Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein: Baugenehmigung nötig?
Eine Terrassenüberdachung ist ein festes, seitlich offenes Dach über der Terrasse, meist an die Hauswand angebaut. Die meisten Landesbauordnungen begrenzen dafür die Fläche und teils zusätzlich die Tiefe; werden die Seiten verglast, kann rechtlich ein Wintergarten vorliegen. Was in Schleswig-Holstein gilt, steht in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO S-H) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.
Kurz erklärt
In Schleswig-Holstein ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 3 m, nur über ebenerdigen Terrassen) verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO). Im Außenbereich gilt: 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, die Tiefengrenze von 3 m gilt auch dort; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.
Was die LBO S-H vorgibt
Ob eine Terrassenüberdachung genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Schleswig-Holstein ist das die Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Die einschlägige Regelung ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO:
Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
Entscheidend ist damit die im Gesetz genannte Fläche. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.
Grenzbebauung und Abstandsflächen in Schleswig-Holstein
Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Schleswig-Holstein gilt für eine Terrassenüberdachung: § 6 LBO nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 LBO.
Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.
Wann Sie in Schleswig-Holstein trotzdem einen Bauantrag brauchen
Die Verfahrensfreiheit entfällt in Schleswig-Holstein insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:
- Die Fläche der Überdachung übersteigt 30 m².
- Die Überdachung ist tiefer als 3 m.
- Die Terrasse ist nicht ebenerdig, etwa ein Balkon oder eine Dachterrasse.
- Die Terrasse erhält Brüstungen oder seitliche Wände, auch unverglaste – nach der Vollzugsbekanntmachung des Landes ist sie dann keine Terrassenüberdachung im Sinne des Tatbestands mehr.
- Die Überdachung wird seitlich verglast oder geschlossen, sodass ein Wintergarten oder Anbau entsteht – dafür gelten andere Tatbestände und Grenzwerte.
- Die Überdachung liegt außerhalb der Baugrenzen eines Bebauungsplans oder widerspricht einer Gestaltungssatzung – dann ist eine Befreiung oder Abweichung gesondert zu beantragen.
- Das Wohnhaus ist ein Baudenkmal oder steht in einem Denkmalensemble – dann brauchen Sie zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.
Besonderheit in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein stellt nur Überdachungen ebenerdiger Terrassen frei, bis 30 m² Fläche und 3 m Tiefe, und nimmt den Außenbereich nicht aus. Ein Gesetzentwurf will die Fläche auf 40 m² anheben und einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze verlangen; beschlossen ist er noch nicht.
- Die Vollzugsbekanntmachung zur LBO (Erlass vom 3. März 2026) beschreibt Terrassenüberdachungen als freistehende oder offen an das Gebäude anschließende Dächer; erfasst sind nur die Dachkonstruktion und die nötigen Stützen.
- Steht eine kleinere Überdachung ohne Abschlusswand an der Grundstücksgrenze, hängt eine Brandwand nach der Vollzugsbekanntmachung von den Brandlasten ab, die dort zu erwarten sind.
- Schleswig-Holstein begrenzt Fläche und Tiefe gleichzeitig: Eine 3 m tiefe Überdachung darf höchstens 10 m breit sein.
- Vor Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche pauschal 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO).
- Ein Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 20/4524) sieht 40 m² Fläche bei 3 m Tiefe und einen eigenen Tatbestand für Wintergärten vor, jeweils mit mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze. Er wird im Innen- und Rechtsausschuss beraten und gilt noch nicht.
- Markisen, Pergolen und Terrassen ohne Dach zählen zu den unbedeutenden Anlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. g LBO.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.
Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.
Bauantrag in Schleswig-Holstein digital einreichen
Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Schleswig-Holstein über Digitale Baugenehmigung (EfA), einer EfA-Nachnutzung. In Schleswig-Holstein ist die digitale Einreichung ein Angebot, aber noch keine allgemeine Pflicht. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Kreise, kreisfreie Städte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Schleswig-Holstein.
Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.
Terrassenüberdachung: Regeln in anderen Bundesländern
Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein
Braucht eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?
Nicht zwingend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO ist eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein bis 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 3 m, nur über ebenerdigen Terrassen) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung sein?
Die Grenze liegt bei 30 m² Fläche (bei einer Tiefe bis 3 m, nur über ebenerdigen Terrassen). Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO in der Fassung: LBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928).
Darf eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein direkt an die Grundstücksgrenze?
§ 6 LBO nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt die Abstandsfläche von 0,4 H, mindestens 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 LBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Nach dem Wortlaut der LBO S-H ja: 30 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus, die Tiefengrenze von 3 m gilt auch dort; planungsrechtlich entscheidet § 35 BauGB. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben dort also ebenso verfahrensfrei. Planungsrechtlich gelten im Außenbereich nach § 35 BauGB aber strenge Maßstäbe – wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären.
Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?
Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.