Carport im Saarland: Baugenehmigung nötig?
Baurechtlich ist ein Carport ein überdachter Stellplatz – in den Landesbauordnungen meist zusammen mit Garagen geregelt, gemessen über die Grundfläche statt über den Rauminhalt. Was im Saarland gilt, steht in der Landesbauordnung Saarland (LBO Saar) – hier die konkreten Grenzwerte mit Fundstelle.
Kurz erklärt
Im Saarland ist ein Carport bis 36 m² Brutto-Grundfläche (nur eingeschossig, bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m über der Geländeoberfläche) verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO). Im Außenbereich gilt: keine Verfahrensfreiheit – dort ist ein Carport unabhängig von seiner Größe genehmigungspflichtig. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei – Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen Sie trotzdem eigenverantwortlich einhalten.
Was die LBO Saar vorgibt
Ob ein Carport genehmigt werden muss, entscheidet nicht der Bund, sondern das Bauordnungsrecht des Landes. Im Saarland ist das die Landesbauordnung Saarland. Die einschlägige Regelung ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO:
eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
LBO Saarland, amtliche Volltextfassung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport) ↗
Entscheidend ist damit die Brutto-Grundfläche, also die überbaute Fläche einschließlich der Umfassungswände. Rechnen Sie den Wert vor der Bestellung eines Bausatzes nach: Maßgeblich sind die Außenmaße, nicht die nutzbare Innenfläche. Wer knapp unter einer Grenze plant, sollte einen Puffer einkalkulieren, weil Fundament, Dachüberstand oder eine spätere Erweiterung den Wert schnell überschreiten.
Grenzbebauung und Abstandsflächen im Saarland
Die zweite Frage nach der Genehmigungspflicht ist der Abstand zum Nachbarn. Beides wird oft verwechselt: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten – geprüft wird nur nicht vorab durch die Behörde. Im Saarland gilt für Nebengebäude dieser Art: In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche sind Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zulässig, auf dem Grundstück insgesamt 15 m; die grenzseitige mittlere Wandhöhe darf 3 m und die Firsthöhe 4 m nicht überschreiten, höhere Dächer dürfen zur Grenze nicht mehr als 45° geneigt sein, Dachgauben sind unzulässig. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2, 3, 5, 6 und 7 LBO.
Wie Sie die Tiefe der Abstandsfläche konkret berechnen, zeigt unser Ratgeber Abstandsflächen berechnen. Wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte reißt oder der Nachbar Einwände erhebt, hilft Nachbar und Bauantrag weiter.
Wann Sie im Saarland trotzdem einen Bauantrag brauchen
Die Verfahrensfreiheit entfällt im Saarland insbesondere, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:
- Die Brutto-Grundfläche übersteigt 36 m².
- Der Carport ist nicht eingeschossig.
- Die mittlere Wandhöhe übersteigt 3 m über der Geländeoberfläche.
- Das Grundstück liegt im Außenbereich.
- Der Carport soll im Außenbereich nach § 35 BauGB stehen.
- Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung schließt Garagen und überdachte Stellplätze aus oder begrenzt Größe, Standort oder Dachform.
- Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet, einem Denkmalensemble oder einem Schutzgebiet des Natur- und Artenschutzes.
- Die mittlere Wandhöhe überschreitet 3 m – dann entfällt in den meisten Ländern die Verfahrensfreiheit.
Sobald einer dieser Punkte greift, ist das reguläre Verfahren nötig. Welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Bauantrag; ob Sie den Antrag selbst einreichen dürfen, klärt Bauantrag ohne Architekt.
Besonderheit im Saarland
Das Saarland hat mit 36 m² Brutto-Grundfläche einen eigenen Wert zwischen den 30- und 50-m²-Ländern und verlangt zusätzlich, dass der Carport eingeschossig bleibt. An der Nachbargrenze ist die LBO ungewöhnlich detailliert: 12 m je Grenze und 15 m insgesamt, dazu eine Firsthöhe von höchstens 4 m, ein ausdrückliches Verbot von Dachgauben und mindestens 1 m Abstandsfläche, wenn nicht direkt an die Grenze gebaut wird.
- Das Saarland stellt den Carport im Gesetz mit der Garage gleich: Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 LBO sind Garagen „ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze“. Deshalb gelten für den Carport auch die Garagen-Regeln zur Grenzbebauung.
- An der Nachbargrenze sind 12 m je Grundstücksgrenze zulässig, insgesamt 15 m auf dem Grundstück. Die verbreitete Angabe „9 m je Grenze“ trifft auf das Saarland nicht zu.
- Die 30-m³-Volumengrenze in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO gilt nur für Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser – Garagen und Carports sind an der Grenze nicht volumenbegrenzt.
- Wird der Carport nicht unmittelbar an die Grenze gesetzt, muss er nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO mindestens 1 m Abstandsfläche einhalten; ein schmaler Spalt zum Nachbarzaun ist damit unzulässig.
- An und bis 1,50 m über dem grenzständigen Carport sind Solaranlagen sowie Antennen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO ausdrücklich zulässig.
- Verfahrensfrei heißt im Saarland nicht anzeigepflichtig: § 61 LBO verlangt keine Mitteilung an die Bauaufsicht. Die materiellen Anforderungen gelten nach § 60 Abs. 2 LBO trotzdem, einschließlich der Genehmigungen nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Der häufigste und teuerste Irrtum: „keine Genehmigung nötig“ wird als „keine Vorschriften“ gelesen. Auch ohne Bauantrag gelten weiterhin Bebauungsplan und örtliche Gestaltungssatzung, das Nachbarrecht des Landes, der Denkmalschutz sowie Vorgaben aus Natur-, Arten- und Wasserrecht. Verantwortlich für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr – nicht die Behörde, die nichts geprüft hat.
Stellt sich später heraus, dass das Vorhaben doch genehmigungspflichtig war, liegt ein Schwarzbau vor. Der entsteht nicht durch böse Absicht, sondern meist durch eine falsch berechnete Kubatur. Weil kein Bestandsschutz entsteht, kann die Bauaufsicht auch Jahre später den Rückbau verlangen. Im Zweifel ist eine kurze schriftliche Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder eine Bauvoranfrage deutlich günstiger als ein Rückbau.
Bauantrag im Saarland digital einreichen
Ist Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, läuft der Antrag im Saarland über Digitale Baugenehmigung (EfA), einer EfA-Nachnutzung. Im Saarland gilt die Pflicht zur digitalen Einreichung nicht landesweit einheitlich – sie hängt von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ab, fragen Sie dort nach der Form. Zuständig sind in der Regel: Untere Bauaufsichtsbehörden (Landkreise, Regionalverband Saarbrücken). Alle Details zum Verfahren, zum offiziellen Portal und zur Anmeldung stehen auf unserer Länderseite Digitaler Bauantrag im Saarland.
Allgemein gilt: Der Ablauf ist bundesweit ähnlich, Unterschiede gibt es bei Portal, Anmeldung und Dateiformaten. Womit Sie bei Kosten und Dauer rechnen müssen, haben wir separat aufbereitet.
Carport: Regeln in anderen Bundesländern
Die Grenzwerte unterscheiden sich deutlich. Der bundesweite Vergleich zeigt alle Länder nebeneinander.
Häufige Fragen: Carport im Saarland
Braucht ein Carport im Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht zwingend. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO ist ein Carport im Saarland bis 36 m² Brutto-Grundfläche (nur eingeschossig, bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m über der Geländeoberfläche) verfahrensfrei. Oberhalb dieser Grenze ist ein Bauantrag erforderlich.
Wie groß darf ein Carport im Saarland ohne Genehmigung sein?
Die Grenze liegt bei 36 m² Brutto-Grundfläche (nur eingeschossig, bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m über der Geländeoberfläche). Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche, also die überbaute Fläche einschließlich der Umfassungswände nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO in der Fassung: LBO vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes Nr. 2178 vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854).
Darf ein Carport im Saarland direkt an die Grundstücksgrenze?
In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche sind Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zulässig, auf dem Grundstück insgesamt 15 m; die grenzseitige mittlere Wandhöhe darf 3 m und die Firsthöhe 4 m nicht überschreiten, höhere Dächer dürfen zur Grenze nicht mehr als 45° geneigt sein, Dachgauben sind unzulässig. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2, 3, 5, 6 und 7 LBO. Unabhängig davon können ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung strengere Vorgaben machen.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten strengere Regeln: keine Verfahrensfreiheit – dort ist ein Carport unabhängig von seiner Größe genehmigungspflichtig. Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil baut, sollte die Zulässigkeit vorab klären – häufig scheitert ein privates Vorhaben dieser Art dort schon am Planungsrecht.
Was passiert, wenn ich ohne die nötige Genehmigung baue?
Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung ist ein Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung, ein Bußgeld oder den Rückbau anordnen – auch Jahre später, weil kein Bestandsschutz entsteht.