Vorhaben · 8 von 16 Ländern geprüft
Terrassenüberdachung: Baugenehmigung im Bundesländer-Vergleich
Ab welcher Größe braucht eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung? Eine Terrassenüberdachung ist ein festes, seitlich offenes Dach über der Terrasse, meist an die Hauswand angebaut. Die meisten Landesbauordnungen begrenzen dafür die Fläche und teils zusätzlich die Tiefe; werden die Seiten verglast, kann rechtlich ein Wintergarten vorliegen.
Kurz erklärt
Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Wert: Die Verfahrensfreiheit endet je nach Landesbauordnung zwischen 30 und 40 m². Den größten Spielraum unter den Ländern mit Grenzwert lässt Mecklenburg-Vorpommern, den kleinsten haben Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg. Hessen nennt gar keine Größengrenze. Beim Außenbereich gehen die Länder auseinander: Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nehmen ihn vom Tatbestand nicht aus, die übrigen geprüften Länder schon. Geprüft sind bislang 8 von 16 Ländern.
| Bundesland | Verfahrensfrei bis | Außenbereich | Rechtsgrundlage | |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30 m² Grundfläche (ohne Tiefengrenze, Dachterrassen ausgenommen) | keine Verfahrensfreiheit – der Tatbestand erfasst Terrassenüberdachungen nur im Innenbereich, im Außenbereich ist deshalb ein Bauantrag nötig | § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l LBO | Details |
| Bayern | 30 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) | 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; ob die Überdachung dort planungsrechtlich zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO | Details |
| Berlin | 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 3 m) | 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, die Tiefengrenze von 3 m gilt auch dort; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln | Details |
| Brandenburg | 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 4 m) | keine Verfahrensfreiheit – der Tatbestand schließt den Außenbereich ausdrücklich aus, dort ist ein Bauantrag nötig | § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO | Details |
| Bremen | 30 m² Grundfläche (bei einer Tiefe bis 3,50 m) | 30 m² Grundfläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, die Tiefengrenze von 3,50 m gilt auch dort; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO | Details |
| Hamburg | 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 3 m, nur vor Erdgeschossen) | 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, die Tiefengrenze von 3 m gilt auch dort; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB | § 61 HBauO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g | Details |
| Hessen | ohne Größengrenze (nur an erdgeschossigen Terrassen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3) | ebenfalls ohne Größengrenze – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB | § 63 HBO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1.13 | Details |
| Mecklenburg-Vorpommern | 40 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) | 40 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; ob die Überdachung dort planungsrechtlich zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V | Details |
Warum es keinen bundesweiten Wert gibt
Das Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes regelt, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf – also die städtebauliche Zulässigkeit über Bebauungsplan, Innen- und Außenbereich. Wie gebaut werden darf und welches Verfahren nötig ist, steht dagegen in der Landesbauordnung. Die 16 Länder haben die Musterbauordnung unterschiedlich umgesetzt – manche nennen einen Grenzwert, andere verzichten ganz darauf, und auch Zusatzbedingungen wie Tiefengrenzen oder der Umgang mit dem Außenbereich weichen voneinander ab.
So lesen Sie die Tabelle richtig
- Verfahrensfrei heißt: kein Bauantrag, keine Vorabprüfung – siehe verfahrensfreie Bauvorhaben.
- Nicht regelfrei: Abstandsflächen, Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Nachbarrecht und Denkmalschutz gelten weiter.
- Innenbereich meint den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten oft strengere Werte, und auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss dort planungsrechtlich zulässig sein.
- Maßgeblich ist die Fundstelle: Wir nennen zu jedem Land den Paragrafen und verlinken die amtliche Quelle. Landesbauordnungen werden häufig novelliert.
Wenn Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist
Dann führt der Weg über einen Bauantrag – und der läuft inzwischen in fast allen Ländern digital über das virtuelle Bauamt. Welches System und welcher Pflichtstatus in Ihrem Land gilt, zeigt die Bundesländer-Übersicht. Der grundsätzliche Ablauf, die nötigen Unterlagen sowie Kosten und Dauer sind bundesweit vergleichbar.
Wer unsicher ist, ob das Vorhaben unter die Verfahrensfreiheit fällt, klärt das am besten vorab: schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder über eine Bauvoranfrage. Das ist deutlich günstiger als ein späterer Rückbau.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung und Baugenehmigung
Braucht eine Terrassenüberdachung in Deutschland eine Baugenehmigung?
Das hängt vom Bundesland ab. Die Verfahrensfreiheit endet je nach Landesbauordnung zwischen 30 und 40 m². Hessen nennt gar keine Größengrenze. Ein bundesweit einheitlicher Wert existiert nicht, weil das Bauordnungsrecht Ländersache ist.
Warum unterscheiden sich die Regeln je Bundesland so stark?
Das Baugesetzbuch des Bundes regelt nur die städtebauliche Zulässigkeit. Ob ein Vorhaben ein Genehmigungsverfahren durchlaufen muss, steht dagegen in der Landesbauordnung – und die 16 Länder haben die Musterbauordnung unterschiedlich streng umgesetzt.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Das hängt vom Land ab. Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nehmen den Außenbereich vom Tatbestand nicht aus, die übrigen geprüften Länder schon – dort ist ein Bauantrag nötig. Auch wo der Wortlaut nichts ausschließt, muss das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sein.
Heißt verfahrensfrei, dass keine Vorschriften gelten?
Nein. Verfahrensfrei bedeutet nur, dass die Bauaufsichtsbehörde vorab nicht prüft. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Nachbarrecht, Denkmalschutz und Gestaltungssatzung gelten unverändert – die Verantwortung für die Einhaltung liegt bei der Bauherrin oder dem Bauherrn.