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Gartenhaus in Brandenburg: Baugenehmigung nötig?

Baurechtlich ist ein Gartenhaus ein Gebäude – auch dann, wenn es als Bausatz aus dem Baumarkt kommt und nur verschraubt wird. Was in Brandenburg gilt, steht in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.

Kurz erklärt

In Brandenburg ist ein Gartenhaus bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO), solange es keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten enthält. Im Außenbereich gilt: keine Verfahrensfreiheit – die Regel gilt nur für Gebäude, die nicht im Außenbereich liegen. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.

Verfahrensfrei bis (Innenbereich)
75 m³ Brutto-Rauminhalt
Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt, also das Volumen nach den Außenmaßen einschließlich Dachraum
Außenbereich (§ 35 BauGB)
keine Verfahrensfreiheit – die Regel gilt nur für Gebäude, die nicht im Außenbereich liegen
Rechtsgrundlage
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO
BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I/26 Nr. 20 S. 22)
Grenzbebauung
Zulässig sind Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten einschließlich Solaranlagen auf ihren Dächern mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m und einer Gesamtgebäudelänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BbgBO

Was die BbgBO vorgibt

Ob ein Gartenhaus genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Brandenburg ist das die Brandenburgische Bauordnung. Die einschlägige Regelung ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO:

Verfahrensfrei sind: 1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen: a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

Brandenburgische Bauordnung (BRAVORS, Ministerium der Justiz Brandenburg) ↗

Entscheidend ist damit der Brutto-Rauminhalt, also das Volumen nach den Außenmaßen einschließlich Dachraum. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.

Grenzbebauung und Abstandsflächen in Brandenburg

Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Brandenburg gilt für Nebengebäude dieser Art: Zulässig sind Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten einschließlich Solaranlagen auf ihren Dächern mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m und einer Gesamtgebäudelänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BbgBO.

Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.

Wann Sie in Brandenburg trotzdem einen Bauantrag brauchen

Die Verfahrensfreiheit entfällt in Brandenburg insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Das Gebäude enthält Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten.
  • Der Brutto-Rauminhalt übersteigt 75 m³.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich.
  • Es handelt sich um eine Garage oder einen Stall – beide sind ausdrücklich ausgenommen.
  • Es dient Verkaufs- oder Ausstellungszwecken.
  • Das Gartenhaus soll im Außenbereich nach § 35 BauGB stehen.
  • Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung schließt Nebengebäude aus oder begrenzt ihre Größe.
  • Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet, einem Denkmalensemble oder einem Schutzgebiet des Natur- und Artenschutzes.

Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.

Besonderheit in Brandenburg

Brandenburg nennt als eines von wenigen Ländern Ställe ausdrücklich als Ausschlussgrund und nimmt Garagen aus der Gartenhaus-Regel heraus. Wichtig für die Fundstelle: Mit dem Gesetz vom 29. Juni 2026 wurde § 61 umstrukturiert – die Liste der verfahrensfreien Vorhaben steht seither in Absatz 2 statt in Absatz 1. Ältere Ratgeber und Merkblätter zitieren deshalb häufig eine überholte Fundstelle.

  • Für Garagen gilt eine eigene Flächenregel von 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück; ein Carport oder eine Garage fällt also nicht unter die Gartenhaus-Regel.
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen sind nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i BbgBO gesondert verfahrensfrei.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.

Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.

Bauantrag in Brandenburg digital einreichen

Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Brandenburg über Virtuelles Bauamt Brandenburg (VBA), einer eigenen Landeslösung. In Brandenburg ist die digitale Einreichung ein Angebot, aber noch keine allgemeine Pflicht. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Brandenburg.

Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.

Gartenhaus: Regeln in anderen Bundesländern

Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.

Häufige Fragen: Gartenhaus in Brandenburg

Braucht ein Gartenhaus in Brandenburg eine Baugenehmigung?

Nicht zwingend. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO ist ein Gartenhaus in Brandenburg bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei, solange es keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten enthält. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.

Wie groß darf ein Gartenhaus in Brandenburg ohne Genehmigung sein?

Die Grenze liegt bei 75 m³ Brutto-Rauminhalt. Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt, also das Volumen nach den Außenmaßen einschließlich Dachraum nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO in der Fassung: BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I/26 Nr. 20 S. 22).

Darf ein Gartenhaus in Brandenburg direkt an die Grundstücksgrenze?

Zulässig sind Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten einschließlich Solaranlagen auf ihren Dächern mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m und einer Gesamtgebäudelänge von 9 m je Grundstücksgrenze, insgesamt 15 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BbgBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?

Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten strengere Regeln: keine Verfahrensfreiheit – die Regel gilt nur für Gebäude, die nicht im Außenbereich liegen. Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären – häufig scheitert ein privates Gartenhaus dort schon am Planungsrecht.

Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?

Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.

Stand: 2026-07-30 · BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I/26 Nr. 20 S. 22) · Brandenburgische Bauordnung (BRAVORS, Ministerium der Justiz Brandenburg) ↗ · Angaben ohne Gewähr