Terrassenüberdachung im Saarland: Baugenehmigung nötig?
Eine Terrassenüberdachung ist ein festes, seitlich offenes Dach über der Terrasse, meist an die Hauswand angebaut. Die meisten Landesbauordnungen begrenzen dafür die Fläche und teils zusätzlich die Tiefe; werden die Seiten verglast, kann rechtlich ein Wintergarten vorliegen. Was im Saarland gilt, steht in der Landesbauordnung Saarland (LBO Saar) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.
Kurz erklärt
Im Saarland ist eine Terrassenüberdachung ohne Größengrenze verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO). Im Außenbereich gilt: ebenfalls ohne Größengrenze – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.
Was die LBO Saar vorgibt
Ob eine Terrassenüberdachung genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. Im Saarland ist das die Landesbauordnung Saarland. Die einschlägige Regelung ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO:
Terrassenüberdachungen,
LBO Saarland, amtliche Volltextfassung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport) ↗
Eine Flächen- oder Volumengrenze nennt der Tatbestand nicht. Entscheidend sind deshalb die übrigen Merkmale: Passt das Vorhaben genau zu der beschriebenen Anlage, und sind die genannten Vorbehalte erfüllt? Wer davon abweicht – etwa durch Wände, die aus einer offenen Anlage einen geschlossenen Raum machen –, verlässt den Tatbestand und braucht in der Regel einen Bauantrag.
Grenzbebauung und Abstandsflächen im Saarland
Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. Im Saarland gilt für eine Terrassenüberdachung: § 7 LBO nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 LBO.
Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.
Wann Sie im Saarland trotzdem einen Bauantrag brauchen
Die Verfahrensfreiheit entfällt im Saarland insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:
- Das Dach überdeckt keine Terrasse, sondern einen Stellplatz – für überdachte Stellplätze gilt Buchst. b mit höchstens 36 m² Bruttogrundfläche und nicht im Außenbereich.
- Die Überdachung wird seitlich verglast oder geschlossen, sodass ein Wintergarten oder Anbau entsteht – dafür gelten andere Tatbestände und Grenzwerte.
- Die Überdachung liegt außerhalb der Baugrenzen eines Bebauungsplans oder widerspricht einer Gestaltungssatzung – dann ist eine Befreiung oder Abweichung gesondert zu beantragen.
- Das Wohnhaus ist ein Baudenkmal oder steht in einem Denkmalensemble – dann brauchen Sie zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.
Besonderheit im Saarland
Das Saarland stellt Terrassenüberdachungen ohne jede Größengrenze frei – wie Hessen, aber ohne dessen Bedingungen: keine Beschränkung auf erdgeschossige Terrassen, keine Gebäudeklasse, keine Standsicherheitsbescheinigung. Die Grenze ziehen allein Abstandsflächen und Planungsrecht.
- Das Saarland nennt für Terrassenüberdachungen weder Fläche noch Tiefe noch Gebäudeklasse. Anders als in Hessen verlangt das Gesetz auch keine Bescheinigung zur Standsicherheit.
- Verfahrensfrei heißt nicht regellos: Abstandsflächen, Bebauungsplan und Denkmalschutz gelten nach § 60 Abs. 2 LBO weiter. Eine große Überdachung, die mehr als 1,50 m vor die Wand tritt, braucht deshalb in der Regel 3 m Abstand zur Nachbargrenze.
- Eine Brandwand ist für Terrassenüberdachungen nach § 30 Abs. 10 LBO nicht erforderlich.
- Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen sind nach Buchst. i ebenfalls ohne Größengrenze verfahrensfrei; Pergolen nennt § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LBO.
- Terrassenüberdachungen stehen nicht in der Liste der Anlagen, die nach § 8 Abs. 2 LBO an der Grenze zulässig sind. Anders als Garagen dürfen sie deshalb nicht ohne Weiteres direkt an die Grundstücksgrenze.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.
Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.
Bauantrag im Saarland digital einreichen
Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag im Saarland über Digitale Baugenehmigung (EfA), einer EfA-Nachnutzung. Im Saarland gilt die Pflicht zur digitalen Einreichung nicht landesweit einheitlich – sie hängt von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ab, fragen Sie dort nach der Form. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landkreise, Regionalverband Saarbrücken). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag im Saarland.
Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.
Terrassenüberdachung: Regeln in anderen Bundesländern
Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung im Saarland
Braucht eine Terrassenüberdachung im Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht zwingend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO ist eine Terrassenüberdachung im Saarland ohne Größengrenze verfahrensfrei. Fehlt eine der Voraussetzungen des Tatbestands, ist ein Bauantrag erforderlich.
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung im Saarland ohne Genehmigung sein?
Das Saarland nennt keine Flächen- oder Volumengrenze. Maßgeblich ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO in der Fassung: LBO vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes Nr. 2178 vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854).
Darf eine Terrassenüberdachung im Saarland direkt an die Grundstücksgrenze?
§ 7 LBO nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 LBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Nach dem Wortlaut der LBO Saar ja: ebenfalls ohne Größengrenze – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben dort also ebenso verfahrensfrei. Planungsrechtlich gelten im Außenbereich nach § 35 BauGB aber strenge Maßstäbe – wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären.
Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?
Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.