ErdarbeitenBerlin0,15 % bis 0,35 %
Wertgebühr auf den RohbauwertBrutto-Rauminhalt nach DIN 277 × amtlicher Tabellenwert je m³Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen6 ‰ bis 13 ‰ bzw. Staffelbetrag
Rahmen- oder ZeitgebührVerwaltungsaufwand und wirtschaftliche Bedeutungüberall dort, wo keine Baukosten ermittelbar sind (z. B. Nutzungsänderungen)Rahmen von 40 € bis 5.000 €

Der entscheidende Unterschied liegt zwischen den Modellen zwei und drei: Der Rohbauwert ist nicht das, was Ihr Rohbau kostet, sondern ein amtlicher Rechenwert. Nordrhein-Westfalen setzt für Wohngebäude im Jahr 2026 186,00 € je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt an, Niedersachsen seit dem 1. Oktober 2025 201 € und ab dem 1. Oktober 2026 208 €. Beide Länder schreiben die Werte jährlich mit einem Preisindex fort und veröffentlichen sie im Ministerialblatt.

Rechenbeispiel 1: Einfamilienhaus mit 400.000 € Baukosten

Unser Referenzfall: freistehendes Einfamilienhaus, zwei Geschosse, 750 m³ Brutto-Rauminhalt, veranschlagte Baukosten 400.000 €, Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kein Sonderbau, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

LandRechenwegGebührAnteil an den Baukosten
Bayern400.000 € × 1 ‰ (bauplanungsrechtlicher Teil); bauordnungsrechtlicher Teil kostenfrei400 €0,10 %
Nordrhein-Westfalen750 m³ × 186 € = 139.500 € Rohbausumme × 6 ‰837 €0,21 %
Berlin400.000 € Herstellungskosten × 0,26 %1.040 €0,26 %
Niedersachsen750 m³ × 201 € = 150.750 €, aufgerundet 151.000 €; 302 × 4,30 €1.298 €0,32 %
Baden-Württemberg (Satzungsbeispiel)400.000 € × 5,5 ‰2.200 €0,55 %

Faktor 5,5 zwischen dem günstigsten und dem teuersten Ergebnis – und alle fünf Zahlen sind korrekt berechnet. Der Reihe nach:

Bayern: 400 €

Bayern teilt die Gebühr in zwei Teile. Für den bauplanungsrechtlichen Teil fällt 1 ‰ der Baukosten an, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB genehmigt wird, und 2 ‰ in allen anderen Fällen (Kostenverzeichnis, Tarif-Stelle 1.24.1.1). Für den bauordnungsrechtlichen Teil im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO gilt: Wird der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft, bis zu 1,5 ‰ – sonst kostenfrei. Bei einem normalen Einfamilienhaus prüft die Behörde den Brandschutz nicht, also bleiben 400 €. Die Mindestgebühr beträgt 75 € je Teil.

Läge dasselbe Haus im unbeplanten Innenbereich, wären es 2 ‰, also 800 €. Und liegt es in einem qualifizierten Bebauungsplan, greift in Bayern häufig sogar die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO – dann gibt es keine Baugenehmigung und damit auch keine Genehmigungsgebühr.

Nordrhein-Westfalen: 837 €

NRW rechnet über die Rohbausumme: Brutto-Rauminhalt nach DIN 277:2021-08, multipliziert mit dem Tabellenwert des Ministeriums (2026: 186,00 €/m³ für Wohngebäude), aufgerundet auf volle 500 €. Auf diese Rohbausumme kommen bei Gebäuden im vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO NRW sechs Tausendstel (Tarifstelle 3.1.4.1.1), Mindestgebühr 50 €. Für große Sonderbauten nach § 65 BauO NRW sind es dreizehn Tausendstel – bei gleicher Rohbausumme also 1.813 € statt 837 €.

Bautechnische Nachweise werden separat abgerechnet, treten bei unserem Haus aber nicht auf: Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 werden nach § 68 Abs. 3 BauO NRW keine Prüfbescheinigungen ausgestellt.

Berlin: 1.040 €

Berlin knüpft an die Herstellungskosten an – also an alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Gründung und Erdarbeiten, nicht nur an den Rohbau. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln sind das 0,26 % (Mindestgebühr 150 €), im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO Bln 0,35 % (Mindestgebühr 200 €). Zwei Berliner Besonderheiten sind bares Geld wert: In der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln sinkt der Satz auf 0,15 % bei einer Höchstgebühr von 3.000 €, und tritt im vereinfachten Verfahren die Genehmigungsfiktion ein, gilt ebenfalls nur 0,15 % – statt 1.040 € also 600 €.

Kartonmodell eines Einfamilienhauses mit Satteldach neben Bandmaß und Geodreieck auf einem Holztisch
In NRW und Niedersachsen zahlen Sie nicht nach Rechnung, sondern nach Volumen: Der Brutto-Rauminhalt bestimmt die Gebühr.

Niedersachsen: 1.298 €

Niedersachsen arbeitet mit einer Staffel statt mit einem Promillesatz. Der Rohbauwert wird nach § 3 Baugebührenordnung (BauGO) aus dem Brutto-Rauminhalt und dem Tabellenwert der Anlage 2 gebildet und auf volle 500 € aufgerundet: 750 m³ × 201 €/m³ = 150.750 € → 151.000 €. Für jede angefangenen 500 € des Rohbauwerts fallen im vereinfachten Verfahren nach § 63 NBauO 4,30 € an (Anlage 1 Nr. 1.1), mindestens 90 €. 302 Stufen × 4,30 € = 1.298,60 €, abgerundet auf volle Euro: 1.298 €. Im Verfahren nach § 64 NBauO wären es 5,50 € je Stufe, also 1.661 €.

Zwei Praxisdetails: Ab dem 1. Oktober 2026 steigt der Tabellenwert auf 208 €/m³, dasselbe Haus kostet dann 1.341 €. Und der nicht ausgebaute Dachraum wird abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts angerechnet – bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen erhöht sich der Rohbauwert dagegen um 5 %, bei Hochhäusern um 10 %.

Baden-Württemberg: 300 € oder 2.200 €

In Baden-Württemberg gibt es keine landesweite Baugebührenordnung. Nach § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz setzen die Landratsämter die Gebühren per Rechtsverordnung, die Gemeinden per Satzung fest. Die Spanne ist entsprechend groß: Eine Satzung wie die der Stadt Laupheim verlangt im vereinfachten Verfahren 5,5 ‰ der Baukosten (mindestens 150 €), im vollständigen Baugenehmigungsverfahren 6,5 ‰; die Stadt Rheinstetten nennt für die Baugenehmigung 8 ‰ (mindestens 200 €). Für unser Haus sind das 2.200 €, 2.600 € oder 3.200 € – je nach Gemeinde.

Genau hier lohnt der Blick auf das Verfahren: Ein Einfamilienhaus im qualifizierten Bebauungsplan läuft in Baden-Württemberg regelmäßig über das Kenntnisgabeverfahren statt über eine Baugenehmigung. Die Beispielsatzung setzt dafür 0,5 ‰ der Baukosten an, mindestens 300 € – aus 2.200 € werden also 300 €. Der Verfahrensweg entscheidet über die Gebühr stärker als jeder Verhandlungsversuch.

Was die Gebühr nicht senkt

Drei verbreitete Hoffnungen erfüllen sich nicht:

  • Eigenleistung. Wo nach Baukosten gerechnet wird, sind „Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) nicht zu berücksichtigen” – so ausdrücklich das bayerische Kostenverzeichnis. Wer die Hälfte selbst baut, zahlt dieselbe Gebühr.
  • Günstig bauen. Wo der Rohbauwert die Grundlage ist, zählt nur der Tabellenwert je Kubikmeter. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind für die Gebührenberechnung schlicht irrelevant – ein günstiger Bauvertrag ändert nichts.
  • Zu niedrig ansetzen. Die Behörde darf die Baukosten schätzen und den Nachweis verlangen, notfalls über einen Sachverständigen auf Kosten der Bauherrschaft. Der Versuch, die Baukosten kleinzurechnen, kostet am Ende mehr, als er spart.

Was tatsächlich hilft, ist die Wahl des richtigen Verfahrens, das Vermeiden von Befreiungen und – bei mehreren gleichen Gebäuden – die gleichzeitige Antragstellung: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern ermäßigen die Gebühr für das zweite und jedes weitere gleiche Gebäude auf die Hälfte, NRW bei genau zwei Anlagen auf drei Viertel.

Rechenbeispiel 2: Anbau mit 60.000 € Baukosten

Zweiter Fall: ein eingeschossiger Anbau von 90 m³ Brutto-Rauminhalt, Baukosten 60.000 €, dieselben Rahmenbedingungen wie oben.

LandRechenwegGebühr
Bayern60.000 € × 1 ‰ = 60 € → Mindestgebühr greift75 €
Nordrhein-Westfalen90 m³ × 186 € = 16.740 €, aufgerundet 17.000 € × 6 ‰102 €
Berlin60.000 € × 0,26 %156 €
Niedersachsen90 m³ × 201 € = 18.090 €, aufgerundet 18.500 €; 37 × 4,30 €159 €
Baden-Württemberg (Satzungsbeispiel)60.000 € × 5,5 ‰330 €

Bei kleinen Vorhaben verschiebt sich das Bild: Aus Faktor 5,5 wird Faktor 4,4, und in Bayern bestimmt nicht mehr der Promillesatz, sondern die Mindestgebühr den Bescheid. Genau deshalb ist die Prozent-Faustformel bei Anbau, Carport oder Gartenhaus praktisch unbrauchbar – dort liegt die Gebühr fast immer auf oder knapp über dem Mindestbetrag. Ob Ihr Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig ist, klären Sie besser vorher: Viele kleine Bauten sind verfahrensfrei und kosten dann gar keine Gebühr.

Rechenbeispiel 3: Nutzungsänderung ohne Baumaßnahmen

Dritter Fall: Eine 85 m² große Ladenfläche im Erdgeschoss soll zur Wohnung werden – ohne bauliche Änderungen. Es gibt keine Baukosten, also auch keine Bemessungsgrundlage für eine Wertgebühr. Die Gebührenordnungen greifen deshalb auf Rahmengebühren zurück:

LandTarifstelleGebühr
BayernKVz 1.26 (Nutzungsänderung nach Art. 55 BayBO)40 bis 5.000 €
Nordrhein-WestfalenAGT 3.1.4.3.1 (ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen)50 bis 5.000 €
NiedersachsenBauGO Anlage 1 Nr. 1.590 bis 2.470 €
BerlinBauGebO Tst. 2.3 (12 € je angefangene 100 m²)100 € (Mindestgebühr)

Innerhalb des Rahmens bemisst die Behörde die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin oder den Antragsteller. Eine belastbare Vorabschätzung ist deshalb nur über eine Anfrage bei der zuständigen Bauaufsicht möglich. Wichtig: Kommen bauliche Maßnahmen hinzu, wird die Rahmengebühr zusätzlich zur Wertgebühr für die Baumaßnahme erhoben – in NRW ausdrücklich „neben der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2”. Was fachlich hinter dem Verfahren steckt, erklärt der Ratgeber Nutzungsänderung beantragen.

Rechenbeispiel 4: Befreiung vom Bebauungsplan

Vierter Fall: Unser Einfamilienhaus überschreitet die Baugrenze um zwei Meter; es braucht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, und zwei Nachbarn werden beteiligt.

Diese Entscheidung ist ein eigener Gebührentatbestand und wird zusätzlich abgerechnet:

  • Bayern: 10 % des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 € (KVz 1.31). Den Nutzen schätzt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa über den Verkaufsmehrwert. Wichtig ist die Deckelung: Wird gleichzeitig die Baugenehmigung erteilt, beträgt die Gebühr höchstens das Doppelte der Genehmigungsgebühr – bei 400 € Genehmigungsgebühr also maximal 800 €, selbst wenn 10 % des Nutzens deutlich mehr ergäben.
  • Nordrhein-Westfalen: 50 bis 5.000 € je Befreiungstatbestand (AGT 3.1.5.3.1), zuzüglich 150 € je beteiligtem Nachbarn (3.1.5.3.2). Zwei Nachbarn bedeuten also 300 € obendrauf.
  • Niedersachsen: 90 bis 4.100 € (Anlage 1 Nr. 8.4), gesondert neben der Genehmigungsgebühr.

Das ist der Posten, der Gebührenbescheide am häufigsten unerwartet groß macht: Die Befreiung kann teurer sein als die Baugenehmigung, zu der sie gehört. Wer eine kritische Abweichung früh erkennt, klärt sie besser über eine Bauvoranfrage – deren Gebühr wird später angerechnet: in NRW zur Hälfte, in Niedersachsen bis zu 80 %, in Bayern bis zur Hälfte.

Rechenbeispiel 5: Schwarzbau nachträglich genehmigen

Fünfter Fall: Der Anbau steht schon, ohne Genehmigung, und wird nachträglich beantragt. Zwei Länder sagen dazu wortgleich dasselbe – nämlich das Dreifache:

  • Niedersachsen: „das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5” für die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich örtlicher Überprüfung (Anlage 1 Nr. 1.6). Aus 1.298 € werden 3.894 €.
  • Nordrhein-Westfalen: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 oder 3.1.4.2, zusätzlich 100 % der Gebühren für Nachweisprüfungen und Befreiungen (AGT 3.1.8.1.1.1). Aus 837 € werden 2.511 €.

Die Regel gilt auch, wenn nur geduldet und nicht genehmigt wird, und bei teilweise ausgeführten Bauten für den ausgeführten Teil. Der Gebührenaufschlag ist dabei nur die kleinste Sorge – welche weiteren Folgen drohen, steht im Ratgeber Schwarzbau: Konsequenzen.

Was auf dem Gebührenbescheid noch stehen kann

Die Genehmigungsgebühr ist selten der einzige Posten. Diese Positionen tauchen regelmäßig auf:

PositionRegel (Beispiele)
Prüfung bautechnischer Nachweiseseparat nach Gebührentafel oder Formel; in NRW für Bauwerksklasse 3 nach der Formel 15,34 × (Rohbausumme / 511,29)^0,8 – bei größeren Gebäuden schnell mehr als die Genehmigungsgebühr
Prüfung des BrandschutznachweisesNiedersachsen: 1,20 € je angefangene 500 € Rohbauwert, mindestens 90 € (Nr. 10.7)
BauzustandsbesichtigungenNiedersachsen: je 5 % der Genehmigungsgebühr für Rohbau- und Schlussabnahme, mindestens je 30 €
Verlängerung der GeltungsdauerNRW 20 % (höchstens 500 €), Niedersachsen 20 % (mindestens 90 €), Satzungsbeispiel BW 25 %
TeilbaugenehmigungBerlin 0,035 % der Herstellungskosten des Gesamtvorhabens, NRW 50 bis 5.000 €, Niedersachsen 90 bis 2.470 €
Ablehnung oder RücknahmeNRW: Ermäßigung um ein Viertel, also 75 % der Gebühr; Satzungsbeispiel BW: 15 % bis zur vollen Gebühr
AuslagenVergütungen für Prüfingenieure und Sachverständige werden zusätzlich als Auslagen erhoben
ZuschlägeBayern: +10 %, wenn das eigene Gesundheits- oder Veterinäramt prüft; +500 bis 3.000 € bei Umweltverträglichkeitsprüfung

Zwei Regelungen arbeiten zu Ihren Gunsten. Bayern setzt die Gebühr auf Antrag bis auf die Hälfte herab, wenn ein genehmigtes Vorhaben endgültig nicht ausgeführt und der Bescheid zurückgegeben wird – der Antrag muss aber während der Geltungsdauer gestellt werden, siehe Gültigkeit der Baugenehmigung. Und wer öffentliche Wohnraumfördermittel erhält, zahlt in Bayern nach Nachweis nur 50 % der Genehmigungsgebühr.

Umgekehrt gilt bei einer Ablehnung: Gebührenfrei bleibt nur der Fall, dass die Behörde ausschließlich wegen Unzuständigkeit ablehnt, oder die Rücknahme, bevor die sachliche Bearbeitung begonnen hat. Sonst wird gezahlt. Wie Sie auf einen ablehnenden Bescheid reagieren, lesen Sie unter Bauantrag abgelehnt: Was tun?.

Der größere Posten: Planung und Nachweise

In allen fünf Beispielen ist die Behördengebühr der kleinere Teil der Kosten „bis zur Genehmigung”. Den größeren Block bildet die Genehmigungsplanung durch eine bauvorlageberechtigte Person.

Die HOAI gliedert Gebäudeleistungen in neun Leistungsphasen. Für eine Baugenehmigung brauchen Sie die Phasen 1 bis 4: Grundlagenermittlung (2 %), Vorplanung (7 %), Entwurfsplanung (15 %) und Genehmigungsplanung (3 %) – zusammen 27 % der Honorarsumme (§ 34 Abs. 3 HOAI). Die vollen 100 % fallen erst an, wenn auch Ausführungsplanung, Vergabe und Bauüberwachung beauftragt werden.

Wichtig für die Verhandlung: Seit der HOAI-Novelle 2021 sind die Honorartafeln keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr, sondern nur noch Orientierungswerte (§ 2a HOAI). Das Honorar ist frei vereinbar und bedarf lediglich der Textform; fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI). Gegenüber Verbrauchern besteht eine Hinweispflicht auf diese freie Vereinbarkeit. Was Sie selbst übernehmen können und wo die Bauvorlageberechtigung zwingend ist, klärt der Ratgeber Bauantrag ohne Architekt.

Hinzu kommen Statik und Nachweise, Vermessung und amtlicher Lageplan sowie gegebenenfalls Gutachten – und, streng zu trennen von den Antragskosten, mögliche Erschließungsbeiträge der Gemeinde.

So schätzen Sie Ihre Gebühr in fünf Schritten

  1. Verfahren bestimmen. Verfahrensfrei, Genehmigungsfreistellung bzw. Kenntnisgabeverfahren, vereinfachtes Verfahren oder vollständiges Baugenehmigungsverfahren – dieser Schritt hat den größten Einfluss auf die Gebühr.
  2. Bemessungsgrundlage ermitteln. Baukosten inklusive Umsatzsteuer, Herstellungskosten oder Rohbauwert aus dem Brutto-Rauminhalt. Fragen Sie Ihre Planerin oder Ihren Planer nach dem BRI nach DIN 277 – er steht ohnehin in den Bauvorlagen.
  3. Satz und Mindestgebühr nachlesen. Maßgeblich ist die Gebührenordnung Ihres Landes; in Baden-Württemberg die Satzung Ihrer Gemeinde oder die Rechtsverordnung des Landratsamts. Rundungsregeln beachten – die Bemessungsgrundlage wird fast überall auf volle 500 € aufgerundet.
  4. Zusatztatbestände addieren. Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen je Tatbestand, Nachbarbeteiligungen, Prüfgebühren für bautechnische Nachweise, Abnahmen, Auslagen.
  5. Anrechnungen und Ermäßigungen prüfen. Vorbescheid, Teilbaugenehmigung, mehrere gleiche Gebäude, Wohnraumförderung, Rückgabe eines nicht genutzten Bescheids.

Bleibt Unsicherheit, ist die schnellste Antwort meist eine kurze Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Über das virtuelle Bauamt Ihres Landes können Sie den Antrag anschließend digital einreichen – auf die Gebührenhöhe hat der digitale Weg allerdings keinen Einfluss, wohl aber häufig auf die Bearbeitungsdauer.

Fazit

Die reine Baugenehmigungsgebühr ist berechenbar – aber nur mit der richtigen Gebührenordnung in der Hand. Für ein Einfamilienhaus mit 400.000 € Baukosten liegt sie zwischen 400 € in Bayern und 2.200 € nach einer beispielhaften baden-württembergischen Satzung; bei kleinen Vorhaben entscheidet meist die Mindestgebühr. Deutlich größere Hebel als der Prozentsatz sind das gewählte Verfahren, vermeidbare Befreiungen und – als teuerste Variante überhaupt – das nachträgliche Genehmigen eines bereits gebauten Vorhabens zum dreifachen Satz. Alle Werte in diesem Ratgeber sind aus den zitierten Fundstellen nachgerechnet; verbindlich ist der Gebührenbescheid Ihrer Bauaufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Wie viel kostet ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus?

Für ein Einfamilienhaus mit 750 m³ Brutto-Rauminhalt und 400.000 € Baukosten ergeben die Gebührenordnungen sehr unterschiedliche Beträge: rund 400 € in Bayern, 837 € in Nordrhein-Westfalen, 1.040 € in Berlin, 1.298 € in Niedersachsen und 2.200 € nach einer beispielhaften baden-württembergischen Satzung. Maßgeblich ist immer die Gebührenordnung Ihres Landes bzw. Ihrer Gemeinde.

Stimmt die Faustformel, dass der Bauantrag 0,5 % der Baukosten kostet?

Nur ausnahmsweise. Die Faustformel passt dort, wo die Gebühr direkt an die Baukosten anknüpft und der Satz bei etwa 5 ‰ liegt – etwa in manchen baden-württembergischen Satzungen. In Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegt die reine Genehmigungsgebühr für ein Einfamilienhaus deutlich darunter, zwischen etwa 0,10 und 0,32 % der Baukosten.

Gibt es eine Mindestgebühr für den Bauantrag?

Ja, jede Gebührenordnung nennt eine Mindestgebühr. Sie liegt je nach Land zwischen 50 und 200 €, in kommunalen Satzungen auch bei 150 bis 300 €. Bei kleinen Vorhaben wie einem Anbau oder einem Carport bestimmt fast immer die Mindestgebühr den Bescheid – nicht der Prozentsatz.

Kann ich die Gebühr senken, indem ich in Eigenleistung baue?

Nein. Wo die Gebühr nach den Baukosten berechnet wird, bleiben Einsparungen durch Eigenleistung ausdrücklich unberücksichtigt – so etwa in Bayern. Wo die Gebühr über den Rohbauwert läuft, zählt ohnehin nur der amtliche Tabellenwert je Kubikmeter, nicht Ihre tatsächliche Rechnung.

Muss ich zahlen, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?

Ja, denn der Prüfaufwand ist entstanden. In Nordrhein-Westfalen ermäßigt sich die Gebühr bei Ablehnung um ein Viertel (§ 15 Abs. 2 GebG NRW), Sie zahlen also 75 %. Kommunale Satzungen sehen teils 15 % bis zur vollen Gebühr vor. Gebührenfrei bleibt nur die Ablehnung wegen Unzuständigkeit.

Was kostet eine Befreiung vom Bebauungsplan zusätzlich?

Sie wird separat abgerechnet und kann die Genehmigungsgebühr übersteigen. Nordrhein-Westfalen setzt 50 bis 5.000 € je Befreiungstatbestand an, zuzüglich 150 € je beteiligtem Nachbarn. Bayern berechnet 10 % des Werts des Nutzens, begrenzt auf das Doppelte der Genehmigungsgebühr. Niedersachsen nennt einen Rahmen von 90 bis 4.100 €.