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Offene Terrassenüberdachung mit Glasdach und anthrazitfarbenen Aluminiumstützen an der Rückseite eines Einfamilienhauses, darunter eine gepflasterte Terrasse mit Sitzgruppe, Hecke als Grundstücksgrenze, Nachbarhaus im Hintergrund
ST Verfahrensfrei bis 30 m²

Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt: Baugenehmigung nötig?

Eine Terrassenüberdachung ist ein festes, seitlich offenes Dach über der Terrasse, meist an die Hauswand angebaut. Die meisten Landesbauordnungen begrenzen dafür die Fläche und teils zusätzlich die Tiefe; werden die Seiten verglast, kann rechtlich ein Wintergarten vorliegen. Was in Sachsen-Anhalt gilt, steht in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.

Kurz erklärt

In Sachsen-Anhalt ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) verfahrensfrei (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA). Im Außenbereich gilt: 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, anders als bei Gartenhäusern und Garagen im selben Absatz; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.

Verfahrensfrei bis (Innenbereich)
30 m² Fläche (ohne Tiefengrenze)
Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche
Außenbereich (§ 35 BauGB)
30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, anders als bei Gartenhäusern und Garagen im selben Absatz; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB
Rechtsgrundlage
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA
BauO LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 10), in Kraft seit 24. Januar 2026
Grenzbebauung
§ 6 BauO LSA nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m
§ 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA

Was die BauO LSA vorgibt

Ob eine Terrassenüberdachung genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Sachsen-Anhalt ist das die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die einschlägige Regelung ist § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA:

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m²,

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrecht Sachsen-Anhalt) mit Änderungsgesetz vom 14. Januar 2026 ↗

Entscheidend ist damit die im Gesetz genannte Fläche. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.

Grenzbebauung und Abstandsflächen in Sachsen-Anhalt

Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Sachsen-Anhalt gilt für eine Terrassenüberdachung: § 6 BauO LSA nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA.

Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.

Wann Sie in Sachsen-Anhalt trotzdem einen Bauantrag brauchen

Die Verfahrensfreiheit entfällt in Sachsen-Anhalt insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Die Fläche der Überdachung übersteigt 30 m².
  • Die Überdachung wird seitlich verglast oder geschlossen, sodass ein Wintergarten oder Anbau entsteht – dafür gelten andere Tatbestände und Grenzwerte.
  • Die Überdachung liegt außerhalb der Baugrenzen eines Bebauungsplans oder widerspricht einer Gestaltungssatzung – dann ist eine Befreiung oder Abweichung gesondert zu beantragen.
  • Das Wohnhaus ist ein Baudenkmal oder steht in einem Denkmalensemble – dann brauchen Sie zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.

Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.

Besonderheit in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat die Tiefengrenze für Terrassenüberdachungen zum 24. Januar 2026 gestrichen; seitdem zählt nur noch die Fläche von 30 m². Den Außenbereich nimmt der Tatbestand nicht aus – anders als bei Gartenhäusern und Garagen im selben Absatz.

  • Bis zum 23. Januar 2026 galt zusätzlich eine Tiefe von höchstens 3 m. Das Gesetz vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 10) hat diese Grenze gestrichen; seit dem 24. Januar 2026 zählt nur noch die Fläche. Ein 5 m breites und 6 m tiefes Dach ist damit verfahrensfrei.
  • Die Streichung stand nicht im Regierungsentwurf, sondern kam erst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses (Drucksache 8/6367) in das Gesetz.
  • Vor Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche pauschal 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA); Dachüberstände bis 0,80 m bleiben außer Betracht (§ 6 Abs. 6 Nr. 1).
  • Neu ist seit Januar 2026 ein eigener Tatbestand für Balkone, die einen vorhandenen Balkon ersetzen, an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l BauO LSA).
  • Markisen, Pergolen und Terrassen ohne Dach zählen zu den unbedeutenden Anlagen nach § 60 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. g BauO LSA.
  • Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Abstandsflächen, Brandschutz und ein Bebauungsplan gelten weiter (§ 60 Abs. 5 BauO LSA).

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.

Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.

Bauantrag in Sachsen-Anhalt digital einreichen

Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Sachsen-Anhalt über Digitale Baugenehmigung (EfA), einer EfA-Nachnutzung. In Sachsen-Anhalt ist die digitale Einreichung ein Angebot, aber noch keine allgemeine Pflicht. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Sachsen-Anhalt.

Der Magdeburger Dom an der Elbe – Wahrzeichen Sachsen-Anhalts.
Magdeburger Dom: In Sachsen-Anhalt gilt die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – sie entscheidet über die Verfahrensfreiheit, nicht das Bundesrecht.

Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.

Terrassenüberdachung: Regeln in anderen Bundesländern

Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.

Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt

Braucht eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?

Nicht zwingend. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA ist eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt bis 30 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt ohne Genehmigung sein?

Die Grenze liegt bei 30 m² Fläche (ohne Tiefengrenze). Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA in der Fassung: BauO LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 10), in Kraft seit 24. Januar 2026.

Darf eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt direkt an die Grundstücksgrenze?

§ 6 BauO LSA nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?

Nach dem Wortlaut der BauO LSA ja: 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, anders als bei Gartenhäusern und Garagen im selben Absatz; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben dort also ebenso verfahrensfrei. Planungsrechtlich gelten im Außenbereich nach § 35 BauGB aber strenge Maßstäbe – wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären.

Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?

Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.

Stand: 2026-10-28 · BauO LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 10), in Kraft seit 24. Januar 2026 · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrecht Sachsen-Anhalt) mit Änderungsgesetz vom 14. Januar 2026 ↗ · Angaben ohne Gewähr