Recht & Praxis
Agri-PV: Sondergebiet im Bebauungsplan
Agri-PV im Bebauungsplan: Sondergebiet oder Doppelnutzung, Festsetzungen zu Fläche, Höhe und Frist – und was der vorhabenbezogene Plan regelt.
Veröffentlicht: 10. Oktober 2026
Agri-PV, die nicht nach § 35 BauGB privilegiert ist, braucht im Außenbereich in der Regel einen Bebauungsplan. Üblich ist ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder, beim vorhabenbezogenen Plan, eine Doppelnutzung aus Landwirtschaft und Solarenergie. Einen Anspruch auf den Plan gibt es nicht; die Gemeinde entscheidet im Ermessen.
Dieser Ratgeber erklärt Gebietsart, Festsetzungen, Flächennutzungsplan und den bauordnungsrechtlichen Anschluss in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Wann die Privilegierung den Plan entbehrlich macht, steht gesondert. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde; verbindlich bleiben Gesetz und die zuständige Gemeinde.
Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht
Die Kernfrage lautet: Wie setzt ein Bebauungsplan Agri-Photovoltaik fest, wenn die Anlage nicht privilegiert im Außenbereich stehen darf?
Beantwortet werden Zweckbestimmung, Unterschied zwischen Angebotsplan und vorhabenbezogenem Plan, Grundfläche und Höhe, Befristung, das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und der Verfahrensschritt nach dem Satzungsbeschluss. Zwei Landeshilfen tragen die Länderbeispiele: die Arbeitshilfe des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Mai 2025 (Rechtsstand März 2025) und das Infopapier der Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz, Stand 26. Januar 2026. Andere Bundesländer können abweichende Bauordnungen und Raumordnungspläne haben.
Nicht hier, sondern an anderer Stelle:
- Agri-Photovoltaik: Genehmigung im Außenbereich – Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9, Betriebsbezug, 2,5 Hektar, eine Anlage je Standort
- Bauen im Außenbereich – Systematik privilegierter und sonstiger Vorhaben
- Photovoltaik: Baugenehmigung nötig? – Dach, Fassade, Verfahrensfreiheit kleiner Anlagen
Was Sie hier nicht finden: eine Prüfung Ihres Flurstücks, eine EEG-Ausschreibungsstrategie oder den Wortlaut der kostenpflichtigen DIN SPEC. Technische Kennzahlen der Norm stehen unten nur so, wie die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern sie wiedergibt.
Wann der Bebauungsplan der Weg ist
Im Außenbereich ist eine Freiflächen- oder Agri-PV-Anlage bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn ein Privilegierungstatbestand greift, ausnahmsweise ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt oder die Gemeinde Baurecht durch Bauleitplanung schafft. So ordnet es die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern ein. Für die engen Tatbestände der Nummern 8 und 9 verweist dieser Text auf den Ratgeber zur Privilegierung.
Fehlen Betriebsbezug, Größengrenze oder Korridorlage, bleibt der Bebauungsplan der regelmäßige Weg. Die Arbeitshilfe hält eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 in der Praxis für regelmäßig ungeeignet, weil Naturschutz, Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Landschaft entgegenstehen. Dieselbe Linie zieht das Infopapier aus Rheinland-Pfalz: ohne Privilegierung entsteht Planungsrecht, wenn die Gemeinde es will und Ziele der Raumordnung nicht unüberwindbar entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans besteht nicht. Die Arbeitshilfe zitiert dafür § 1 Abs. 3 BauGB. Auf Antrag eines Vorhabenträgers entscheidet die Gemeinde über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 Abs. 2 BauGB). Gefälligkeitsplanungen ohne städtebaulichen Grund und reine Verhinderungsplanungen sind nach der Arbeitshilfe unzulässig.
| Weg | Wann er trägt | Bebauungsplan? |
|---|---|---|
| Privilegierung Nr. 9 oder Nr. 8 Buchst. b | besondere Solaranlage mit den gesetzlichen Grenzen bzw. Korridor an Autobahn oder Schiene | in der Regel nein |
| Sonstiges Vorhaben § 35 Abs. 2 | nur wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind | nein, in der Praxis selten |
| Bauleitplanung | kein Privilegierungstatbestand, Gemeinde will steuern | ja |
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Ob Ihr Standort privilegiert ist, klären Sie mit der Bauaufsicht und, bei raumbedeutsamen Anlagen, mit der Landesplanung. Die Festsetzungstechnik beginnt erst, wenn die Gemeinde plant.
Sondergebiet nach § 11 BauNVO
§ 11 Abs. 1 BauNVO definiert sonstige Sondergebiete als Gebiete, die sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Absatz 2 verlangt, Zweckbestimmung und Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Beispielkatalog stehen Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, ausdrücklich einschließlich solarer Strahlungsenergie.
Die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern leitet daraus für den Angebotsbebauungsplan eine klare Linie ab: Im Plan ist ein sonstiges Sondergebiet mit einer Zweckbestimmung wie „Photovoltaik“ oder „Solarpark“ festzusetzen. Festzusetzen sind grundsätzlich die Grundfläche oder die Grundflächenzahl und die Höhe der Anlage. Ergänzend kommen Abstände der Modulreihen, Ausrichtung, technische Gebäude und Speicher in Betracht.
Agri-PV hat in BauGB und BauNVO keine eigene Gebietskategorie. Das Infopapier aus Rheinland-Pfalz beschreibt deshalb einen Typenzwang: Beim klassischen Bebauungsplan sind die Festsetzungsvorschriften für die Gemeinde bindend, die Doppelnutzung aus Ackerbau und Stromerzeugung passt in keine der Standardgebiete ohne weitere Bestimmung. Zwei Auswege sind in den Quellen belegt.
Erstens die Zweckbestimmung im sonstigen Sondergebiet, etwa „Agri-Photovoltaik“, verbunden mit der fortgesetzten landwirtschaftlichen Nutzung. Zweitens, und von der Energieagentur empfohlen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan. Dort ist die Gemeinde bei der Zulässigkeit nicht an § 9 BauGB und die BauNVO gebunden (§ 12 Abs. 3 BauGB). Die Fläche kann dann zum Beispiel als „Fläche für die Landwirtschaft und gleichzeitige Nutzung der Solarenergie“ oder als „Sondergebiet Agri-Photovoltaik“ bezeichnet werden. Vorgaben aus dem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept lassen sich als bindender Inhalt aufnehmen.
Beides ist zulässig. Ein Sondergebiet ist damit keine Pflichtbezeichnung jeder Agri-PV-Planung, sondern die gebietstypische Form des Angebotsplans und eine mögliche Bezeichnung auch im vorhabenbezogenen Plan.
Angebotsplan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Arbeitshilfe nennt beide Instrumente. Der Angebotsbebauungsplan steuert aus der Planungshoheit der Gemeinde, ohne von vornherein an einen bestimmten Investor gebunden zu sein. Der vorhabenbezogene Plan nach § 12 BauGB setzt ein konkretes Vorhaben um. Für Agri-PV hält die Arbeitshilfe insbesondere den vorhabenbezogenen Plan für naheliegend: Vorhaben ist die Errichtung der Anlage und der Nebenanlagen unter Beachtung der Anforderungen, die die Arbeitshilfe der DIN SPEC 91434 entnimmt.
§ 12 Abs. 1 BauGB knüpft den Plan an drei Dinge. Der Vorhabenträger legt einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Er ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen. Er verpflichtet sich vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1, innerhalb einer bestimmten Frist zu bauen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Diese Verpflichtung ist der Durchführungsvertrag.
Die Arbeitshilfe zählt als Kernelemente den Vorhaben- und Erschließungsplan, den Durchführungsvertrag und den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Vertrag muss vor dem Satzungsbeschluss geschlossen sein und eines gemeindlichen Beschlusses bedürfen. Fehlt er, fehlen der Gemeinde die Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss. Die Begründung des Plans muss auf den Vertrag eingehen.
| Angebotsbebauungsplan | Vorhabenbezogener Bebauungsplan | |
|---|---|---|
| Initiative | Gemeinde | Vorhabenträger, Gemeinde entscheidet über den Antrag im Ermessen |
| Bindung an BauNVO | ja, Typenzwang des § 11 | im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nein (§ 12 Abs. 3) |
| Vertrag | städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB üblich, von der Arbeitshilfe für den Rückbau als zwingend beschrieben | Durchführungsvertrag gesetzlich vorausgesetzt |
| Zulässigkeit späterer Vorhaben | jede Anlage, die die Festsetzungen einhält | nur das Vorhaben, zu dem sich der Träger verpflichtet hat, wenn eine allgemeine Nutzung festgesetzt wird (§ 12 Abs. 3a) |
| Frist | Befristung der Nutzung nach § 9 Abs. 2 möglich | Durchführungsfrist plus mögliche Befristung der Nutzung |
§ 12 Abs. 3a BauGB ist für Agri-PV praktisch wichtig. Setzt der Plan eine bauliche Nutzung allgemein fest, muss zusätzlich festgesetzt werden, dass im Rahmen dieser Nutzungen nur Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Vertrag verpflichtet. Ein Sondergebiet „Photovoltaik“ ohne diese Einschränkung könnte sonst später auch eine klassische Freiflächenanlage tragen. Die Arbeitshilfe verlangt ausdrücklich, dass die Gemeinde die alternative Errichtung einer Freiflächenanlage ausschließt. Der Wechsel von Agri-PV zu einer Freiflächenanlage erfordert eine neue Bauleitplanung.
Ein Wechsel des Vorhabenträgers braucht die Zustimmung der Gemeinde. Sie darf nur verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung innerhalb der Frist gefährdet ist (§ 12 Abs. 5). Wird der Plan nicht fristgerecht durchgeführt, soll die Gemeinde ihn aufheben; aus der Aufhebung entstehen keine Ansprüche des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 6).
Die Arbeitshilfe erwartet in der Regel, dass der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen ist oder eine qualifizierte Anwartschaft beziehungsweise eine andere privatrechtliche Verfügungsberechtigung nachweist. Dasselbe gilt für Flächen externer Ausgleichsmaßnahmen. Der Nachweis muss spätestens zum Satzungsbeschluss vorliegen.
Planungsrechtlich ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Plans zulässig, wenn es dem Plan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 BauGB). Ein qualifizierter Angebotsplan braucht mindestens Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den örtlichen Verkehrsflächen; auch dann muss die Erschließung gesichert sein (§ 30 Abs. 1). Fehlen diese Mindestfestsetzungen, ist der Plan ein einfacher Bebauungsplan, und die Zulässigkeit richtet sich im Übrigen nach § 34 oder § 35 (§ 30 Abs. 3). Ein Sondergebiet ohne Maß, überbaubare Fläche und Verkehrsfläche schafft deshalb nicht automatisch das Baurecht, das Vorhabenträger oft erwarten.
Welche Festsetzungen den Plan tragen
Die Arbeitshilfe beschreibt für den klassischen Plan einen Pflichtkern und einen sinnvollen Zusatz. Pflichtkern sind Art der Nutzung sowie Grundfläche oder Grundflächenzahl und Höhe. Zusatz sind Reihenabstand, Ausrichtung, Nebengebäude und Speicher. Speicher und andere Anlagen zur Verteilung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien können auch über § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Versorgungsflächen festgesetzt werden. Flächen für die Landwirtschaft stehen in § 9 Abs. 1 Nr. 18.
Ausgleichsflächen oder -maßnahmen, die die Umweltprüfung ergibt, sind im Plan festzusetzen (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder Nr. 25). Vertraglich gesicherte Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sind nach § 1a Abs. 3 Satz 4 möglich. Das Infopapier aus Rheinland-Pfalz ordnet die Errichtung im Außenbereich als Eingriff in Natur und Landschaft ein und verweist auf die Ausgleichspflicht. Die Flächen werden im Bebauungsplanverfahren bilanziert, nicht erst im späteren Bauantrag erfunden.
Einfriedungen kann Mecklenburg-Vorpommern nach der Arbeitshilfe als örtliche Bauvorschrift in den Plan aufnehmen (§ 86 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Landesbauordnung M-V). Das ist Landesrecht und kein bundesweiter Festsetzungsbefehl.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung ist in der Begründung besonders darzulegen. Die Arbeitshilfe stützt das auf § 1a Abs. 2 BauGB. Für Agri-PV ist die Begründung anders als bei einer klassischen Freiflächenanlage, weil die landwirtschaftliche Hauptnutzung bleiben soll. Sie entfällt aber nicht: Die Gemeinde muss darlegen, warum gerade diese Fläche und diese Größenordnung städtebaulich erforderlich sind.
Zur Abwägung gehört auch die Alternativenprüfung. Die Arbeitshilfe verweist darauf, dass eine Planung defizitär sein kann, wenn sich ernsthaft anbietende andere Standorte nicht erwogen wurden, und nennt dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015, 4 BN 24.15. Die Erwägungen gehören in die Begründung. Der Umweltbericht muss anderweitige Planungsmöglichkeiten und die wesentlichen Gründe der Wahl aufnehmen.
Grundfläche, Höhe und die DIN-SPEC-Grenze
§ 19 Abs. 1 BauNVO definiert die Grundflächenzahl als den Anteil an Quadratmetern Grundstücksfläche, der überdeckt werden darf. Absatz 2 nennt die zulässige Grundfläche den danach errechneten Anteil des Baugrundstücks. Für Agri-PV konkretisiert die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern: Maßgebend ist die von der Anlage tatsächlich überdeckte Fläche. Ob der Boden darunter landwirtschaftlich nutzbar bleibt, etwa unter einer hohen Aufständerung, ändert die Grundfläche nicht. Die Grundflächenzahl ist deshalb nicht dasselbe wie der maximale Verlust landwirtschaftlicher Fläche nach der technischen Spezifikation.
Zwei weitere Unterschiede gehören in dieselbe Rechnung.
Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 misst die Grundfläche nach der Arbeitshilfe anders: nicht nach § 19 BauNVO, sondern als Fläche innerhalb der äußersten Modulflanken einschließlich der Korridore, gedeckelt bei 2,5 Hektar. Wer aus der Privilegierung in die Bauleitplanung wechselt, darf die beiden Flächenbegriffe nicht vermischen. Der Plan setzt eine bauordnungsrechtliche Überdeckung fest. Die 2,5-Hektar-Grenze des Außenbereichs gilt für diesen Planungsweg nicht als gesetzliche Obergrenze. Dafür greifen Bodenschutz, Raumordnung und die städtebauliche Erforderlichkeit.
§ 19 Abs. 5 BauNVO erlaubt in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten, dass die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie die zulässige Grundfläche überschreiten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Eine Grundflächenzahl im Sondergebiet ist damit keine automatische Deckelung der Modulfläche. Will die Gemeinde die Überdeckung begrenzen, muss sie das ausdrücklich festsetzen. Genau diese Prüfung empfiehlt die Arbeitshilfe. Beim vorhabenbezogenen Plan, der die BauNVO nicht anwendet, ergibt sich die Grenze nicht aus § 19, sondern nur aus dem, was Plan und Vertrag regeln. Steht dort nichts zur überdeckten Fläche, ist die spätere Anlage schwer zu steuern.
Zur Höhe gibt es keine bundesweite Meterzahl. Die Arbeitshilfe verlangt, die Höhe festzusetzen, nennt aber keinen Einheitswert. Technische Mindestmaße der Aufständerung sind etwas anderes als die planerische Obergrenze. Die Arbeitshilfe gibt die DIN SPEC 91434, Stand ihrer Darstellung, so wieder:
- Kategorie I: Aufständerung mit einer lichten Höhe von mindestens 2,1 Metern, Bewirtschaftung unter der Anlage, Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktionen höchstens 10 Prozent.
- Kategorie II: bodennahe Aufständerung, Bewirtschaftung zwischen den Reihen, Flächenverlust höchstens 15 Prozent.
- Nach der Errichtung muss ein Ertrag von mindestens 66 Prozent des Referenzertrags erreicht werden.
Diese Werte sind Anforderungen der technischen Spezifikation, wie das Ministerium sie für die Anerkennung als besondere Solaranlage zusammenfasst. Sie sind keine Festsetzung, die jeder Bebauungsplan wörtlich wiederholen muss. Die Arbeitshilfe verlangt aber, dass die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans der jeweiligen Kategorie entsprechen und dass eine Freiflächenanlage nicht durch die Hintertür zulässig wird. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept, erstellt vom Landnutzer und vom Errichter für die nächsten drei Jahre oder einen Fruchtfolgezyklus, ist den Planunterlagen beizufügen und im Beteiligungsverfahren der unteren Landesplanungsbehörde und dem Landkreis vorzulegen.
Das Infopapier aus Rheinland-Pfalz ergänzt für Tierhaltung die DIN SPEC 91492 und empfiehlt, das Konzept früh mit der Landwirtschaftskammer abzustimmen. Es ist die Grundlage dafür, dass das Projekt überhaupt als Agri-PV und nicht als Freiflächenanlage mit gelegentlicher Beweidung behandelt wird. Schafe zwischen klassischen Modulreihen sind nach dieser Darstellung noch keine Agri-PV.
Befristung, Folgenutzung und Rückbau
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt, in besonderen Fällen festzusetzen, dass bestimmte Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind oder nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden. Die Arbeitshilfe rät, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit der Außenbereich nicht dauerhaft bebaut bleibt, wenn kein Strom mehr erzeugt wird. In der Praxis seien Befristungen von 20 bis 25 Jahren häufig. Als Folgenutzung biete sich die landwirtschaftliche Fläche an. Eine spätere Verlängerung ist durch Planänderung möglich. Alternativ kann die bauliche Nutzung bis zur Aufgabe der PV-Nutzung bedingt festgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Eine gesetzliche Einheitsfrist enthält das BauGB nicht. 20, 25 oder ein anderer Zeitraum sind Abwägungsentscheidungen der Gemeinde, keine Bundesvorgabe. Wer eine Zahl aus einem Nachbarplan übernimmt, übernimmt keine Norm.
Der Rückbau sitzt beim Angebotsplan nach der Arbeitshilfe zwingend im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB: vollständiger Rückbau der Anlagen und Beseitigung der Bodenversiegelungen nach Ende der Nutzungsdauer, daneben die Kostentragung. Beim vorhabenbezogenen Plan ist der Durchführungsvertrag der Ort für Rückbau, Fristen, Erschließung und Ausgleich. Das ist ein anderer Mechanismus als die Rückbauverpflichtung privilegierter Anlagen nach § 35 Abs. 5 BauGB, die der Ratgeber zur Privilegierung erklärt.
§ 6 Abs. 3 EEG 2023 erlaubt Betreibern von Freiflächenanlagen, den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage steht, insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde der tatsächlich eingespeisten Strommenge anzubieten. Absatz 1 formuliert eine Soll-Beteiligung und ein Angebotsrecht, keine Abgabepflicht. Ob eine konkrete Agri-PV-Anlage als Freiflächenanlage in diesem Sinn gilt, richtet sich nach der EEG-Einordnung. Wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erst durch einen Bebauungsplan hergestellt, darf die Vereinbarung nicht vor dem Beschluss dieses Plans geschlossen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG). Die Arbeitshilfe nennt die Beteiligung nach § 6 als ein Mittel der Akzeptanz, neben der Übernahme von Planungskosten. Sie ersetzt keine Festsetzung und keinen Vertrag über den Rückbau.
Flächennutzungsplan: ändern oder nicht
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar. Für klassische Freiflächenanlagen, die auf bisheriger Landwirtschaft entstehen, verlangt die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern in der Regel eine Änderung: Die Fläche ist als Sonderbaufläche oder als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik darzustellen. Ein Teilflächennutzungsplan mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet ist nach der Arbeitshilfe nicht vorgesehen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans kann der Flächennutzungsplan gleichzeitig geändert werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1, Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planung anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Ein vorzeitiger Bebauungsplan vor einem wirksamen Flächennutzungsplan ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 möglich, insbesondere bei dringenden Gründen. Die Arbeitshilfe hält einen selbständigen Plan ohne Flächennutzungsplan bei großflächigen Anlagen im Regelfall für nicht tragfähig und verlangt die Begründung im Plan.
Bei Agri-PV sieht die Arbeitshilfe eine Besonderheit. Weil die landwirtschaftliche Nutzung bleibt und überwiegt, sei es mit Blick auf die Rechtsprechung zum Entwicklungsgebot vertretbar, von einer Flächennutzungsplanänderung abzusehen, wenn die Fläche bereits als Landwirtschaft dargestellt ist. Die Gemeinde kann die Änderung trotzdem im Parallelverfahren betreiben. Das Infopapier aus Rheinland-Pfalz beschreibt denselben Punkt als strittig und beobachtet, dass Kommunen den Flächennutzungsplan meist parallel fortschreiben, um auf der sicheren Seite zu sein. Ist die Anlage privilegiert und ein Bebauungsplan entbehrlich, ist nach dem Infopapier keine sofortige Anpassung nötig; sie kann bei der nächsten Fortschreibung als Bestand nachgezogen werden.
Für Vorhabenträger folgt daraus eine Frage an die Gemeinde, keine pauschale Zusage: Wird die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ als entwicklungsfähig angesehen, oder läuft ein Parallelverfahren? Die Antwort ändert den Zeitplan erheblich, weil die Flächennutzungsplanänderung in vielen Ländern der Genehmigung einer höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Raumordnung: Ziele, die die Abwägung nicht wegwägt
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele sind verbindlich und nicht abwägbar. Grundsätze gehen in die Abwägung ein. Das gilt bundesweit. Die konkreten Programmsätze sind Landes- und Regionalsache. Was in Mecklenburg-Vorpommern Ziel ist, gilt nicht in Bayern oder Nordrhein-Westfalen.
Die Arbeitshilfe nennt für den geltenden Landesraumentwicklungsplan Mecklenburg-Vorpommern zwei für Freiflächenanlagen maßgebliche Ziele. Programmsatz 4.5 Absatz 2 Satz 1: Landwirtschaftliche Flächen dürfen ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden. Programmsatz 5.3 Absatz 9: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen für Freiflächenphotovoltaik nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen in Anspruch genommen werden. Dieser 110-Meter-Streifen ist ein Ziel der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Er ist nicht der 200-Meter-Korridor des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b BauGB. Wer die beiden Maße vermischt, plant am falschen Maßstab.
Für Agri-PV zieht die Arbeitshilfe einen anderen Schluss. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibe vorrangig, die Solaranlage trete nur hinzu und sei flächenmäßig untergeordnet. Bauleitplanungen für Agri-PV entsprächen deshalb im Allgemeinen den derzeitigen Zielen der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Unabhängig davon ist die Aufstellung der unteren Landesplanungsbehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes anzuzeigen. Auch privilegierte, raumbedeutsame Anlagen dürfen Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Arbeitshilfe stuft PV-Anlagen nach dem Anzeige-Erlass des Landes ab fünf Hektar als raumbedeutsam ein. Privilegierte Agri-PV ist auf höchstens 2,5 Hektar begrenzt und damit nach dieser Einstufung nicht raumbedeutsam.
Steht ein Ziel entgegen, kommt ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 des Raumordnungsgesetzes in Betracht. In Mecklenburg-Vorpommern entscheidet nach der Arbeitshilfe die oberste Landesplanungsbehörde. In Rheinland-Pfalz nennt das Infopapier die obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd. Die Energieagentur hält die Chancen einer Abweichung bei einem Vorranggebiet Landwirtschaft für Agri-PV für vergleichsweise gut, weil die landwirtschaftliche Nutzung auf der Fläche bleibt und § 2 EEG erneuerbaren Energien ein besonderes Gewicht gibt. Das ist eine Einschätzung der Agentur, kein Anspruch auf die Abweichung. Die Arbeitshilfe rät, das Bauleitplanverfahren nicht weit zu treiben, bevor über die Zielabweichung entschieden ist.
Landesentwicklungspläne werden fortgeschrieben. Die hier wiedergegebenen Programmsätze beschreiben den Stand der Arbeitshilfe vom Mai 2025, nicht jede spätere Änderung eines Regionalplans.
Nach dem Plan: welches Verfahren die Bauordnung verlangt
Ein wirksamer Bebauungsplan beantwortet die planungsrechtliche Frage. Ob Sie eine Baugenehmigung brauchen, entscheidet die Landesbauordnung. Die beiden Hilfen beschreiben nur ihr jeweiliges Land.
| Mecklenburg-Vorpommern | Rheinland-Pfalz | |
|---|---|---|
| Quelle | Arbeitshilfe Innenministerium, Rechtsstand März 2025 | Infopapier Energieagentur, Stand 26.01.2026 |
| Verfahrensfrei | gebäudeunabhängige Anlagen nur bis 3 Meter Höhe und 9 Meter Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LBauO M-V); Feldanlagen überschreiten das in der Regel | im Infopapier für Agri-PV im Plangebiet nicht als Regelfall beschrieben |
| Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | genehmigungsfrei, wenn die Anlage den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist; Unterlagen bei der Gemeinde, die innerhalb eines Monats entscheidet, ob gebaut werden darf oder das vereinfachte Verfahren läuft (§ 62 LBauO M-V) | genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f LBauO, wenn die Satzung Zulässigkeit, Standort und Größe regelt; die Festsetzungen müssen eingehalten werden, eine Befreiung ist nicht zulässig |
| Wenn der Plan weniger genau ist | bei bloßer Planreife nach § 33 BauGB: Bauantrag im vereinfachten Verfahren (§ 63 LBauO M-V) | Freistellung nach § 67 LBauO denkbar, wenn die Festsetzungen eingehalten sind, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde kein förmliches Verfahren verlangt; die Agentur hält das für praktisch selten |
| Sonst | vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | förmliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LBauO |
Diese Zeilen sind keine 16-Länder-Tabelle. Baden-Württemberg, Bayern oder Nordrhein-Westfalen können Freistellung und Verfahrensfreiheit anders schneiden. Maßgeblich ist die Landesbauordnung Ihres Standorts und die Auskunft der unteren Bauaufsicht.
Das Infopapier aus Rheinland-Pfalz geht zusätzlich davon aus, dass Agri-PV-Anlagen grundsätzlich keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen, weil Freiflächen-PV im Anhang 1 nicht als UVP-pflichtiger Vorhabenstyp gelistet sei; eine Vorprüfung könne bei großen Anlagen mit erheblichen Umweltauswirkungen nötig werden. Davon zu trennen ist die Umweltprüfung des Bebauungsplans selbst. Die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern stellt klar, dass für die Aufstellung das Regelverfahren mit vollwertiger Umweltprüfung gilt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hält die Energieagentur nicht für erforderlich, weil Agri-PV nicht im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen steht. Blendwirkung bleibt danach trotzdem zu prüfen. Beide Aussagen sind die Einordnung der Agentur, kein Ersatz für die Prüfung der zuständigen Fachbehörde.
Was Sie vor dem Aufstellungsbeschluss klären
Die Gemeinde kann Anfragen steuern, bevor sie einen Satzungsbeschluss fasst. Die Arbeitshilfe beschreibt dafür einen Kriterienkatalog und ein Standortkonzept: Eignungs-, Restriktions- und Ausschlussflächen, abgestimmt mit Naturschutz, Wasser, Landwirtschaft und Raumordnung. Solche Konzepte sind informell. Sie binden die Gemeindevertretung nicht wie ein Bebauungsplan, eine Abweichung muss aber bewusst und begründet sein. Für Sie als Vorhabenträger sind sie der frühe Filter. Ein Standort gegen ein beschlossenes Konzept hat es im Abwägungsverfahren schwer, auch wenn die Module technisch passen.
Sinnvoll ist diese Reihenfolge, soweit die beiden Hilfen sie tragen:
- Klären, ob die Anlage die Merkmale einer Agri-PV erfüllt oder eine Freiflächenanlage mit Nebennutzung wäre. Dafür dient das landwirtschaftliche Nutzungskonzept.
- Privilegierung prüfen. Greift sie, ist der Bebauungsplan oft der falsche, langsamere Weg. Details stehen im Ratgeber zur Außenbereichsgenehmigung.
- Ziele der Raumordnung am konkreten Regionalplan lesen, nicht an einem Bundesdurchschnitt. Bei Konflikt die Zielabweichung anstoßen, bevor Planungskosten auflaufen.
- Mit der Gemeinde klären, ob ein vorhabenbezogener Plan oder ein Angebotsplan gewollt ist, und ob der Flächennutzungsplan parallel geändert wird.
- Festsetzungen so formulieren, dass Höhe, überdeckte Fläche, Kategorie der Aufständerung und der Ausschluss einer späteren Freiflächenanlage im Plan oder im Durchführungsvertrag stehen.
- Rückbau, Kosten, Ausgleich und Durchführungsfrist in den Vertrag schreiben, bevor der Satzungsbeschluss ansteht.
- Erst danach das bauordnungsrechtliche Verfahren des Landes wählen. Der Satzungsbeschluss ersetzt es nicht von selbst.
Die Arbeitshilfe erinnert daran, dass auch ein Kriterienkatalog städtebauliche Gründe braucht. Rein wirtschaftliche Auswahlkriterien legen einen Abwägungsfehler nahe. Umgekehrt ist ein pauschales Nein ohne Auseinandersetzung mit der konkreten Fläche ebenfalls angreifbar. Beides spricht für ein frühes, schriftliches Planungsgespräch, nicht für einen fertigen Bauantrag auf einer Fläche ohne Baurecht.
Häufige Irrtümer
- „Sondergebiet ist immer Pflicht.“ Beim Angebotsplan ist das sonstige Sondergebiet der von der Arbeitshilfe beschriebene Weg. Beim vorhabenbezogenen Plan darf die Gemeinde die Fläche anders bezeichnen, weil § 12 Abs. 3 BauGB den Typenzwang öffnet.
- „Die Grundflächenzahl deckelt die Module automatisch.“ In sonstigen Sondergebieten dürfen Solaranlagen die zulässige Grundfläche überschreiten, soweit der Plan nichts anderes festsetzt (§ 19 Abs. 5 BauNVO).
- „Flächenverlust nach der DIN SPEC und Grundfläche sind dasselbe.“ Die Arbeitshilfe trennt beide Größen. Unter den Modulen kann Landwirtschaft bleiben und die Fläche trotzdem überdeckt sein.
- „20 Jahre stehen im Gesetz.“ § 9 Abs. 2 erlaubt eine Frist und eine Folgenutzung. Die Spanne von 20 bis 25 Jahren ist eine Praxisbeobachtung der Arbeitshilfe, keine Bundesfrist.
- „Mit dem Satzungsbeschluss darf gebaut werden.“ § 30 macht das Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es dem Plan entspricht und erschlossen ist. Genehmigung, Freistellung oder Anzeige richten sich nach der Landesbauordnung.
- „Der 200-Meter-Korridor des BauGB gilt auch als Ziel der Raumordnung.“ In Mecklenburg-Vorpommern nennt die Arbeitshilfe für Freiflächenanlagen einen anderen, engeren Streifen von 110 Metern als Ziel des Landesraumentwicklungsplans. Agri-PV wird dort gesondert bewertet.
Fazit
Agri-PV ohne Privilegierung steht und fällt mit der Bauleitplanung der Gemeinde. Der Angebotsplan nutzt dafür in der Regel ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO und muss Art, Maß und Höhe festsetzen. Der vorhabenbezogene Plan nach § 12 BauGB löst den Typenzwang, verlangt aber einen Durchführungsvertrag, eine Durchführungsfrist und eine klare Bindung an genau dieses Vorhaben. Grundflächenzahl, landwirtschaftlicher Flächenverlust und die 2,5-Hektar-Grenze der Privilegierung sind drei verschiedene Maße. Ob der Flächennutzungsplan zu ändern ist, beantworten Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz nicht deckungsgleich; die Ziele der Raumordnung sind ohnehin Landesrecht. Nach dem Plan entscheidet die Landesbauordnung über Genehmigung oder Freistellung.
Den Außenbereichstatbestand selbst prüfen Sie im Ratgeber Agri-Photovoltaik: Genehmigung im Außenbereich. Die Kurzdefinition des Plans steht im Glossar Bebauungsplan.
Häufige Fragen
Braucht jede Agri-PV-Anlage einen Bebauungsplan?
Nein. Greift eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB oder, im Streifen an Autobahn und Schiene, nach Nr. 8 Buchstabe b, kann das Vorhaben im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig sein. Fehlen diese Voraussetzungen, schafft in der Regel erst ein Bebauungsplan das Bauplanungsrecht. Ein Anspruch auf Aufstellung des Plans besteht nicht.
Was bedeutet Sondergebiet Agri-Photovoltaik?
Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO ist die Gebietsart für Nutzungen, die sich von den klassischen Baugebieten unterscheiden. Der Katalog nennt ausdrücklich Gebiete für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, darunter solare Strahlungsenergie. Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen festgesetzt werden, etwa Agri-Photovoltaik mit fortgesetzter Landwirtschaft. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Gemeinde an diesen Typenzwang nicht gebunden.
Ist die Grundflächenzahl der landwirtschaftliche Flächenverlust?
Nein. Nach § 19 BauNVO beschreibt die Grundflächenzahl den Anteil des Baugrundstücks, den bauliche Anlagen überdecken dürfen. Die Arbeitshilfe des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern stellt klar: Maßgebend ist die tatsächlich überdeckte Fläche, auch unter hoch aufgeständerten Modulen. Der in der DIN SPEC 91434 genannte Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche ist eine andere Größe. Im sonstigen Sondergebiet darf die Grundfläche durch Solaranlagen überschritten werden, soweit der Plan nichts anderes festsetzt (§ 19 Abs. 5 BauNVO).
Muss der Flächennutzungsplan für Agri-PV geändert werden?
Das ist landes- und einzelfallabhängig. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB); ein Parallelverfahren ist möglich (§ 8 Abs. 3). Die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern hält es bei Agri-PV für vertretbar, von einer Änderung abzusehen, wenn die Fläche als Landwirtschaft dargestellt ist und die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Die Energieagentur Rheinland-Pfalz beschreibt die Frage als strittig; viele Kommunen ändern den Flächennutzungsplan vorsorglich parallel.
Darf nach Satzungsbeschluss sofort gebaut werden?
Planungsrechtlich ist das Vorhaben zulässig, wenn es dem Plan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 BauGB). Ob danach noch eine Baugenehmigung, eine Genehmigungsfreistellung oder nur eine Anzeige nötig ist, regelt die Landesbauordnung. In Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz beschreiben die amtlichen Hilfen unterschiedliche Freistellungsvoraussetzungen. Andere Länder weichen ab.
Wie lange darf die Anlage im Plan stehen?
§ 9 Abs. 2 BauGB erlaubt, Nutzungen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zuzulassen; die Folgenutzung soll festgesetzt werden. Die Arbeitshilfe Mecklenburg-Vorpommern beobachtet in der Praxis häufig Befristungen von 20 bis 25 Jahren und als Folgenutzung wieder Landwirtschaft. Eine bundesweite Pflichtfrist gibt es nicht. Der Rückbau gehört in den städtebaulichen Vertrag oder den Durchführungsvertrag.