Recht & Praxis
Bauordnung Sachsen-Anhalt: Novelle 2026
Bauordnung Sachsen-Anhalt Novelle 2026: drei Stichtage, Mitteilungsverfahren, engerer Prüfumfang und was seit dem 24. Januar gilt.
Veröffentlicht: 20. Oktober 2026
Die Bauordnung Sachsen-Anhalt wurde durch das Gesetz vom 14. Januar 2026 geändert. Der größte Teil gilt seit dem 24. Januar 2026, Mitteilungsverfahren und Experimentierklausel für den Bestand seit dem 1. August 2026. Die Stufe zur EU-Maschinenverordnung folgt am 20. Januar 2027.
Dieser Ratgeber ordnet die belegten Änderungscluster ein: Bestand und Dachausbau, Freistellung, Prüfumfang, Abstände, Stellplätze und die Definition des Vollgeschosses. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde. Verbindlich bleiben der Gesetzestext und Ihre untere Bauaufsicht. Portal, Schriftform und den digitalen Vorgangsraum beschreibt die Landesseite Sachsen-Anhalt.
Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht
Die Kernfrage lautet: Welche Regeln der BauO-LSA-Novelle 2026 gelten schon, welche erst seit August 2026, und welche warten bis Januar 2027?
Der Text ergänzt bestehende Seiten und wiederholt sie nicht:
- Genehmigungsfiktion beim Bauantrag – Ablauf, Fristbeginn und Bescheinigung nach § 68 Absatz 5
- BauCode NRW: Änderungen außer Digitalpflicht – die parallele Landesnovelle in Nordrhein-Westfalen
- Dachgeschossausbau – die länderübergreifende Genehmigungsfrage
- Stellplatzpflicht beim Bauantrag – die Landesmodelle im Vergleich
Was Sie hier nicht finden: eine Synopse aller mehr als dreißig geänderten Paragrafen, eine Berechnung für Ihr Grundstück und die Digitalpflicht anderer Länder. Die Schriftform des Bauantrags in § 67 Absatz 1 BauO LSA hat die Januar-Novelle nicht angetastet.
Das Gesetz und die drei Stichtage
Grundlage ist das Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nummer 1 vom 23. Januar 2026, Seite 10. Der Landtag hatte es am 16. Dezember 2025 beschlossen. Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales ordnet die Novelle als Anpassung an die Musterbauordnung ein, mit Schwerpunkt Wohnungsbau; aus dem Wohnungsbaudialog seien gut 30 Vorschläge ins Gesetz gelangt.
Artikel 4 staffelt das Inkrafttreten. Jede Aussage in diesem Artikel trägt deshalb einen Stichtag.
| Stichtag | Was in Kraft tritt | Fundstelle im Änderungsgesetz |
|---|---|---|
| 24. Januar 2026 | Der übrige Artikel 1: Abstände, Freistellung, Prüfumfang, Genehmigungsfiktion, Vollgeschoss, Verfahrensfreiheit unter anderem für Wärmepumpen, Solar und Wasserstoff | Artikel 4 Absatz 1 |
| 1. August 2026 | Mitteilungsverfahren § 60a, Experimentierklausel § 86a, die Erweiterung der Bauherrenpflichten in § 52, der Abweichungsausschluss in § 66 Absatz 1 Satz 4 und die Bußgeldtatbestände § 83 Absatz 1 Nummern 3b und 3c | Artikel 4 Absatz 2 |
| 20. Januar 2027 | Artikel 2: Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1230 statt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Artikel 4 Absatz 3 |
In Umlauf ist die Angabe, die BauO LSA sei 2026 ein zweites Mal geändert worden, datiert auf den 17. Juni. Der verkündete Änderungstext der Januar-Novelle und die Normbibliografie, die als letzte Änderung das Gesetz vom 14. Januar 2026 nennt, führen eine solche zweite Novelle nicht. Dieser Artikel stützt sich nur auf das Gesetz vom 14. Januar 2026. Die Redaktion hat eine „Änderung vom 17. Juni 2026“ bereits im August 2026 als Fehlzuschreibung zur Änderung vom 17. Juni 2014 korrigiert.
Bauen im Bestand: die Experimentierklausel
Seit dem 1. August 2026 gilt § 86a BauO LSA, überschrieben als Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden. Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude durch Aufstockung, Umbau oder Ausbau oder in seiner Nutzung geändert, müssen die betroffenen vorhandenen und neuen Bauteile – insbesondere Wände, Stützen, Decken, Dächer und Treppen – nur noch die allgemeinen Anforderungen des § 3 erfüllen. Tragende Bauteile müssen zusätzlich entstehende Lasten aufnehmen können (§ 12), und der Brandschutz muss gewährleistet sein (§ 14 Absatz 1). Die Vorschriften, die § 3, § 12 und § 14 Absatz 1 konkretisieren, müssen für diese Bauteile nicht erfüllt sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und bei Gebäuden, die durch die Maßnahme in die Gebäudeklasse 4 rutschen, bleibt § 29 Absatz 5 einzuhalten. Erfüllt der Bestand für die vorgesehene Nutzung schon höhere Anforderungen, gelten diese höheren Anforderungen weiter.
Die Erleichterung hat eine geschlossene Ausnahmenliste. § 86a Absatz 1 gilt nicht für:
- Anbauten an bestehende Gebäude,
- Trennwände und Decken zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
- Sonderbauten und Anlagen oder Räume, die durch die Änderung zum Sonderbau nach § 2 Absatz 4 werden,
- Gebäude der Gebäudeklasse 5 und Gebäude, die durch die Maßnahme dorthin wechseln,
- Mittel- und Großgaragen,
- Gebäude, deren anzuzeigende Nutzungsaufnahme weniger als ein Jahr zurückliegt,
- Maßnahmen, für die die Bauherrschaft ein Baugenehmigungsverfahren verlangt.
Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung richten sich weiter nach den anderen Rechtsvorschriften. Dasselbe gilt für nutzungsbedingte Anforderungen und für öffentliches Baurecht, das sich nicht nur an einzelne Bauteile richtet. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für verfahrensfreie Maßnahmen und für das Zustimmungsverfahren nach § 76.
Die Bauvorlagen müssen darstellen, inwieweit das Gebäude nach der Änderung die konkretisierenden Vorschriften nicht erfüllt, und dass die Rettungswegregeln der §§ 32 und 34 Absatz 8 Satz 1 eingehalten werden. Standsicherheit und Brandschutz sind nur in dem Umfang nachzuweisen, der sich aus Absatz 1 ergibt. Die Nachweise werden abweichend von § 65 Absatz 2 Sätze 2 und 6 sowie Absatz 3 nicht bauaufsichtlich geprüft. Verfasst werden die Vorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person nach § 64 Absatz 2 Nummern 1 und 2, erste Alternative, soweit § 65 nichts anderes sagt. Der Begriff der Bauvorlageberechtigung bleibt damit auch im erleichterten Bestand der Einstieg. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss sich gegen die Haftpflichtgefahren dieser Tätigkeit versichern.
Die Klausel ist als Experiment angelegt. Die Landesregierung legt dem Landtag einen Bericht vor, der die Wirkungen der Absätze 1 bis 6 sowie der §§ 60a und 83 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3b und 3c vom Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2028 betrachtet, und soll einschätzen, ob die Regeln fortbestehen sollen. Ein automatisches Außerkrafttreten an diesem Tag steht im Gesetz nicht.
Schon seit dem 24. Januar 2026 gibt es daneben eine schmalere Bestandsregel in § 47 Absatz 5: Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf die bestehenden Gebäude und Bauteile die §§ 6, 26, 27, 29, 30 und 31 nicht anzuwenden. Das ist eine materielle Erleichterung bei der Umnutzung zu Wohnraum und etwas anderes als das Mitteilungsverfahren, das erst im August hinzugekommen ist. Den allgemeinen Ablauf einer Nutzungsänderung beschreibt der eigene Ratgeber; die sachsen-anhaltische Sonderregel steht nur hier.
Das Mitteilungsverfahren nach § 60a
Wer die Erleichterungen des § 86a nutzen will, durchläuft seit dem 1. August 2026 das Mitteilungsverfahren, soweit die Maßnahme nicht schon nach einer anderen Vorschrift als § 60a keiner Baugenehmigung bedarf. Verlangt die Bauherrschaft ein Baugenehmigungsverfahren (Absatz 2 Nummer 7), entfällt das Mitteilungsverfahren.
§ 60a Absatz 1 stellt die Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung genehmigungsfrei, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen:
- Das Vorhaben liegt entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder der §§ 12 und 30 Absatz 2 BauGB, widerspricht den Festsetzungen nicht oder hat die nötigen Ausnahmen und Befreiungen – oder es liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), ist dort planungsrechtlich zulässig, und die Bauaufsicht hat das festgestellt.
- Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs ist gesichert.
- Die Gemeinde erklärt innerhalb der Frist nicht, dass das Prüfverfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll, und beantragt keine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB.
- Im Fall des unbeplanten Innenbereichs und des Außenbereichs hat die Bauherrschaft bei der Einreichung nicht selbst das Prüfverfahren verlangt.
§ 61 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung: Auch hier scheiden Sonderbauten, Wohnnutzung über 5 000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche und bestimmte öffentlich zugängliche Anlagen im Sicherheitsabstand eines Betriebsbereichs aus. Die Unterlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nimmt der Landkreis die Aufgaben wahr, legt er eine Fertigung unverzüglich der Gemeinde vor und unterrichtet die Bauherrschaft über diese Vorlage. Mit dem Bau darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, sofern die Bauherrschaft nicht das Prüfverfahren verlangt hat. Teilt die Gemeinde vorher schriftlich mit, dass sie weder das Prüfverfahren noch eine Untersagung will, darf früher begonnen werden. Auf den Verzicht der Gemeinde besteht kein Rechtsanspruch. Wer später als drei Jahre nach dem Zulässigwerden der Bauausführung beginnen will, muss den Lauf erneut anstoßen.
Verlangt die Bauherrschaft oder die Gemeinde das Verfahren nach Absatz 5, prüft die Bauaufsicht nur die Übereinstimmung mit den §§ 29 bis 38 BauGB. § 70 (Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens) gilt entsprechend. Gebaut werden darf erst, wenn die Feststellung der Bauherrschaft vorliegt. Stellt die Behörde die Unzulässigkeit fest, gibt sie die Unterlagen zurück.
Ordnungswidrig handelt seit dem 1. August 2026, wer ohne die Unterlagen nach § 60a Absatz 2 umbaut oder umnutzt, abweichend von den eingereichten Unterlagen baut, oder mit der Ausführung beginnt, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist oder bevor die Feststellung nach Absatz 5 vorliegt (§ 83 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3b und 3c).
Genehmigungsfreistellung und engerer Prüfumfang
Freistellung: mehr Fälle, kein allgemeines Wahlrecht
§ 61 BauO LSA gilt in der neuen Fassung seit dem 24. Januar 2026. Einer Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 weiterhin nicht die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, und den zugehörigen Nebenanlagen. Neu im Katalog, und nur an Erschließung plus gemeindliches Verhalten geknüpft (Absatz 2 Nummern 3 und 4), sind zwei Fälle: im unbeplanten Innenbereich die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben, und im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b BauGB die Errichtung und Änderung von Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen. Unter den vollen Voraussetzungen des Absatzes 2 steht außerdem die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, im Gesetz als Repowering bezeichnet.
Satz 1 Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anlagen Sonderbauten sind oder werden, und nicht für sehr große Wohnflächen (mehr als 5 000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche neuer dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten) sowie für bestimmte öffentlich zugängliche Anlagen im Sicherheitsabstand eines immissionsschutzrechtlichen Betriebsbereichs. Der Dachgeschoss-Fall im unbeplanten Innenbereich ist damit näher an der nordrhein-westfälischen Freistellung als an einer pauschalen Genehmigungsfreiheit. Ob Ihr Ausbau darunter fällt, hängt vom Planungsrecht ab; die grundsätzliche Frage behandelt der Ratgeber zum Dachgeschossausbau.
Gestrichen wurde der Satz, nach dem die Bauherrschaft durch Einreichung eines Bauantrags bestimmen konnte, dass für freigestellte Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt hat am 14. September 2026 darauf hingewiesen: Liegen die Voraussetzungen der Freistellung vor, besteht kein Wahlrecht mehr auf ein reguläres Verfahren. Was bleibt, steht in § 61 Absatz 4: Hat die Bauherrschaft bei der Vorlage bestimmt, dass die Unterlagen als Bauantrag gelten sollen, falls die Gemeinde das vereinfachte Verfahren verlangt, leitet die Gemeinde sie in diesem Fall zusammen mit ihrer Erklärung weiter.
Geändert hat sich auch der Weg der Unterlagen. Sie gehen an die Bauaufsichtsbehörde. Nimmt der Landkreis die Aufgabe wahr, legt er eine Fertigung der Gemeinde vor. Der Monat bis zum zulässigen Baubeginn läuft ab der Vorlage bei der Gemeinde. Teilt die Gemeinde vorher schriftlich mit, dass sie kein Genehmigungsverfahren und keine Untersagung will, darf früher begonnen werden. Eine Prüfpflicht von Gemeinde und Bauaufsicht begründet die Freistellung nicht; das materielle Recht bleibt einzuhalten.
Was die Behörde im vereinfachten Verfahren noch prüft
§ 62 heißt jetzt ausdrücklich „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ und begrenzt den Prüfrahmen, ohne den Anwendungsbereich zu wechseln. Geprüft werden bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Klassen 1 und 2, Anlagen, die keine Gebäude sind, den zugehörigen Nebenanlagen und bei Werbeanlagen – Sonderbauten ausgenommen:
- die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- beantragte Abweichungen nach § 66 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2,
- die Bebauung der Grundstücke nach § 4, die Abstandsflächen nach § 6 und gemeinsame Bauteile nach § 12 Absatz 2,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nur, soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfallen lässt oder ersetzt.
Die bautechnischen Nachweise nach § 65 bleiben unberührt. Im vollen Baugenehmigungsverfahren nach § 63 prüft die Behörde die bauordnungsrechtlichen Anforderungen weiterhin; bei den anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gilt dieselbe Einschränkung wie im vereinfachten Verfahren. Der politische Name dafür ist ein engerer Prüfumfang. Er ist keine Freistellung von den materiellen Anforderungen.
Für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 setzt § 62 Absatz 2 eine eigene Uhr: Die Behörde entscheidet innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Unterlagen und kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Wird nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. Das ist eine andere Fiktion als § 68 Absatz 5 und betrifft einen anderen Gegenstand.
Abweichungen soll die Behörde seit dem 24. Januar 2026 zulassen, wenn sie mit dem Zweck der Anforderung und den nachbarlichen Belangen vereinbar sind, insbesondere mit § 3 Satz 1. Das Gesetz nennt drei Beispielgruppen: Weiternutzung bestehender Gebäude, Energieeinsparung und erneuerbare Energien, Erprobung neuer Bau- und Wohnformen. Das Ministerium spricht bei der dritten Gruppe vom Gebäudetyp E. Seit dem 1. August 2026 braucht es für Bauteile, die schon nach § 86a nur die abgesenkten Anforderungen erfüllen müssen, keine zusätzliche Zulassung einer Abweichung.
Abstand, Energie, Höhe, Stellplätze, Vollgeschoss
Wärmepumpe, Dämmung, Solar, Antennen
§ 6 Absatz 9 Nummer 4 lässt seit dem 24. Januar 2026 in der Abstandsfläche eines Gebäudes und ohne eigene Abstandsfläche zu: Wärmepumpen einschließlich Fundament und Einhausung, Höhe bis 2 Meter, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 3 Meter, auch wenn sie weder an der Grenze noch am Gebäude stehen. Sie zählen mit Garagen und gebäudeunabhängigen Solaranlagen in die Summenlänge: Die Bebauung, die die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grenzen nicht einhält, darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten (Satz 1 Nummern 1, 2 und 4).
Dämmung und Solar an bestehenden Gebäuden bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn die Energiesparmaßnahme höchstens 0,40 Meter stark ist und mindestens 2,60 Meter von der Nachbargrenze zurückbleibt, oder wenn die Solaranlage höchstens 0,25 Meter stark ist und mindestens 2,75 Meter zurückbleibt (§ 6 Absatz 7). Vorher galt für beides eine Stärke von 0,25 Metern und ein Abstand von 2,75 Metern.
Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten lösen gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich keine abstandsflächenähnliche Wirkung aus, wenn der Mast höchstens 1,50 Meter breit und die Gesamthöhe nicht mehr als 50 Meter ist (§ 6 Absatz 1 Satz 3). Eine eigene Privilegierung bis 10 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt steht in Absatz 10; gegenüber Gebäuden bleibt dort eine Abstandsfläche von mindestens 3 Metern.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 dürfen Solaranlagen ohne den bisherigen Abstand zu Brandwänden errichtet werden. Die Flächen über Brandwänden, über Wänden, die an ihrer Stelle zulässig sind, und über Gebäudeabschlusswänden sind von der Anlage und ihren Teilen freizuhalten (§ 31 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c). Für die Abstände der Dächer nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
Verfahrensfrei sind unter weiteren Voraussetzungen Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, wenn die Satzung Zulässigkeit, Standort und Größe regelt und die Anlage den Festsetzungen nicht widerspricht. Ebenfalls verfahrensfrei: Anlagen zur Wasserstofferzeugung, soweit der Wasserstoff ausschließlich dem Eigenverbrauch in den zugehörigen baulichen Anlagen dient, und kombinierte werksgefertigte Geräte zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, deren Speicher 20 Kilogramm nicht übersteigt (§ 60 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben c, e und f). Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure gilt § 41 Absatz 5.
Raumhöhe, Stellplätze, oberstes Geschoss
Aufenthaltsräume brauchen weiterhin eine lichte Höhe von mindestens 2,40 Metern. Für den Dachraum gilt seit der Novelle ein eigener Satz: mindestens 2,20 Meter über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche; Raumteile bis 1,50 Meter bleiben außer Betracht. Beide Sätze gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 46 Absatz 1). Die frühere pauschale Ausnahme für jeden Dachraum ist damit auf diese Gebäudeklassen zurückgeschnitten.
Bei den Stellplätzen setzt § 48 Absatz 1 Satz 4 eine Bestandsklausel. Die Herstellungspflicht nach Satz 1 und die Beschränkung auf den Mehrbedarf nach Satz 2 gelten nicht, wenn in einem Gebäude, das am Tag nach der Verkündung – dem 24. Januar 2026 – rechtmäßig bestand, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Die Pflicht selbst entsteht in Sachsen-Anhalt nur, soweit eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Absatz 1 Satz 4 sie bestimmt. Wie die Länder die Stellplatzfrage im Übrigen regeln, steht im Ratgeber zur Stellplatzpflicht.
Für die planungsrechtliche Geschosszahl ergänzt Artikel 1 Nummer 31 den § 87 Absatz 2. Geschosse gelten als Vollgeschosse, solange § 20 Absatz 1 BauNVO auf das Landesrecht verweist, wenn ihre Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern haben. Neu ist Satz 2: Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die bisherigen Sätze zur Zwischendecke und zu Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 rücken nach hinten und bleiben dem Wortlaut nach erhalten. Ob ein ausgebautes Dach damit aus der Geschosszahl fällt, entscheidet der Vergleich mit dem Geschoss darunter, nicht allein die eigene Fläche.
Unverändert geblieben ist unter anderem die verfahrensfreie Schwelle für kleine Gebäude. Ein Gerätehaus mit 10 Quadratmetern Grundfläche liegt in Sachsen-Anhalt weiter an der gesetzlichen Obergrenze; die Novelle hat diese Zahl nicht angehoben.
Genehmigungsfiktion, einheitliche Stelle, Fliegende Bauten
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt seit dem 24. Januar 2026 die neu gefasste Genehmigungsfiktion des § 68 Absatz 5. Sie verweist auf § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, verschiebt den Fristbeginn auf drei Wochen nach dem vollständigen Antrag und verpflichtet die Behörde, den Eintritt unverlangt zu bescheinigen. Die Länge der Frist bleibt bei den drei Monaten des § 68 Absatz 4, verlängerbar um höchstens zwei Monate. Details, der Verzicht in Textform und die Zustellung an Nachbarinnen und Nachbarn, die nicht schriftlich zugestimmt haben, stehen im Ratgeber zur Genehmigungsfiktion.
Betrifft das Vorhaben eine Anlage im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001, können Bauaufsicht und die übrigen bundes- oder landesrechtlich nötigen Zulassungen auf Antrag über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden (§ 68 Absatz 6 in Verbindung mit § 71a VwVfG). Einheitliche Stelle ist die obere Bauaufsichtsbehörde. Sie stellt ein Verfahrenshandbuch bereit, auch zu kleineren Vorhaben und zur Eigenversorgung, und nennt im Internet, für welche Vorhaben sie zuständig ist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsicht einen Zeitplan.
§ 75 trägt nur noch die Überschrift „Fliegende Bauten“. Die Ausführungsgenehmigung bleibt der Grundsatz; der Ausnahmekatalog ist neu gefasst, unter anderem für erdgeschossige Zelte und Verkaufsgeschäfte bis 75 Quadratmeter, umwehrte Tribünen ohne Dach bis 75 Quadratmeter und 1 Meter Höhe, Bühnen bis 5 Meter Höhe und 100 Quadratmeter, Kinderfahrgeschäfte bis 1 Meter je Sekunde und aufblasbare Spielgeräte mit den im Gesetz genannten Ausgangsentfernungen. Die Aufstellung ist der Bauaufsicht des Aufstellungsorts rechtzeitig anzuzeigen, entweder mit dem Prüfbuch oder in Textform mit den wesentlichen Daten: Art, Grundfläche, Höhe, Geltungsdauer, Nebenbestimmungen, Betriebszeit und Betreiber. Die frühere Möglichkeit, in der Ausführungsgenehmigung auf die Anzeige zu verzichten, ist gestrichen. Aus der Abnahme ist die Gebrauchsabnahme geworden; auch der Verzicht darauf wird ins Prüfbuch eingetragen.
Was am 20. Januar 2027 folgt
Artikel 2 ist noch nicht in Kraft. Ab dem 20. Januar 2027 erhält § 1 Absatz 2 Nummer 9 eine neue Fassung: Windenergieanlagen und ihre Teile, deren Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1230 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist, fallen unter die Bereichsausnahme des Absatzes 2. Der neue Wortlaut wiederholt die Liste der Paragraphen nicht, die nach der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung auf solche Anlagen entsprechend anzuwenden sind (§§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83). Parallel tauscht Artikel 2 in § 65 Absatz 3 den Verweis von der Richtlinie 2006/42/EG auf dieselbe Verordnung. Bis zum 19. Januar 2027 bleibt es bei der Maschinenrichtlinie und bei der entsprechenden Anwendung der genannten Paragraphen.
Artikel 3 desselben Gesetzes passt das Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten an die Verordnung (EU) 2019/1020 und das Marktüberwachungsgesetz an. Das ist Behördenrecht und ändert den Bauantrag nicht.
Fazit
Die Bauordnung Sachsen-Anhalt 2026 ist kein einzelner Schalter, sondern drei Daten. Seit dem 24. Januar 2026 gelten der engere Prüfumfang, die erweiterte Freistellung samt weggefallenem allgemeinem Wahlrecht, die neue Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren, Wärmepumpen in der Abstandsfläche, die Dachraumhöhe und die ergänzte Vollgeschoss-Regel. Seit dem 1. August 2026 kommen Experimentierklausel und Mitteilungsverfahren hinzu, einschließlich der Bußgelder, wenn Unterlagen oder Frist fehlen. Am 20. Januar 2027 wechselt nur noch der europarechtliche Verweis bei Windenergieanlagen. Wer umbaut, sollte zuerst prüfen, welcher Stichtag die eigene Vorschrift trägt, und dann, ob das Vorhaben in der Ausnahmenliste des § 86a oder in der Freistellung des § 61 landet. Die Landesseite bleibt der Ort für Portal und Einreichungsform; die Fiktion hat ihren eigenen Ratgeber.
Häufige Fragen
Wann gilt die Bauordnung Sachsen-Anhalt in der Fassung 2026?
Das Änderungsgesetz vom 14. Januar 2026 ist am Tag nach der Verkündung, dem 24. Januar 2026, in Kraft getreten. Mitteilungsverfahren (§ 60a), Experimentierklausel (§ 86a) und die zugehörigen Bußgeldtatbestände gelten erst seit dem 1. August 2026. Die Umstellung der Windenergie-Vorschrift auf die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 folgt am 20. Januar 2027.
Was ist das Mitteilungsverfahren in Sachsen-Anhalt?
§ 60a BauO LSA stellt Umbau und Nutzungsänderung nach der Experimentierklausel des § 86a genehmigungsfrei, wenn Planungsrecht, Erschließung und das Schweigen der Gemeinde zusammenkommen. Die Unterlagen gehen an die Bauaufsicht. Nimmt ein Landkreis die Aufgabe wahr, legt er sie der Gemeinde vor; gebaut werden darf einen Monat nach dieser Vorlage, sofern die Gemeinde kein Prüfverfahren verlangt. Die Regeln gelten seit dem 1. August 2026.
Kann ich in Sachsen-Anhalt trotz Genehmigungsfreistellung einen Bauantrag stellen?
Das frühere Wahlrecht, freigestellte Vorhaben durch einen Bauantrag ins Genehmigungsverfahren zu ziehen, ist mit der Novelle entfallen. Übrig bleibt eine engere Regelung: Bestimmt die Bauherrschaft schon bei der Einreichung, dass die Unterlagen als Bauantrag gelten sollen, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren verlangt, behandelt die Gemeinde sie in diesem Fall so. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weist seit September 2026 ausdrücklich darauf hin, dass ein freiwilliger Antrag auf ein reguläres Verfahren nicht mehr vorgesehen ist.
Gilt die Genehmigungsfiktion in Sachsen-Anhalt für jeden Bauantrag?
Nein. § 68 Absatz 5 BauO LSA knüpft die Fiktion seit dem 24. Januar 2026 nur an das vereinfachte Verfahren nach § 62. Die Behörde bescheinigt den Eintritt unverlangt. Für Anlagen im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2018/2001 gilt daneben eine eigene Jahresfrist nach § 62 Absatz 2. Ablauf, Bescheinigung und Nachbarzustellung stehen im Ratgeber zur Genehmigungsfiktion.
Wann ist ein Dachgeschoss in Sachsen-Anhalt ein Vollgeschoss?
§ 87 Absatz 2 BauO LSA definiert das Vollgeschoss über die Lage der Decke zum Gelände und eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern auf mindestens zwei Dritteln der eigenen Grundfläche. Die Novelle ergänzt: Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bleibt die Sonderregel zur Aufenthaltsraumhöhe daneben bestehen.
Was ändert sich an der BauO LSA am 20. Januar 2027?
Artikel 2 des Änderungsgesetzes stellt § 1 Absatz 2 Nummer 9 und die zugehörige Fundstelle in § 65 von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf die Verordnung (EU) 2023/1230 um. Der neue Wortlaut verlangt eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen und wiederholt die bisherige Liste der trotzdem anwendbaren Bauordnungsparagraphen nicht. Bis zu diesem Tag gilt die seit dem 24. Januar 2026 geltende Fassung mit dem Verweis auf die Maschinenrichtlinie.