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Baulast

Freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, eingetragen im Baulastenverzeichnis.


Eine Baulast ist eine freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümerin oder des -eigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.

Typische Anwendungsfälle

  • Abstandsflächen-Baulast: Ein Nachbargrundstück übernimmt fehlende Abstandsflächen, damit ein grenznahes Vorhaben zulässig wird.
  • Zuwegungs-/Erschließungsbaulast: Sichert die Zufahrt oder Erschließung über ein fremdes Grundstück.
  • Vereinigungsbaulast: Behandelt mehrere Grundstücke baurechtlich als Einheit.

Beispiel

Ein Bauherr möchte näher an die Grenze bauen, als es die Abstandsflächen erlauben. Der Nachbar erklärt sich bereit, die fehlende Abstandsfläche auf seinem Grundstück zu übernehmen. Diese Übernahme wird als Baulast eingetragen – und macht das Vorhaben genehmigungsfähig.

Wichtig zu wissen

Baulasten können für die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens entscheidend sein und mindern unter Umständen den Wert des belasteten Grundstücks. Prüfen Sie beim Grundstückskauf daher das Baulastenverzeichnis. Hinweis: In Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis – dort werden vergleichbare Sicherungen über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch geregelt.

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