Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern: Baugenehmigung nötig?
Eine Terrassenüberdachung ist ein festes, seitlich offenes Dach über der Terrasse, meist an die Hauswand angebaut. Die meisten Landesbauordnungen begrenzen dafür die Fläche und teils zusätzlich die Tiefe; werden die Seiten verglast, kann rechtlich ein Wintergarten vorliegen. Was in Mecklenburg-Vorpommern gilt, steht in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.
Kurz erklärt
In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Terrassenüberdachung bis 40 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V). Im Außenbereich gilt: 40 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; ob die Überdachung dort planungsrechtlich zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.
Was die LBauO M-V vorgibt
Ob eine Terrassenüberdachung genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. In Mecklenburg-Vorpommern ist das die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die einschlägige Regelung ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V:
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 40 m².
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Gesamtausgabe 2026 (Landesportal Mecklenburg-Vorpommern) ↗
Entscheidend ist damit die im Gesetz genannte Fläche. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.
Grenzbebauung und Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern
Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. In Mecklenburg-Vorpommern gilt für eine Terrassenüberdachung: § 6 LBauO M-V nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt vor Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 eine Abstandsfläche von 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V.
Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.
Wann Sie in Mecklenburg-Vorpommern trotzdem einen Bauantrag brauchen
Die Verfahrensfreiheit entfällt in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:
- Die Fläche der Überdachung übersteigt 40 m².
- Die Terrasse wird zusätzlich von Wänden oder Brüstungen umgeben – nach den Handlungsempfehlungen des Landes liegt dann keine verfahrensfreie Terrassenüberdachung mehr vor.
- Die Überdachung wird seitlich verglast oder geschlossen, sodass ein Wintergarten oder Anbau entsteht – dafür gelten andere Tatbestände und Grenzwerte.
- Die Überdachung liegt außerhalb der Baugrenzen eines Bebauungsplans oder widerspricht einer Gestaltungssatzung – dann ist eine Befreiung oder Abweichung gesondert zu beantragen.
- Das Wohnhaus ist ein Baudenkmal oder steht in einem Denkmalensemble – dann brauchen Sie zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.
Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat die Grenze mit der Novelle vom Mai 2026 auf 40 m² Fläche angehoben und die Tiefengrenze gestrichen – der großzügigste Flächenwert unter den bislang geprüften Ländern. Den Außenbereich nimmt der Tatbestand nicht aus. Seitlich geschlossen darf die Überdachung aber nicht sein.
- Seit 12. Juni 2026 gilt die neue Grenze von 40 m² ohne Tiefengrenze. Bis dahin waren Terrassenüberdachungen nur bis 30 m² Fläche und 3 m Tiefe verfahrensfrei – ältere Ratgeber und Herstellerangaben nennen oft noch diese Werte.
- Ein Terrassendach von 4 m × 10 m (40 m²) bleibt damit verfahrensfrei, ebenso eines von 5 m × 8 m.
- Die Handlungsempfehlungen des Ministeriums verstehen unter einer Terrassenüberdachung nur die Dachkonstruktion mit den nötigen Stützen. Für verglaste Anbaue und Wintergärten kennt die LBauO M-V keinen eigenen verfahrensfreien Tatbestand.
- Markisen, Pergolen und Terrassen ohne Dach zählen zu den unbedeutenden Anlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d LBauO M-V, für die das Gesetz keine eigene Größe nennt – die 40-m²-Grenze gilt für das feste Dach.
- Anders als bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume nach Buchst. a und b, die im Außenbereich nicht verfahrensfrei sind, nimmt Buchst. g den Außenbereich nicht aus.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.
Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.
Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern digital einreichen
Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag in Mecklenburg-Vorpommern über Digitaler Bauantrag (EfA – federführend), der EfA-Lösung, die das Land selbst entwickelt hat. In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Pflicht zur digitalen Einreichung nicht landesweit einheitlich – sie hängt von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ab, fragen Sie dort nach der Form. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern.
Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.
Terrassenüberdachung: Regeln in anderen Bundesländern
Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern
Braucht eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?
Nicht zwingend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V ist eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern bis 40 m² Fläche (ohne Tiefengrenze) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern ohne Genehmigung sein?
Die Grenze liegt bei 40 m² Fläche (ohne Tiefengrenze). Maßgeblich ist die im Gesetz genannte Fläche nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V in der Fassung: LBauO M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522); § 61 in der seit 12. Juni 2026 geltenden Fassung.
Darf eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern direkt an die Grundstücksgrenze?
§ 6 LBauO M-V nennt Terrassenüberdachungen nicht ausdrücklich; ohne eigene Abstandsfläche bleiben nur Vorbauten, die höchstens ein Drittel der Wandbreite einnehmen, nicht mehr als 1,50 m vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben – sonst gilt vor Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 eine Abstandsfläche von 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Nach dem Wortlaut der LBauO M-V ja: 40 m² Fläche – der Tatbestand nimmt den Außenbereich nicht aus; ob die Überdachung dort planungsrechtlich zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben dort also ebenso verfahrensfrei. Planungsrechtlich gelten im Außenbereich nach § 35 BauGB aber strenge Maßstäbe – wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären.
Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?
Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.