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Recht & Praxis

Erhaltungssatzung: Genehmigung & Milieuschutz

Erhaltungssatzung und Milieuschutz nach § 172 BauGB: Wann Umbau, Rückbau und Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sind und was Eigentümer beachten müssen.

Von der viba-Redaktion · fachlich verantwortlich: Felix Schuldt, Architekt M. A. (Architektenkammer Baden-Württemberg)

Veröffentlicht: 05. September 2026

Baumallee vor Gründerzeitfassaden in einem ruhigen innerstädtischen Wohnquartier

Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung, brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung in der Regel eine zusätzliche Genehmigung nach § 172 BauGB – auch wenn das Vorhaben nach der Landesbauordnung sonst verfahrensfrei wäre. Im sozialen Erhaltungsgebiet („Milieuschutz”) prüft die Gemeinde vor allem Verdrängungsrisiken.

Dieser Ratgeber erklärt die drei Satzungszwecke, den Genehmigungsvorbehalt, Versagungsgründe und Genehmigungsansprüche, das Verfahren nach § 173 BauGB, Umwandlung in Wohnungseigentum, Vorkaufsrecht und Bußgelder – und grenzt klar vom Denkmalschutz ab.

Was ist eine Erhaltungssatzung?

Die Erhaltungssatzung ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts. Nach § 172 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte Vorhaben der Genehmigung bedürfen. In den Stadtstaaten wird dasselbe Instrument oft als Erhaltungsverordnung erlassen; der Inhalt richtet sich trotzdem nach dem BauGB.

Entscheidend ist: Die Satzung schafft kein generelles Bauverbot. Sie unterwirft Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt mit gesetzlich begrenzten Versagungsgründen. Liegt kein Versagungsgrund vor bzw. greift ein gesetzlicher Genehmigungsanspruch, muss die Genehmigung erteilt werden.

Ob Ihr Grundstück betroffen ist, erkennen Sie an der kommunalen Gebietskarte, am Geoportal oder durch Nachfrage bei Stadtplanung bzw. Bauaufsicht. Viele Städte – etwa München und Berlin – stellen interaktive Karten und Genehmigungskriterien öffentlich bereit.

So prüfen Sie Ihr Grundstück

  1. Adresse in der städtischen Erhaltungskarte suchen (oft unter „Stadtentwicklung”, „Erhaltungssatzung” oder „Milieuschutz”).
  2. Satzungs- oder Verordnungstext öffnen und den Zweck lesen (Gestalt, sozial, Umstrukturierung).
  3. Zusätzliche Instrumente checken: Umwandlungsverordnung, Vorkaufsrecht, parallel Denkmalschutz?
  4. Bei Unklarheit schriftlich nachfragen – eine formlose Auskunft der Gemeinde verhindert teure Fehlplanungen.

Ohne diese Prüfung sollten Sie weder modernisieren noch einen Kauf notariell abschließen, wenn das Objekt in einem verdächtigen Innenstadtquartier liegt.

Drei Zwecke – drei Prüfmaßstäbe

§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennt drei mögliche Erhaltungsziele. Sie dürfen in einer Satzung kombiniert werden, führen aber zu unterschiedlichen Versagungsregeln:

ZweckRechtsgrundlageGeschützt wirdTypische Praxis
Gestaltschutz (Ortsbild)Nr. 1, Abs. 3städtebauliche Eigenart / GestaltFassade, Dachlandschaft, Neubau
Sozialer Erhalt / MilieuschutzNr. 2, Abs. 4Zusammensetzung der WohnbevölkerungModernisierung, Luxussanierung, Umwandlung
UmstrukturierungsschutzNr. 3, Abs. 5sozialverträglicher AblaufSozialplan bei Stadtumbau

Gestaltschutz (Nr. 1): Hier geht es um Ortsbild, Stadtgestalt oder Landschaftsbild. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die betroffene Anlage das Bild prägt bzw. – bei Neubauten – die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigt würde. Nur in diesem Fall bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Milieuschutz (Nr. 2): Umgangssprachlich „Milieuschutzgebiet”, rechtlich soziales Erhaltungsgebiet. Ziel ist, Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu verhindern – etwa wegen der Wohnungsversorgung oder der sozialen Infrastruktur. Hier stehen wohnwerterhöhende Modernisierungen und Eigentumsumwandlungen im Fokus.

Umstrukturierung (Nr. 3): Seltener im Alltag von Privateigentümern. Die Genehmigung darf nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf Grundlage eines Sozialplans (§ 180 BauGB) zu sichern.

Genehmigungspflicht: Was fällt darunter?

Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen nach dem Gesetz:

  1. der Rückbau (Abbruch),
  2. die Änderung und
  3. die Nutzungsänderung

baulicher Anlagen der Genehmigung. Beim Gestaltschutz zusätzlich die Errichtung.

Die Genehmigungspflicht gilt auch dann, wenn dieselbe Maßnahme nach der Landesbauordnung verfahrensfrei wäre. § 172 BauGB begründet einen eigenständigen Vorbehalt, der das Bauordnungsrecht überlagert – vergleichbar der zusätzlichen Ebene beim denkmalrechtlichen Umbau, aber mit anderer Rechtsgrundlage und anderem Prüfziel.

Typische Vorhaben in der Praxis

Die folgende Übersicht spiegelt die gängige kommunale Praxis in sozialen Erhaltungsgebieten (Berlin, München, Hamburg) wider. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung:

MaßnahmeOft genehmigungspflichtig?Tendenz im Milieuschutz
Abbruch von WohnraumJahäufig versagt, außer Unzumutbarkeit
Grundrissänderung / WohnungszusammenlegungJakritisch, wenn Wohnraum wegfällt
Bad/Küche auf DurchschnittsstandardJaoft Anspruch auf Genehmigung
Hochwertige Ausstattung, zusätzliche BäderJahäufig versagt
Balkon- / Loggia-AnbauJaoft kritisch
AufzugJaEinzelfall; teils Kostengrenzen
Energetische Maßnahmen nach MindeststandardJaAnspruch nach Nr. 1a möglich
Fassaden-/Fensteraustausch mit OptikwechselJaGestaltschutz besonders streng
Umnutzung Wohnung → Ferienwohnen / GewerbeJahäufig versagt
Reine Instandhaltung „wie vorhanden”Oft nein*Abgrenzung zur Änderung prüfen

*Die Grenze zwischen erlaubter Instandhaltung und genehmigungspflichtiger Änderung ist fließend. Im Zweifel vor Baubeginn nachfragen.

Ausgebreiteter Grundriss und Bleistift auf einem Holztisch in einer hellen Altbauwohnung
Im Milieuschutz zählt oft der Ausstattungsstandard: Was dem zeitgemäßen Durchschnitt dient, ist anders zu beurteilen als eine Luxusmodernisierung.

Milieuschutz: Wann muss genehmigt werden – und wann nicht?

Für soziale Erhaltungsgebiete regelt § 172 Abs. 4 BauGB Versagung und Anspruch eng:

  1. Versagung nur, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (§ 172 Abs. 4 Satz 1).
  2. Genehmigungspflichtig zu erteilen, wenn die Erhaltung der baulichen Anlage auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist (Satz 2).
  3. Ferner zu erteilen, wenn einer der gesetzlichen Anspruchstatbestände greift (Satz 3), insbesondere:
    • Nr. 1: Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen;
    • Nr. 1a: Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (bzw. fortgeltende EnEV-Anforderungen, soweit das Gesetz sie weiter für anwendbar erklärt);
    • Nr. 2–6: vor allem Sonderfälle der Begründung von Wohnungseigentum (Nachlass, Familienangehörige, Vormerkung, Nichtwohngebäude, Mieterschutz-Verpflichtung).

Der Schlüsselbegriff ist der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung. Er soll verhindern, dass im Gebiet ein dauerhafter Substandard festgeschrieben wird – erlaubt aber keinen Sprung in die Luxusmodernisierung. Kommunen konkretisieren das in Verwaltungsvorschriften und Kriterienkatalogen: In Berlin etwa zählen Ersteinbauten eines zeitgemäßen Bades regelmäßig zum Anspruch, während besonders hochwertige Ausstattungen oder nicht erforderliche Grundrissänderungen typischerweise nicht genehmigt werden. Hamburg-Mitte formuliert parallel: Besteht kein Anspruch nach Satz 2 oder Satz 3 Nr. 1/1a und gefährdet das Vorhaben die Wohnbevölkerungszusammensetzung, ist die Genehmigung zu versagen.

Münchner Praxis als Beispiel

Die Landeshauptstadt München weist (Stand der öffentlichen Darstellung) Dutzende Erhaltungssatzungsgebiete mit Hunderttausenden Einwohnerinnen und Einwohnern aus. Bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und der Rückbau von Wohnraum sind genehmigungspflichtig; Vorhaben über dem durchschnittlichen Wohnungsstandard gelten grundsätzlich als nicht genehmigungsfähig. Den Abbruch von Wohnraum behandelt München dem Grunde nach als nicht genehmigungsfähig, es sei denn, der Erhalt ist wirtschaftlich unzumutbar und wird schlüssig nachgewiesen. Verstöße können – gestützt auf § 172 i. V. m. § 213 BauGB – mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro pro Wohnung geahndet werden.

Gestaltschutz: Ortsbild statt Miete

Im Gestaltschutzgebiet (Nr. 1) dreht sich die Prüfung um Erscheinungsbild und städtebauliche Bedeutung, nicht um Verdrängungsschutz. Versagt werden darf nur, wenn die Anlage das Orts-, Stadt- oder Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher – insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer – Bedeutung ist. Bei Neubauten gilt: Versagung nur bei Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets.

Praktisch relevant sind hier Dachaufbauten, Gauben, Fassadenmaterialien, Fensterteilungen, Werbeanlagen und Ersatzneubauten. Eine energetische Sanierung kann am Gestaltschutz scheitern, wenn sie die prägende Oberfläche zerstört – selbst wenn sie im Milieuschutz nach Nr. 1a genehmigungsfähig wäre. Umgekehrt kann eine innen liegende Modernisierung gestalterisch unkritisch, sozial aber hochrelevant sein.

Verfahren: Wer entscheidet, und wie?

§ 173 BauGB regelt Zuständigkeit und Ablauf:

  • Grundsatz: Die Genehmigung erteilt die Gemeinde.
  • Sonderfall: Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; die erhaltungsrechtlichen Belange werden im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.
  • Anhörung: Vor der Entscheidung erörtert die Gemeinde die erheblichen Tatsachen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Im Milieuschutz und bei Umstrukturierung sind auch Mieterinnen, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
  • Denkmalschutz bleibt unberührt (§ 173 Abs. 4 BauGB): Liegt zusätzlich ein Baudenkmal vor, brauchen Sie die denkmalrechtliche Erlaubnis parallel – Details im Ratgeber Denkmalschutz: Umbau & Sanierung.

In der Praxis empfiehlt sich diese Reihenfolge:

  1. Gebiet prüfen (Karte / Auskunft Stadtplanung).
  2. Satzungszweck klären (Gestalt, sozial, Umstrukturierung – oder Kombination).
  3. Vorhaben einordnen (Rückbau / Änderung / Nutzungsänderung / Errichtung).
  4. Anspruch prüfen (zeitgemäßer Standard, energetische Mindestanforderungen, Unzumutbarkeit).
  5. Antrag stellen – entweder bei der Gemeinde oder im Rahmen des digitalen Bauantrags über die Bauaufsicht, je nachdem ob eine Baugenehmigung ohnehin nötig ist.
  6. Erst nach Genehmigung bauen.

Viele Schritte lassen sich heute digital vorbereiten; ob die Erhaltungsgenehmigung selbst über das virtuelle Bauamt Ihres Bundeslandes läuft, hängt von Kommune und Land ab. Fehlt der digitale Kanal, bleibt der Antrag bei Stadtplanung oder Sozialreferat (so etwa in München).

Abgrenzung: Erhaltungssatzung, Denkmalschutz, Nutzungsänderung

Drei Ebenen werden häufig vermischt:

InstrumentRechtsgrundlagePrüfzielTypische Behörde
Erhaltungssatzung§ 172 BauGBGestalt / Milieu / Umstrukturierung im GebietGemeinde / Stadtplanung
DenkmalschutzDenkmalschutzgesetz des LandesSubstanz & Erscheinungsbild des Denkmalsuntere Denkmalschutzbehörde
Baurechtliche NutzungsänderungLBO + BauGBAnforderungen der neuen NutzungBauaufsicht

Dieser Ratgeber beantwortet die erhaltungsrechtliche Frage nach § 172 BauGB. Die denkmalrechtliche Genehmigungspraxis steht im Ratgeber Denkmalschutz: Umbau & Sanierung. Die allgemeine baurechtliche Nutzungsänderung kann zusätzlich nötig sein – etwa wenn Wohnraum zu Gewerbe wird. Und der baurechtliche Bestandsschutz ersetzt keine Erhaltungsgenehmigung: Er schützt den rechtmäßigen Bestand vor nachträglichen Bauordnungsanforderungen, hebt aber den Genehmigungsvorbehalt der Erhaltungssatzung nicht auf.

Umwandlung in Wohnungseigentum

§ 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ermächtigt die Landesregierungen, für soziale Erhaltungsgebiete durch Rechtsverordnung (höchstens fünf Jahre) zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Wohngebäuden ohne Genehmigung unzulässig ist. Viele Länder und Stadtstaaten nutzen diese Ermächtigung (Umwandlungsverordnung). Die Genehmigung richtet sich dann nach § 172 Abs. 4; die Anspruchstatbestände Nr. 2 bis 6 (Nachlass, Familie, Vormerkung, Nichtwohnen, Mieterschutz-Verpflichtung) sind hier besonders praxisrelevant.

Ohne die landesrechtliche Verordnung gibt es keinen automatischen Umwandlungsvorbehalt allein aus der Erhaltungssatzung. Ob bei Ihnen eine Umwandlungsverordnung gilt, müssen Sie landes- und gebietsspezifisch prüfen.

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung steht der Gemeinde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Voraussetzung der Ausübung ist unter anderem, dass das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB); der Verwendungszweck ist anzugeben. Kaufinteressierte können das Vorkaufsrecht häufig durch eine Abwendungserklärung abwenden, in der sie sich zu erhaltungszielkonformem Verhalten verpflichten (etwa Verzicht auf Luxusmodernisierung, Miet- und Belegungsbindungen).

Wichtig: Die Rechtsprechung hat die Ausübung des Vorkaufsrechts in Erhaltungsgebieten in den vergangenen Jahren eingeschränkt. München weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) vom Vorkaufsrecht nur noch sehr begrenzt Gebrauch gemacht werden kann. Für konkrete Kaufvorgänge ist anwaltliche und notarielle Beratung unerlässlich.

Aufstellungsschritt und Veränderungssperre

Bereits mit dem ortsüblich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss einer Erhaltungssatzung findet § 15 Abs. 1 BauGB entsprechende Anwendung (§ 172 Abs. 2 BauGB). Die Gemeinde kann dann vorläufige Untersagungen aussprechen – vergleichbar einer Veränderungssperre-Logik. Wer in einem Gebiet plant, für das die Aufstellung gerade beschlossen wurde, sollte das in die Zeitplanung einbeziehen.

Bußgeld, Rückbau, Übernahmeanspruch

  • Ordnungswidrigkeit: Rückbau oder Änderung ohne die erforderliche Genehmigung im Erhaltungsgebiet ist nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig; Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro (§ 213 Abs. 3 BauGB).
  • Wiederherstellung: Die Gemeinde kann verlangen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn die Maßnahme nicht nachträglich genehmigungsfähig ist.
  • Übernahmeanspruch: Wird im Gestaltschutz (Abs. 3) die Genehmigung versagt, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde verlangen (§ 173 Abs. 2 BauGB).

Checkliste vor Umbau oder Kauf

  1. Liegt das Grundstück in einem Erhaltungsgebiet (Satzung oder Verordnung)?
  2. Welcher Zweck gilt – Gestalt, Milieu, Umstrukturierung?
  3. Ist eine Umwandlungsverordnung des Landes in Kraft?
  4. Fällt das Vorhaben unter Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung – oder (nur bei Gestaltschutz) Errichtung?
  5. Besteht ein Genehmigungsanspruch (zeitgemäßer Standard, energetische Mindestanforderungen, Unzumutbarkeit)?
  6. Ist parallel eine Baugenehmigung, eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine baurechtliche Nutzungsänderung nötig?
  7. Bei Kauf: droht ein Vorkaufsrecht, und brauche ich eine Abwendungserklärung?
  8. Genehmigung schriftlich abwarten, erst dann beauftragen.

Häufige Fehler

  • Verfahrensfreiheit mit Erlaubnisfreiheit verwechseln: Was nach der LBO ohne Bauantrag geht, kann nach § 172 trotzdem genehmigungspflichtig sein.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzung gleichsetzen: Unterschiedliche Gesetze, Behörden und Prüfziele – und oft beide parallel.
  • „Kleine” Modernisierung unterschätzen: Zweites Bad, Wohnungszusammenlegung oder hochwertige Fenster können im Milieuschutz scheitern.
  • Erst bauen, dann beantragen: Bußgeld und Rückbau sind reale Risiken; Nachgenehmigung ist unsicher.
  • Gebietskarte nicht prüfen: Auch innerhalb derselben Stadt wechseln die Gebiete blockweise.

Fazit

Die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ist ein scharfes, aber rechtlich eng geführtes Instrument: Sie macht Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung – im Gestaltschutz auch den Neubau – genehmigungspflichtig, erlaubt Versagungen jedoch nur zu den gesetzlich genannten Zwecken. Im Milieuschutz steht der Verdrängungsschutz im Zentrum; was dem zeitgemäßen Durchschnittsstandard oder energetischen Mindestanforderungen dient, ist in der Regel zu genehmigen, Luxusmodernisierung dagegen oft nicht. Klären Sie Gebiet und Satzungszweck vor Planung und Kauf, stellen Sie die Erhaltungsgenehmigung rechtzeitig, und prüfen Sie parallel Baurecht und ggf. Denkmalschutz. Mehr zur unabhängigen, redaktionellen Ausrichtung von viba lesen Sie über uns.

Häufige Fragen

Was ist eine Erhaltungssatzung?

Eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ist eine gemeindliche Satzung (in Stadtstaaten oft als Verordnung), mit der ein Gebiet unter einen besonderen Genehmigungsvorbehalt gestellt wird. Ziel kann der Schutz der städtebaulichen Gestalt, der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) oder eines sozialverträglichen Ablaufs bei Umstrukturierungen sein. In solchen Gebieten brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen eine erhaltungsrechtliche Genehmigung.

Was bedeutet Milieuschutz konkret für Eigentümer?

Milieuschutz meint den sozialen Erhaltungsschutz nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Die Gemeinde will die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor Verdrängung schützen. Modernisierungen über dem zeitgemäßen Durchschnittsstandard, Luxussanierungen und oft auch die Umwandlung in Wohnungseigentum sind dann genehmigungspflichtig und können versagt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung haben Sie vor allem, wenn die Maßnahme nur den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung herstellt oder energetische Mindestanforderungen umsetzt.

Brauche ich neben der Baugenehmigung noch eine Erhaltungsgenehmigung?

Ja, wenn Ihr Grundstück in einem Erhaltungsgebiet liegt und das Vorhaben unter den Vorbehalt fällt. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist ein eigener Prüfmaßstab neben Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Ist ohnehin eine Baugenehmigung nötig, entscheidet die Bauaufsicht im Einvernehmen mit der Gemeinde mit; bei sonst verfahrensfreien Maßnahmen stellt die Gemeinde die Erhaltungsgenehmigung in der Regel selbst aus.

Welche Maßnahmen sind im Erhaltungsgebiet typischerweise genehmigungspflichtig?

Genehmigungspflichtig sind nach dem Gesetz Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. In Gestaltschutzgebieten gilt das zusätzlich für die Errichtung (Neubau). In der Praxis betrifft das unter anderem Grundrissänderungen, Bad- und Küchenausbau über dem Standard, Balkone, Aufzüge, Dachausbauten, Fassadenänderungen und die Umnutzung von Wohn- zu Gewerbe- oder Ferienwohnraum. Ob Ihr Vorhaben darunterfällt, hängt vom Satzungszweck und von der kommunalen Praxis ab.

Was droht bei Arbeiten ohne Erhaltungsgenehmigung?

Wer im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ohne die erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro betragen. Zusätzlich kann die Gemeinde die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Nachträgliche Genehmigungen sind nicht garantiert – besonders bei Maßnahmen, die über den zeitgemäßen Durchschnittsstandard hinausgehen.

Worin unterscheidet sich die Erhaltungssatzung vom Denkmalschutz?

Der Denkmalschutz schützt einzelne Baudenkmäler oder Ensembles nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes wegen ihrer historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung. Die Erhaltungssatzung schützt dagegen ein ganzes Gebiet aus städtebaulichen Gründen – Gestalt, Wohnbevölkerung oder Umstrukturierung – und stützt sich auf § 172 BauGB. Beide Instrumente können sich überlagern; die denkmalrechtlichen Vorschriften bleiben nach § 173 Abs. 4 BauGB ausdrücklich unberührt.