Recht & Praxis
Balkonkraftwerk mit Speicher anmelden
So melden Sie ein Balkonkraftwerk mit Speicher an: zwei MaStR-Einheiten in einem Vorgang, Monatsfrist, 800 VA und der Anschluss des Speichers.
Veröffentlicht: 21. Oktober 2026
Den Speicher registrieren Sie zusammen mit dem Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister, als eigene Einheit und im selben Vorgang. Die Melde-Erleichterung des § 8 Absatz 5a EEG gilt für das Steckersolargerät. Die Clearingstelle EEG|KWKG hält den Speicher von dieser Erleichterung nicht umfasst, auch wenn er im Set mitverkauft wird. Für das Gerät in der Wohnung ist eine Baugenehmigung in der Regel kein Thema.
Dieser Ratgeber beantwortet, wie Sie ein Balkonkraftwerk mit Speicher anmelden, welche Fristen für die zweite Einheit gelten und wo die 800-VA-Grenze beim Speicher anders zählt als beim Modul-Wechselrichter. Genehmigung, MaStR-Grundpflicht und die Vermieter- oder WEG-Frage für das Steckersolargerät ohne Speicherfokus stehen im Ratgeber Balkonkraftwerk: Genehmigung und Anmeldung. Dachanlagen, Freifläche und die baurechtliche Einordnung größerer Photovoltaik behandelt Photovoltaik: Baugenehmigung nötig?.
Zwei Einheiten, zwei Rechtskreise
Umgangssprachlich ist „das Balkonkraftwerk mit Speicher“ ein Produkt. Im Register und im EEG sind es zwei Gegenstände.
§ 3 Nummer 43 EEG 2023 definiert das Steckersolargerät als Gerät aus einer Solaranlage oder mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zum Endstromkreis eines Letztverbrauchers. Einen Speicher nennt diese Legaldefinition nicht. Die Clearingstelle EEG|KWKG hält steckerfertige Speicher-Solaranlagen-Kombinationen deshalb von § 3 Nummer 43 nicht umfasst. Dieselbe Stelle stellt fest, dass Speicher vom Ausnahmetatbestand des § 8 Absatz 5a EEG nicht umfasst sind, auch wenn sie als Kombination mit Steckersolargeräten verkauft werden. Abschließende Aussagen trifft die Clearingstelle nur in förmlichen Verfahren; zu dieser Frage liegt nach ihrer eigenen Angabe noch keines vor. Die veröffentlichte Häufige Rechtsfrage ist damit die belastbare Fachstelle, kein Gerichtsurteil.
Das Marktstammdatenregister zieht dieselbe Trennung in der Praxis nach. Die Webhilfe der Bundesnetzagentur formuliert: Wer das Balkonkraftwerk in Verbindung mit einem Batteriespeicher betreibt, muss und kann den Batteriespeicher gemeinsam mit dem Balkonkraftwerk registrieren. Auf der Hilfeseite zur Solaregistrierung heißt es zusätzlich: Bei Solaranlagen mit Batteriespeichern sind zwei Einheiten zu registrieren. Für Balkonkraftwerke und Gebäudesolaranlagen ist das in einem Registrierungsablauf möglich; eine getrennte Registrierung zu einem anderen Zeitpunkt ebenfalls.
Daraus folgen zwei Pflichten, die sich nicht gegenseitig ersetzen:
| Frage | Steckersolargerät im Korridor | Ortsfester Speicher dazu |
|---|---|---|
| Eigene MaStR-Einheit | ja | ja, separat |
| Gemeinsamer Erfassungsvorgang | Ausgangspunkt des Assistenten | im selben Formular möglich, Frage nach dem Stromspeicher mit „ja“ |
| Frist | ein Monat nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV) | ein Monat nach Inbetriebnahme der Speichereinheit |
| Zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber | im Korridor des § 8 Abs. 5a EEG nicht verlangbar | von dieser Erleichterung nach Clearingstelle nicht umfasst |
| Was die 800 VA begrenzen | Wechselrichterleistung der Steckersolargeräte hinter der Entnahmestelle | im VDE-Prozess ab 1. März 2026 die Summe der maximalen Scheinleistung |
viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und weder Bundesnetzagentur noch Netzbetreiber noch Bauaufsicht. Die folgenden Schritte beschreiben den veröffentlichten Register- und Gesetzesstand, sie ersetzen keine Auskunft Ihres Anschlussnetzbetreibers.
So läuft die Registrierung im Marktstammdatenregister
Die Registrierung erfolgt über das Webportal marktstammdatenregister.de. § 8 Absatz 1 MaStRV schreibt das Portal vor. Wer das Portal wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar nutzen kann, darf Daten in Textform auf den Formularen der Bundesnetzagentur übermitteln.
Benutzerkonto und Betreiber
Die Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke beschreibt zwei Schritte. Zuerst legen Sie ein Benutzerkonto an und bestätigen die E-Mail. Danach registrieren Sie sich als Anlagenbetreiber und die Einheit. Der Anzeigename ist mit „Balkonkraftwerk“ vorausgefüllt und lässt sich ändern. Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung, Wechselrichterleistung und Zählernummer gehören zu den Angaben, die die Hilfe ausdrücklich nennt. Die Zählernummer ist vertraulich und wird nicht veröffentlicht.
Für das Balkonkraftwerk definiert die Hilfe die erstmalige Inbetriebnahme als den Zeitpunkt, zu dem die Anlage das erste Mal Wechselstrom in das Hausnetz einspeist. Das ist in der Regel der Moment, in dem das Gerät angebracht ist und der Stecker zum ersten Mal in der Steckdose steckt. Notieren Sie dieses Datum. Die Monatsfrist läuft ab dann, nicht ab dem Kauf und nicht ab der Lieferung.
Speicher im selben Formular
Die Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke stellt im Formular die Frage, ob Sie zusammen mit der Solaranlage einen Stromspeicher betreiben. Antworten Sie mit „ja“, öffnen sich weitere Abfragen zu den technischen Daten des Speichers. Die Solaregistrierung spricht davon, dass daraus zwei Einheiten werden, auch wenn Sie sie in einem Ablauf erfassen. Nach dem Abschluss weist das Register jeder Einheit eine eigene Nummer zu (§ 8 Abs. 2 MaStRV). Laden Sie beide Registrierungsbestätigungen herunter. Die Hilfe beschreibt den Weg: Nach der Anmeldung steht die Einheit in der Liste, über das Dokument-Symbol lässt sich die Bestätigung speichern.
Halten Sie für den Speicher bereit, was das Formular üblicherweise abfragt und was spätere Änderungen ausdrücklich nennen: Leistung in Kilowatt und die nutzbare Speicherkapazität in Kilowattstunden. Eine gesetzliche Obergrenze in Kilowattstunden für „Balkon-Speicher“ steht in § 8 Absatz 5a EEG nicht. Dort stehen 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, und zwar für das Steckersolargerät.
Liegen Modulleistung oder Wechselrichterleistung über den Werten, die der Balkon-Assistent akzeptiert, weist die Registrierungshilfe darauf hin, dass diese Grenzwerte bei der Registrierung eines Balkonkraftwerks nicht überschritten werden dürfen. Sie liegen dort bei 2.000 Watt Gesamtleistung der Module und 800 Watt Wechselrichterleistung. Wer darüber liegt, nutzt den allgemeinen Registrierungsweg für Solaranlagen, nicht den vereinfachten Balkon-Assistenten. Die Registrierungspflicht selbst bleibt.
Speicher erst später
Viele Haushalte hängen den Speicher Monate nach den Modulen an. Dann ist die Solareinheit schon registriert, die Speichereinheit fehlt. Die Webhilfe beschreibt den nachträglichen Weg für einen Stromspeicher zur Solaranlage so: mit den Zugangsdaten anmelden, die Kachel zur Registrierung einer Anlage wählen, dann „Registrierung anderer Anlagen“ und das Batterie-Symbol. Dieselbe Hilfe sagt für das Balkonkraftwerk, dass die gemeinsame Registrierung möglich ist. Beides passt zusammen: gemeinsamer Ablauf bei gleichzeitigem Start, eigener Ablauf, wenn der Speicher ein späteres Inbetriebnahmedatum hat.
Die Frist ist wieder § 5 Absatz 5 MaStRV: einen Monat nach der Inbetriebnahme der Speichereinheit. Das Inbetriebnahmedatum der schon registrierten Solarmodule bleibt davon unberührt. Wer den Speicher mit anmeldet, trägt dessen eigenes Datum ein.
Beispiel. Die Module gehen am 3. März in Betrieb, der Speicher am 18. Juli. Die Solarregistrierung war im März fällig. Die Speicherregistrierung ist bis zum 18. August zu erledigen, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Speichers. Beide Nummern gehören in dieselbe Unterlagenmappe wie Gestattung oder Beschluss aus dem Ratgeber zum Balkonkraftwerk.
Fristen, wenn sich später etwas ändert
§ 7 Absatz 1 MaStRV verpflichtet den Verantwortlichen, Änderungen der eingetragenen Daten innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt zu registrieren. § 5 Absatz 3 und Absatz 5 verlangen dasselbe für Beginn und Ende einer vorläufigen Stilllegung und für die endgültige Stilllegung. § 21 MaStRV stellt eine Registrierung, die nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt, als Ordnungswidrigkeit nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes ein. Eine Euro-Grenze nennt die Verordnung an dieser Stelle nicht. Geht es um eine EEG-Zahlung, kann zusätzlich § 52 EEG die Vergütung kürzen. Bei der unentgeltlichen Abnahme gibt es diese Zahlung nicht. Die Registrierungspflicht besteht trotzdem.
Die Webhilfe unterscheidet drei Speicher-Fälle, die in der Praxis oft vermischt werden:
- Weiterer Batteriespeicher. Ein zusätzliches Gerät ist eine zusätzliche Einheit. Dabei sind die Hinweise der Bundesnetzagentur zur zugeordneten Wechselrichterleistung zu beachten, weil sich mehrere Wechselrichter die Leistung teilen können.
- Mehr Zellen im bestehenden Gerät. Steigt nur die Kapazität, etwa durch ein Einschubfach, bleiben Sie bei derselben Einheit. Die Leistungswerte ändern Sie über „Leistungsänderung registrieren“, die nutzbare Speicherkapazität auf dem Reiter „Speicher“. Das Inbetriebnahmedatum bleibt.
- Kompletter Tausch. Die bisherige Speichereinheit wird als endgültig stillgelegt registriert. Das neue Gerät ist eine neue Einheit mit neuem Inbetriebnahmedatum. Anders als bei Solarmodulen kommt es nicht darauf an, ob der alte Speicher defekt war. Kopplung und Batterietyp dürfen sich ändern. Die Hilfe verlangt zusätzlich, den zuständigen Netzbetreiber über den Austausch zu informieren.
Für die Stilllegung von Balkonkraftwerken macht die Hilfe eine Ausnahme: Die MaStR-Stilllegung ersetzt dort die Mitteilung an den Netzbetreiber. Diese Ausnahme ist bei der Speicher-Hilfe zum Austausch nicht wiederholt. Wer nur die Solarmodule stilllegt, liest die Balkon-Ausnahme. Wer den Speicher tauscht, liest die Speicher-Hilfe und informiert den Netzbetreiber.
Der Status der Netzbetreiberprüfung steht bei Balkonkraftwerken im vereinfachten Korridor auf „nicht vorgesehen“. Die Hilfe begründet das damit, dass der Netzbetreiber seit dem 16. Mai 2024 keine eigenen Anmeldedaten hat, gegen die er die Eintragung prüfen könnte. Diesen Status überträgt die Hilfe nicht ausdrücklich auf die Speichereinheit.
Wann Sie nicht registrieren
§ 5 Absatz 1 MaStRV verpflichtet Betreiber, ihre Einheiten zu registrieren. § 5 Absatz 2 Nummer 1 nimmt Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen aus, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen.
Die Webhilfe engt diese Insel-Ausnahme stark ein. Einspeisung ins öffentliche Netz und Bezug aus diesem Netz müssen dauerhaft technisch ausgeschlossen sein. Eine Anlage, die ins Hausnetz einspeist und deren Netzeinspeisung nur technisch unterbunden wird, bleibt mittelbar angeschlossen. Ein Hausnetz, eine Kundenanlage oder ein Verteilernetz, das selbst mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist, vermittelt diesen mittelbaren Anschluss. Eine Nulleinspeisung per Einstellung im Gerät hebt die Pflicht nicht auf. Das deckt sich mit dem älteren Hinweis der Bundesnetzagentur zu EE-Stromspeichern: Eine technische Verhinderung von Netzladung und Netzeinspeisung hebt die Netzverknüpfung des Speichers nicht auf.
Tragbare Powerstations behandelt die Hilfe gesondert. Nicht ortsfeste Anlagen, zum Beispiel tragbare Akkus oder Powerstations, sind nicht zu registrieren. Ortsfest ist, was nicht für den Transport vorgesehen ist und durch Art oder bestimmungsgemäße Konstruktion am Standort gebunden ist. Dieselbe Definition gilt für Batteriespeicher in ihrer Funktion als Stromerzeugungsanlage. Eine Powerstation, die nur auf den Campingtisch wandert, bleibt damit außerhalb der Pflicht. Ein Speicher, der fest am Balkonstromkreis hängt und dort verbleiben soll, ist der Regelfall der Pflicht. Grenzfälle, etwa eine „mobile“ Station, die dauerhaft verdrahtet in der Wohnung steht, entscheiden sich an dieser Ortsfestigkeit, nicht am Produktnamen.
Elektrofahrzeuge und ihre Batterien sind ebenfalls nicht ortsfest und nicht zu registrieren. Wallboxen sind Verbrauchseinheiten und im Wohnhaus am Niederspannungsnetz in der Regel auch nicht registrierungspflichtig. Beides steht in der Webhilfe und ist vom Balkon-Speicher zu trennen.
Für kleine private Speicher besteht keine Pflicht, die Einheit schon in der Planungsphase zu registrieren. Diese Pflicht knüpft die Hilfe an bestimmte Zulassungen nach Bundesrecht, die ein Heimspeicher nicht braucht. Eine freiwillige Registrierung „in Planung“ ist möglich. Erfüllt ist die Pflicht erst mit der Registrierung der Inbetriebnahme.
Der Netzbetreiber und § 8 Absatz 5a EEG
§ 8 Absatz 5a EEG 2023 erlaubt, ein Steckersolargerät oder mehrere solcher Geräte anzuschließen, wenn die installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt und die Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt, der Betrieb hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers erfolgt und die Geräte der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind. Die maßgeblichen Regeln für die Ausführung des Netzanschlusses bleiben einzuhalten. Registrierungspflichten nach der MaStRV bleiben unberührt. Zusätzliche Meldungen dieser Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber können nicht verlangt werden.
Die Bundesnetzagentur wiederholt das für Balkon-Solaranlagen: Seit dem Solarpaket, in Kraft am 16. Mai 2024, entfällt die Meldung beim Netzbetreiber für Steckersolargeräte in diesen Grenzen bei unentgeltlicher Abnahme. Der Netzbetreiber erfährt Standort, Technik und Betreiberdaten automatisiert über das Register. Die Sonderregeln gelten für Geräte, die seit diesem Datum erstmals in Betrieb genommen werden.
Dieselbe FAQ sagt, worauf sich die 800 VA und die 2 kW beziehen: auf Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle, in der Regel der Marktlokation. Mehrere Geräte werden zusammengerechnet, auch wenn sie nacheinander angeschlossen werden. Das Rechenbeispiel der Bundesnetzagentur: 800 Watt Module und 600 VA, später ein zweites Gerät mit denselben Werten, zusammen 1.200 VA. Die Sonderregeln scheitern an der Wechselrichtersumme, obwohl jedes Gerät für sich unter 800 VA liegt. Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen vorliegen, soll das nach der FAQ im Zweifel mit dem Netzbetreiber abstimmen.
Für die Bestimmung der Leistung zählt die höchste wählbare installierte Leistung und, entsprechend, die höchste wählbare Wechselrichterleistung. Eine per Schalter oder Software niedrigere Einstellung ändert den EEG-Wert nicht. Ein Gerät mit 900 VA maximal wählbarer Wechselrichterleistung bleibt außerhalb der Sonderregeln, auch wenn es am ersten Tag auf 600 VA gedrosselt ist. Falsch zu niedrig registrierte Werte sind zu korrigieren. Das Umweltbundesamt formuliert parallel zur Anschlussnorm: Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild oder im Einheitenzertifikat, nicht eine Software-Drossel durch Hersteller oder Betreiber.
Was davon auf den Speicher durchschlägt
§ 8 Absatz 5a spricht von Steckersolargeräten. Die Clearingstelle hält den Speicher von diesem Ausnahmetatbestand nicht umfasst. Die MaStR-Registrierung des Speichers ersetzt diese Einordnung nicht. Sie erfüllt die Registerpflicht. Sie ist nicht die Meldung, die § 8 Absatz 5a dem Netzbetreiber für das Steckersolargerät erspart.
Ob die Module einer fest kombinierten Speicher-Solar-Einheit den Steckersolar-Pfad behalten, ist enger, als es die Produktverpackung suggeriert. Die Clearingstelle nimmt die Kombination insgesamt aus der Definition des § 3 Nummer 43 heraus und macht den Ausschluss von § 8 Absatz 5a ausdrücklich am Speicher fest. Die Bundesnetzagentur empfiehlt die Abstimmung mit dem Netzbetreiber, sobald unklar ist, ob die Sonderregeln greifen. Das ist hier der sachgerechte Schritt, nicht eine pauschale Ansage in die eine oder andere Richtung.
Die technische Anschlussregel in der Übergangszeit
Neben dem EEG steht die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105. Die Clearingstelle beschreibt den zeitlichen Stand so: Anwendungsbeginn der neuen Fassung ist der 1. März 2026. Bis zum 1. März 2027 darf die Fassung von November 2018 noch angewendet werden. Heute, am 21. Oktober 2026, liegen beide Fassungen in diesem Übergangsfenster. Welcher Text Ihr Netzbetreiber zugrunde legt, erfahren Sie bei ihm, nicht aus einer bundeseinheitlichen Umschaltliste.
In der Fassung von November 2018 erlaubt Abschnitt 5.5.3 unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluss durch den Anlagenbetreiber selbst, bis zu einer maximalen Scheinleistung von 600 VA je Anschlussnutzeranlage. Darüber ist der Anschluss durch den Netzbetreiber oder eine fachkundige dritte Person vorzunehmen. Ein Entwurf vom Oktober 2024 hob diese Schwelle in Abschnitt 5.5.3 auf 800 VA an. Das ist der Entwurf, nicht automatisch der Text, den ein Netzbetreiber bis März 2027 noch anwendet.
Die Fassung mit Anwendungsbeginn 1. März 2026 führt in Abschnitt 4.4 einen vereinfachten Anschlussprozess ein für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und kombinierte DC-gekoppelte Erzeugungs- und Speichereinheiten, zusammen mit einer maximalen Scheinleistung von 800 VA (Anhang F.1.2). Dieser Prozess enthält eine Anzeige beim Netzbetreiber, sofern nicht das vereinfachte Verfahren nach § 8 Absatz 5a EEG in Anspruch genommen wird. Voraussetzungen, die die Clearingstelle nennt: Die Summe von 800 VA wird nicht überschritten, die Geräte entsprechen der VDE-AR-N 4105 einschließlich Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat, der Anschluss folgt DIN VDE V 0100-551-1 und bei steckerfertigen Geräten zusätzlich der Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Diese Produktnorm liegt seit Dezember 2025 vor und beschreibt steckerfertige Erzeugungseinheiten bis 800 VA.
Nach vorläufiger Einschätzung der Clearingstelle ist Abschnitt 4.4 für steckerfertige Erzeugungsanlagen, Speicher und kombinierte Einheiten nicht anwendbar, wenn die installierte Modulleistung 2 kW überschreitet. Für nicht steckerfertige Anlagen kann der 800-VA-Prozess auch darüber liegen, solange die maximale Scheinleistung 800 VA nicht übersteigt. Ob ein Bausatz „steckerfertig“ im Sinn der Produktnorm ist, hängt davon ab, ob die Gleichstrom-Verbindungen herstellerseitig vorbereitet sind. Das steht im Datenblatt, nicht in der Werbezeile „Plug and Play“.
Beispiel zur Summe. Ein DC-gekoppeltes Set speist über einen Wechselrichter mit höchstens 800 VA ins Hausnetz, die Module laden den Speicher auf der Gleichstromseite und bleiben zusammen bei oder unter 2 kW. Dann liegt die netzseitige Scheinleistung in dem Korridor, den Abschnitt 4.4 beschreibt, und die Modulgrenze, die die Clearingstelle für steckerfertige Geräte nennt, ist eingehalten. Kommt ein zweiter, wechselstromseitiger Speicher-Wechselrichter hinzu, zählt seine Scheinleistung in die Summe. Überschreitet die Summe 800 VA, ist dieser vereinfachte Prozess nicht der richtige Weg. Dann bleibt der reguläre Anschluss, in der Regel mit einer eingetragenen Elektrofachkraft.
Die Frage, ob Laien anschließen dürfen, ist nach Auffassung des VDE/FNN von der Frage zu trennen, ob Abschnitt 4.4 gilt. Das Umweltbundesamt nennt für den Laienanschluss die Grenze 800 VA nach der Niederspannungs-Anschlussnorm und stellt auf das Typenschild ab. Solange Netzbetreiber noch die Fassung von 2018 mit 600 VA anwenden dürfen, kann dieselbe Wohnung je nach Netzgebiet unterschiedlich behandelt werden. Im Zweifel gilt das Typenschild und die Auskunft des Netzbetreibers, nicht die App-Einstellung.
Zähler
§ 10a Absatz 2 EEG verpflichtet den Messstellenbetreiber, Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinn des § 8 Absatz 5a mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten. Eine gesonderte Beauftragung durch den Anschlussnehmer braucht es dafür nicht. Die Ausstattung erfolgt unverzüglich nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber, die Daten aus dem Marktstammdatenregister zu prüfen, mit Rücksicht auf die Rollout-Planung.
§ 10a Absatz 3 erlaubt, diese Steckersolargeräte schon vor dem Zählertausch mit der vorhandenen Messeinrichtung zu betreiben. Die Messwerte gelten für Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zum Tausch als richtig. Diese Vermutung lässt sich nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation widerlegen. Die Bundesnetzagentur beschreibt die Duldung als Übergangszeit von Wochen bis höchstens einigen Monaten, nicht von Jahren.
Beide Absätze nennen das Steckersolargerät im Sinn des § 8 Absatz 5a. Den Speicher nennen sie nicht. Wer nur Module im gesetzlichen Korridor betreibt, kann sich auf die Übergangsduldung stützen. Wer einen Speicher hinzufügt, sollte die Zählerfrage als Teil des Anschlusswegs für den Speicher klären. Eine eigene gesetzliche Erlaubnis, einen rückwärtslaufenden Zähler wegen des Speichers unbegrenzt weiterzunutzen, steht in § 10a nicht.
Vergütung, unentgeltliche Abnahme, gemischte Anlagen
Die Sonderregeln setzen voraus, dass das Steckersolargerät der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist. Der Betreiber erhält keine Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber übernimmt Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms. Die Bundesnetzagentur beschreibt das als den Standardfall, weil der Aufwand einer Vergütungsabrechnung zu den kleinen Mengen meist außer Verhältnis steht.
Die Zuordnung ist ein Wahlrecht. Wer die reguläre Einspeisevergütung will, kann das tun, verliert damit aber die vereinfachenden Sonderregeln und braucht den Zweirichtungszähler. Sinnvoll kann das nach der FAQ sein, wenn am selben Anschluss schon eine Aufdachanlage mit EEG-Vergütung läuft. § 24 Absatz 3 EEG verteilt die gemeinsam gemessene Netzeinspeisung dann im Verhältnis der installierten Modulleistung. Für diese Verteilung zählt die installierte Leistung der Module, nicht die Wechselrichterleistung. Konkrete Centbeträge hängen vom Inbetriebnahmedatum ab. Die FAQ der Bundesnetzagentur rechnet ein Beispiel mit Inbetriebnahme der Dachanlage im November 2019 und des Balkonkraftwerks im Juli 2024. Diese Sätze sind ein Rechenbeispiel dieses Stands, keine aktuelle Preisliste.
§ 19 Absatz 3 EEG eröffnet dem Betreiber eines Stromspeichers unter weiteren Voraussetzungen einen Zahlungsanspruch, wenn Strom vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wird. Wer diesen Weg für den ausgespeicherten Strom gehen will, verlässt die unentgeltliche Abnahme. Die Sonderregeln für das Steckersolargerät setzen diese Abnahme voraus. Für ein typisches Balkon-Set, das den Speicher nur für den eigenen Verbrauch nutzt und auf Vergütung verzichtet, bleibt die unentgeltliche Abnahme der passende Rahmen für die Module. Der Speicher wird davon nicht zum Steckersolargerät.
Aufstellort: Wohnung, Balkon, Garage
Ein Speichergehäuse in der Wohnung ist ein Gerät, kein Gebäude. Eine Baugenehmigung ist dafür in der Regel nicht der richtige Antrag. Die Module am Geländer bleiben bei der bauaufsichtlichen Einordnung, die der Ratgeber zum Balkonkraftwerk beschreibt: in der Regel verfahrensfrei, mit bleibenden Anforderungen an Stand, Leitung und örtliche Satzungen. Die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes zählt die verfahrensfreien Tatbestände. viba fasst sie zusammen und erteilt keine Genehmigung.
Anders wird es, sobald der Speicher die äußere Hülle verändert: Schrank an der Fassade, schwere Last am Geländer, sichtbare Verkleidung in einem Gebiet mit Gestaltungssatzung. Am Baudenkmal oder in einem Ensemble kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig sein, unabhängig von der Verfahrensfreiheit der Module. Dafür gilt der Ratgeber Denkmalschutz: Umbau und Sanierung und der Glossareintrag Denkmalschutz.
Die miet- und wohnungseigentumsrechtliche Privilegierung nennt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte: § 554 BGB für Mieter, § 20 Absatz 2 Nummer 5 des Wohnungseigentumsgesetzes für Eigentümer. Einen Speicher nennt weder die eine noch die andere Vorschrift. Ob ein Speichergehäuse von der Gestattung mitumfasst ist, steht im Gesetz nicht ausformuliert. Praktisch gehört der Aufstellort in dieselbe Abstimmung wie die Module, sobald Gewicht, Brandlast, Optik oder eine Gemeinschaftsfläche betroffen sind. Den Beschlussweg in der Eigentümergemeinschaft und den Gestattungsanspruch zur Miete beschreibt der Ratgeber zum Balkonkraftwerk. Diesen Weg hier zu wiederholen, würde die beiden Texte auf dasselbe Keyword ziehen.
Garage. Eine bundesweite Regel, Heimspeicher in Garagen zu verbieten, tragen die hier ausgewerteten Quellen nicht. Für Schleswig-Holstein weist die Vorhaben-Seite zur Garage § 21 Absatz 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung aus: Aufstellung und Betrieb von Energiespeichersystemen außerhalb von Fahrzeugen sind in Garagen unzulässig. Wer in einem anderen Land eine Garage als Batterieraum plant, liest die dortige Garagenverordnung und die Aufstellbedingungen des Herstellers, statt den Schleswig-Holstein-Satz zu verallgemeinern.
Was das Umweltbundesamt zum Nutzen sagt
Anmeldung und Nutzen sind zweierlei. Das Umweltbundesamt beschreibt, warum ein Speicher an einem Steckersolargerät ökonomisch oft enttäuscht. Die Dauerlast einer durchschnittlichen Wohnung liege meist deutlich unter 100 Watt, im Einfamilienhaus oft etwas höher. Schon ein einzelnes Modul, als Beispiel nennt das Amt 450 Watt, könne wirtschaftlich näher am eigenen Verbrauch liegen als die maximal zulässige Anlagengröße. Der Überschuss reiche, gerade im Winter und in den Übergangsmonaten, oft nicht, um einen Speicher voll zu laden. Wenige Zyklen, Speicherverluste und der Kaufpreis können die Kosten je gespeicherter Kilowattstunde über den Bezugspreis aus dem Netz heben.
Aus Umweltsicht rät das Amt von Heimspeichern generell ab: Die Herstellung verbrauche Ressourcen, und der Strom, der nicht gespeichert wird, verdränge im Netz andere Erzeugung. Das ist die Einschätzung der Behörde, kein Betriebsverbot. Wer den Speicher trotzdem anschließt, bleibt bei der Registrierungspflicht. Die Wirtschaftlichkeit ersetzt die MaStR-Eintragung nicht, und die Eintragung macht aus einem teuren Speicher keinen günstigen.
Fünf Konstellationen im Vergleich
| Konstellation | MaStR | Netzbetreiber | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Nur Steckersolar, zusammen ≤ 2 kW und ≤ 800 VA, unentgeltliche Abnahme, Inbetriebnahme ab 16. Mai 2024 | ja, binnen eines Monats | zusätzliche Meldung nach § 8 Abs. 5a nicht verlangbar | Summe aller Steckersolargeräte hinter der Entnahmestelle; höchste wählbare Leistung |
| Dieselben Module plus ortsfester Speicher, gleichzeitig in Betrieb | zwei Einheiten, ein Vorgang, Frage nach dem Speicher mit „ja“ | Speicher außerhalb der Erleichterung; Anzeige je nach VDE-Fassung | SAmax-Summe 800 VA im Prozess der Fassung ab 1. März 2026; DC- oder AC-Kopplung aus dem Datenblatt |
| Speicher Monate später | neue Speichereinheit binnen eines Monats ab deren Inbetriebnahme | beim kompletten Gerätetausch zusätzlich den Netzbetreiber informieren (Speicher-Hilfe) | Solar-Inbetriebnahmedatum bleibt |
| Über 2 kW Module oder über 800 VA höchste Wechselrichterleistung | allgemeiner Solarweg, der Balkon-Assistent nennt diese Grenzen | reguläres Netzanschlussbegehren, wenn die Sonderregeln nicht greifen | Software-Drossel zählt nicht |
| Tragbare Powerstation, nicht ortsfest | keine Pflicht | kein MaStR-Anlass | Ortsfestigkeit, nicht der Produktname |
| Echte Insel ohne Netzbezug und ohne Netzeinspeisung | Pflicht entfällt, Registrierung ist nicht vorgesehen | entfällt | dauerhaft gekappte Verbindung, nicht nur eine Nulleinspeise-Einstellung |
Schrittfolge, wenn Modul und Speicher zusammen starten
- Datenblätter lesen: Modulleistung in Watt, höchste Wechselrichterleistung in Voltampere, nutzbare Speicherkapazität in Kilowattstunden, Kopplung (gleichstromseitig oder wechselstromseitig), Zertifikat und Produktnorm.
- Summe bilden: alle Steckersolargeräte hinter dieser Entnahmestelle, und getrennt davon die Scheinleistung, die Speicher und Wechselrichter gemeinsam ins Netz geben können.
- Gebäude klären: Denkmal, Gestaltungssatzung, Mietwohnung oder Wohnungseigentum. Die Gestattung der Module steht im anderen Ratgeber. Den Speicherort nehmen Sie in dieselbe Abstimmung auf, wenn er sichtbar ist oder Last und Brandlast verändert.
- Inbetriebnahmedatum festlegen: erster Wechselstrom der Module ins Hausnetz. Für den Speicher das Datum, an dem diese Einheit in Betrieb geht. Bei einem gemeinsamen Start können beide Daten auf denselben Tag fallen.
- Im Portal registrieren: Konto, Betreiber, Balkonkraftwerk, Frage zum Stromspeicher mit „ja“, technische Daten des Speichers, Registrierung abschließen, beide Bestätigungen speichern. Frist: ein Monat.
- Netzbetreiber: für den Speicher den Anschlussweg klären, der zu seiner Leistung und zur beim Netzbetreiber angewendeten Fassung der VDE-AR-N 4105 passt. Die MaStR-Nummer der Solaranlage liegt dann schon vor und kann mit angegeben werden.
- Zähler: die Übergangsduldung des § 10a Absatz 3 auf das Steckersolargerät beziehen. Wegen des Speichers die Messung mit dem Messstellenbetreiber oder über den Anschlussweg klären.
- Spätere Änderungen binnen eines Monats nachtragen: Kapazität, weiterer Speicher, Tausch, Stilllegung, Betreiberwechsel.
Typische Irrtümer
- „Der Speicher steckt im Balkonkraftwerk, eine MaStR-Nummer reicht.“ Die Hilfe verlangt zwei Einheiten. Der gemeinsame Vorgang erzeugt diese zwei Einträge, er verschmilzt sie nicht.
- „§ 8 Absatz 5a erspart auch die Meldung des Speichers.“ Die Vorschrift nennt das Steckersolargerät. Die Clearingstelle nimmt den Speicher aus der Erleichterung heraus, einschließlich mitverkaufter Kombinationen.
- „800 Watt in der App genügen.“ Für die EEG-Sonderregeln zählt die höchste wählbare Leistung. Für die Anschlussnorm stellt das Umweltbundesamt auf Typenschild und Einheitenzertifikat ab.
- „Ein Speicher zählt nie in die 800 VA.“ In die EEG-Summe der Steckersolargeräte ist er nicht hineingeschrieben. In die Scheinleistungs-Summe des vereinfachten VDE-Prozesses ab 1. März 2026 gehört der Kleinstspeicher hinein.
- „Nulleinspeisung macht die Registrierung überflüssig.“ Mittelbar am Hausnetz bleibt der Speicher registrierungspflichtig. Die Insel-Ausnahme verlangt eine dauerhaft gekappte Verbindung in beide Richtungen.
- „Powerstation und Heimspeicher sind dasselbe.“ Tragbar und nicht ortsfest: keine MaStR-Pflicht. Fest am Standort und am Hausnetz: Pflicht.
- „Schleswig-Holstein verbietet Heimspeicher in jeder deutschen Garage.“ Der Satz steht in der dortigen Garagen- und Stellplatzverordnung. Andere Länder sind damit nicht beschrieben.
- „viba meldet den Speicher für mich an.“ Nein. Die Eintragung nimmt die betreibende Person im Marktstammdatenregister vor.
Abgrenzung zu den Nachbarseiten
Dieser Text beantwortet die Anmeldung eines Speichers am Balkonkraftwerk: zweite MaStR-Einheit, Monatsfrist, Abgrenzung zu § 8 Absatz 5a, Scheinleistung und Aufstellort. Er beantwortet nicht, ob die Module eine Baugenehmigung brauchen, wie die Vermieterzustimmung formuliert wird und wie der WEG-Beschluss zustande kommt. Das steht auf /ratgeber/balkonkraftwerk-recht/. Er beantwortet auch nicht, ob eine Aufdachanlage verfahrensfrei ist. Das steht auf /ratgeber/photovoltaik-baugenehmigung/. Ein fest verdrahtetes Carportdach mit Modulen ist kein Steckersolargerät. Dafür gilt Photovoltaik auf Carport und Garage.
Fazit
Ein Speicher am Balkonkraftwerk ist im Marktstammdatenregister eine eigene Einheit und lässt sich mit dem Balkonkraftwerk in einem Vorgang registrieren, wenn beide zusammen in Betrieb gehen. Die Frist bleibt ein Monat je Einheit. Die Melde-Erleichterung gegenüber dem Netzbetreiber ist für das Steckersolargerät im Korridor aus 2 Kilowatt, 800 Voltampere und unentgeltlicher Abnahme geschrieben. Für den Speicher hält die Clearingstelle diese Erleichterung nicht für eröffnet. Bis zum 1. März 2027 können Netzbetreiber noch die VDE-AR-N 4105 von November 2018 anwenden. Die Fassung mit Anwendungsbeginn 1. März 2026 stellt Kleinstspeicher bis zu einer Summen-Scheinleistung von 800 VA in einen vereinfachten Prozess mit Anzeige. Typenschild und Datenblatt entscheiden über diese Summe, nicht die Drossel in der App. Eine Baugenehmigung ist für das Gerät in der Wohnung in der Regel nicht das führende Thema. Gestaltung, Denkmal und, in Schleswig-Holstein, die Garage sind die Punkte, an denen der Aufstellort wieder baurechtlich wird.
Häufige Fragen
Muss ich einen Speicher am Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister anmelden?
Ja, sobald der Speicher ortsfest ist und mittelbar oder unmittelbar am Stromnetz hängt. Die MaStR-Hilfe der Bundesnetzagentur sagt, dass Sie den Batteriespeicher gemeinsam mit dem Balkonkraftwerk registrieren müssen und können. Es entstehen zwei Einheiten. Die Frist beträgt einen Monat nach der Inbetriebnahme der jeweiligen Einheit (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister, oder muss ich den Netzbetreiber extra informieren?
Für das Steckersolargerät im Korridor des § 8 Abs. 5a EEG 2023 kann der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen. Die Clearingstelle EEG|KWKG hält den Speicher von dieser Erleichterung nicht umfasst, auch wenn er im Set mit dem Balkonkraftwerk verkauft wird. Für den Speicher bleibt deshalb ein Anschlussweg beim Netzbetreiber, in der Normfassung mit Anwendungsbeginn 1. März 2026 typischerweise die Anzeige nach Anhang F.1.2 der VDE-AR-N 4105, solange die Summe der maximalen Scheinleistung 800 VA nicht übersteigt.
Zählt die Leistung des Speichers zu den 800 Voltampere?
Für die EEG-Sonderregeln werden die Wechselrichterleistungen der Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle zusammengerechnet, Obergrenze 800 VA, Module zusammen höchstens 2 kW. Den Speicher nennt § 8 Abs. 5a EEG dabei nicht. Im vereinfachten Anschlussprozess der VDE-AR-N 4105 (Fassung mit Anwendungsbeginn 1. März 2026) zählt dagegen die Summe der maximalen Scheinleistung von Kleinsterzeugungsanlage, Kleinstspeicher und DC-gekoppelter Kombination, ebenfalls bis 800 VA.
Muss ich eine tragbare Powerstation registrieren?
Tragbare Akkus und Powerstationen sind nach der MaStR-Hilfe nicht zu registrieren, weil sie nicht ortsfest sind. Ortsfest ist eine Einheit, die nicht für den Transport vorgesehen ist und durch Art oder bestimmungsgemäße Konstruktion an den Standort gebunden ist. Ein fest angeschlossener Balkon- oder Heimspeicher fällt damit in die Registrierungspflicht, eine nur zum Camping mitgenommene Powerstation in der Regel nicht.
Darf der Speicher in der Garage stehen?
Eine bundesweite Verbotsnorm ergibt sich aus den hier ausgewerteten Quellen nicht. In Schleswig-Holstein sind Aufstellung und Betrieb von Energiespeichersystemen außerhalb von Fahrzeugen in Garagen unzulässig (§ 21 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung). Wer den Speicher in einer Garage aufstellen will, prüft die Garagenverordnung des eigenen Landes und die Herstellerangaben zum Aufstellort.
Brauche ich für den Speicher eine Baugenehmigung?
Ein Speichergerät in der Wohnung ist in der Regel kein Bauvorhaben und braucht keine Baugenehmigung. Sobald das Gehäuse die Fassade, das Balkongeländer oder ein denkmalgeschütztes Gebäude verändert, können Gestaltungssatzung und Denkmalschutz dieselbe Rolle spielen wie bei den Modulen. Die bauaufsichtliche Einordnung des Steckersolargeräts selbst beschreibt der Ratgeber zum Balkonkraftwerk.