Recht & Praxis
Genehmigungsfreistellung NRW (§ 63)
Genehmigungsfreistellung NRW nach § 63 BauO NRW ab 01.09.2026: Voraussetzungen, Monatsfrist, Dachausbau im §-34-Gebiet, Ablauf und Abgrenzung zu § 62.
Veröffentlicht: 15. September 2026
In Nordrhein-Westfalen brauchen viele Bauvorhaben keine Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erfüllt sind. Seit dem 1. September 2026 (BauCode NRW) gilt eine neu gefasste Vorschrift: Sie reichen die erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein und dürfen in der Regel einen Monat nach Eingang beginnen – sofern die Gemeinde nicht doch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren verlangt.
Dieser Ratgeber erklärt den aktuellen § 63 BauO NRW, den Ablauf inkl. Monatsfrist, die Erweiterung auf Dachausbauten im §-34-Gebiet und die Abgrenzung zu Verfahrensfreiheit und Genehmigungsverfahren. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde; verbindlich bleiben Gesetzestext und Ihre untere Bauaufsicht.
Was dieser Ratgeber klärt – und was nicht
Dieser Text beantwortet die Frage: Wann und wie greift in NRW die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW in der Fassung ab dem 1. September 2026 – und was müssen Bauherrschaft und Entwurfsverfasser praktisch tun?
Er ergänzt bewusst bestehende Seiten:
- den Überblick BauCode NRW: Änderungen außer Digitalpflicht (dort nur Kurzabschnitt zu § 63)
- Digitalpflicht Bauantrag NRW (§ 70 Abs. 1 betrifft den Bauantrag)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 62 – anderer Mechanismus)
- Genehmigungsfreistellung Bayern (Art. 58 BayBO)
- die Landesseite Nordrhein-Westfalen
Was Sie hier nicht finden: eine Vollsynopse des BauCode, die bayrische Freistellung im Detail oder eine Einzelfallprüfung Ihres Grundstücks. Ob § 63 greift, entscheidet die konkrete Planung gegen Bebauungsplan, BauGB und BauO – dafür brauchen Sie eine bauvorlageberechtigte Person.
Genehmigungsfreistellung kurz erklärt
Die Genehmigungsfreistellung ist kein Freibrief und keine „Mini-Genehmigung“. Es entsteht kein förmlicher Bescheid einer Baugenehmigung. Stattdessen gilt: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und verlangt die Gemeinde innerhalb der Frist kein Verfahren, dürfen Sie nach Ablauf der Wartezeit (oder früher nach Mitteilung der Gemeinde) mit der Ausführung beginnen.
Rechtlich verlagert das die Verantwortung stärker auf Bauherrschaft und Entwurfsverfasser. Gemeinde und Bauaufsicht haben nach dem Gesetzestext keine Prüfpflicht (§ 63 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW). Die Gemeinde kann aber innerhalb eines Monats erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen. Darauf, dass sie davon keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch (§ 63 Abs. 4 Satz 2).
Was der BauCode an § 63 geändert hat
Das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537) hat § 63 neu gefasst und zum 1. September 2026 in Kraft gesetzt. Drei Punkte sind für die Praxis besonders greifbar:
- Breiterer Anwendungsbereich: Freigestellt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen – nicht mehr nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 und vergleichbare Katalogfälle der Altfassung.
- Dachgeschoss und Gauben im Innenbereich: Neu in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Freistellung der Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, außerdem bestimmter Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 BauGB.
- Einreichung bei der Bauaufsicht: Abs. 3 verlangt die Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde; die Monatsfrist knüpft an diesen Eingang. Ältere Merkblätter und Portalseiten, die noch die Gemeinde als Einreichungsstelle nennen, beschreiben die Fassung vor dem 1. September 2026.
Die politische Kurzformel „BauCode NRW“ und die übrigen Novellenpunkte ordnet der Ratgeber BauCode NRW ein.
Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 und 2 BauO NRW
Der Grundfall: Anlagen im Bebauungsplangebiet
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen genehmigungsfrei, wenn kumulativ die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen:
| Nr. | Voraussetzung (verkürzt) | Praxisbedeutung |
|---|---|---|
| Ausschluss | Kein Sonderbau nach § 50 (außer Solaranlagen) | Viele Sonderbauten bleiben im Genehmigungsverfahren |
| 1 | Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB | Qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan – kein einfacher B-Plan nach § 30 Abs. 3 |
| 2 | Kein Widerspruch zu Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften nach § 89 | Keine „fast passende“ Planung; Ausnahme/Befreiung vom Plan schließt typischerweise aus |
| 3 | Erschließung im Sinne des BauGB gesichert | Straße, Ver- und Entsorgung müssen stehen |
| 4 | Gemeinde verlangt innerhalb der Monatsfrist kein vereinfachtes Verfahren und beantragt keine vorläufige Untersagung | Stillschweigen oder frühere Freigabe-Mitteilung |
Zusätzlich schließt Abs. 1 Satz 2 bestimmte große Wohnvorhaben (mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche an dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten) und öffentlich zugängliche Anlagen mit mehr als 100 zusätzlichen Personen aus, wenn sie innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegen – es sei denn, der Bebauungsplan hat dem Abstand bereits Rechnung getragen.
Der Sonderfall: Dachgeschoss, Gauben und Solar nach Nr. 2
Für die Fälle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangt das Gesetz nur die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 (Erschließung und gemeindliches Verhalten). Die klassische Bebauungsplan-Bindung der Nr. 1 und 2 greift dort also nicht in derselben Weise – gerade deshalb bleibt die planungsrechtliche Einordnung nach § 34 bzw. § 35 BauGB entscheidend.
Typische Anwendung: Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken inklusive Gauben in einem unbeplanten, aber bebauten Innenbereich. Das Vorhaben muss sich weiterhin nach § 34 BauGB einfügen; Abstandsflächen, Brandschutz, Statik und etwaige Gestaltungssatzungen gelten unverändert. Den bundesweiten Kontext zum Dachausbau beschreibt Dachgeschossausbau: Baugenehmigung nötig?.
Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellplätze
Abs. 2 Satz 3 erstreckt die Absätze 1 und 2 auch auf Garagen und Stellplätze sowie auf Fahrradabstellplätze über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche, wenn sie einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 dienen. Kleine Anlagen können daneben unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 fallen – das ist ein anderer Weg.
Ablauf: von den Unterlagen bis zum Baubeginn
1. Vollständige Bauvorlagen
Erforderlich sind die Unterlagen, die das Vorhaben so beschreiben, dass Gemeinde und Bauaufsicht die Freistellungsvoraussetzungen nachvollziehen können – in der Praxis orientiert an den Bauvorlagen eines Bauantrags (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Nachweise). Die Vorlagen muss eine bauvorlageberechtigte Person erstellen. Formulare stellt unter anderem das Bauportal.NRW bereit; prüfen Sie, ob Ihre Behörde aktualisierte Fassungen nach der Novelle verwendet.
2. Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde
Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 reicht die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die Behörde legt der Gemeinde unverzüglich eine Ausfertigung vor, soweit sie nicht selbst die betroffene Gemeinde ist (Satz 2). Eine Prüfpflicht besteht nicht (Satz 3).
Das weicht von vielen älteren Kommunaltexten ab, die noch die Einreichung bei der Gemeinde beschreiben. Maßgeblich ist der Gesetzestext ab dem 1. September 2026.
3. Monatsfrist und früherer Start
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden (§ 63 Abs. 3 Satz 4). Teilt die Gemeinde vorher mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen wird, dürfen Sie früher beginnen (Satz 5); die Gemeinde unterrichtet davon die Bauaufsicht.
4. Bautechnische Nachweise spätestens bei Baubeginn
§ 63 Abs. 6 stellt klar: Die §§ 67, 68 und 84 Abs. 4 bleiben unberührt. Abweichend davon müssen die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von sachverständigen Personen nach § 87 Abs. 2 spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen. Für Baubeginn und Anzeigen verweist Abs. 6 zudem auf Teile des § 74 (Abs. 7 und 8 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2).
5. Drei-Jahres-Regel und Unterbrechung
Das Recht zur Ausführung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 4 und 5 nicht begonnen wurde oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 63 Abs. 3 Satz 6).
6. Wenn der Bebauungsplan später unwirksam wird
§ 63 Abs. 5 schützt freigestellte Vorhaben, falls nach der Durchführung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wird: Das Vorhaben bedarf dann weiterhin keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines planungsrechtlichen Verstoßes, der allein auf der Unwirksamkeit des Plans beruht, nicht verlangt werden – es sei denn, die Beeinträchtigung von Rechten Dritter erfordert das. Das ist ein Auffangschutz, kein Freibrief für bewusst planwidrige Bauausführung.
7. Wenn die Gemeinde ein Verfahren verlangt
Die Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 kann insbesondere erfolgen, wenn die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen oder des Vorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält (§ 63 Abs. 4 Satz 1). Erklärt sie das vereinfachte Verfahren, werden die Unterlagen zurückgereicht (Satz 3). Sie können bei der Einreichung bestimmen, dass die Unterlagen dann als Bauantrag zu behandeln sind (Satz 4) – das spart in der Praxis oft eine komplette Neuabgabe.
Wer unsicher ist, ob die Festsetzungen wirklich eingehalten sind, kann von vornherein beantragen, dass das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 4). Im vereinfachten Verfahren kann seit dem BauCode unter Voraussetzungen die Genehmigungsfiktion greifen – das ist ein anderer Mechanismus als die Freistellung.
Abgrenzung: Freistellung, Verfahrensfreiheit, Genehmigung
| Verfahrensfreiheit (§ 62) | Genehmigungsfreistellung (§ 63) | Vereinfachtes / volles Genehmigungsverfahren | |
|---|---|---|---|
| Bauvorlagen bei der Behörde | in der Regel nein | ja, vollständig | ja, als Bauantrag |
| Förmliche Baugenehmigung | nein | nein | ja (oder Fiktion) |
| Typische Lage | Positivliste Kleinvorhaben | B-Plan-treue Anlagen; plus Dach/Solar nach Nr. 2 | Übrige genehmigungspflichtige Vorhaben |
| Wartefrist vor Baubeginn | entfällt bzw. Anzeige | ein Monat (oder frühere Mitteilung) | nach Genehmigung/Fiktion + Baubeginnanzeige |
| Verantwortung | voll bei Bauherrschaft | hoch bei Bauherrschaft / Entwurfsverfasser | Prüfung durch Bauaufsicht im gesetzlichen Umfang |
Verwechslungsgefahr 1 – Verfahrensfreiheit: Gartenhaus, Carport oder kleine Anlagen können nach § 62 verfahrensfrei sein. Das ist kein §-63-Verfahren. Überblick: Verfahrensfreie Bauvorhaben.
Verwechslungsgefahr 2 – Kenntnisgabeverfahren: Andere Länder kennen Kenntnisgabe oder ähnliche Institute. In NRW heißt das freistellende Verfahren Genehmigungsfreistellung; Begriffsklärung: Kenntnisgabeverfahren.
Verwechslungsgefahr 3 – Digitalpflicht: § 70 Abs. 1 BauO NRW verpflichtet seit dem 1. September 2026 zur elektronischen Einreichung des Bauantrag. § 63 Abs. 6 verweist für die Freistellung auf § 70 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (Vollständigkeitsaspekte), nicht auf Abs. 1. Ob Ihre Behörde Freistellungsunterlagen digital entgegennimmt, klären Sie praktisch über Bauportal.NRW und die untere Bauaufsicht; Details zur Antragspflicht: Digitalpflicht Bauantrag NRW.
Typische Stolpersteine
- „Fast“ im Bebauungsplan: Schon eine nötige Befreiung von GRZ, Firsthöhe oder Baulinie macht die Freistellung im Grundfall ungeeignet. Wer trotzdem freistellt, riskiert Stilllegung und Rückbau.
- Einfacher Bebauungsplan: Fehlen die Mindestfestsetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB, greift Abs. 2 Nr. 1 nicht.
- Veraltete Merkblätter: Einreichung „bei der Gemeinde“ und Gebäudeklassen-Kataloge beschreiben oft die Altfassung. Prüfen Sie Datum und Normstand.
- Denkmalschutz und Sondergenehmigungen: Die Freistellung ersetzt keine denkmalrechtliche Erlaubnis und keine Fachgenehmigungen außerhalb der BauO.
- Materielles Recht bleibt: Keine Baugenehmigung heißt nicht „keine Abstandsflächen, kein Brandschutz, keine Statik“.
Vergleich kurz: NRW und Bayern
Beide Länder kennen eine Genehmigungsfreistellung mit Monatsfrist und gemeindlichem „Veto“ zugunsten des vereinfachten Verfahrens. Unterschiede liegen im Detail: In Bayern ist Art. 58 BayBO der Anker, Einreichung und digitale Wege folgen der BayBO/DBauV; in NRW steuert § 63 BauO NRW mit Bauaufsicht als Einreichungsstelle und der erweiterten Nr. 2 für Dach und Solar. Wer bundesländerübergreifend plant, sollte die Texte nicht vermischen – Bayern-Vertiefung: Genehmigungsfreistellung Bayern.
Praxis-Checkliste vor der Einreichung
- Planungsrecht klären: qualifizierter/vorhabenbezogener B-Plan oder Fall nach Abs. 1 Nr. 2 (§ 34 / § 35)?
- Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften Punkt für Punkt abhaken – oder bewusst das vereinfachte Verfahren wählen.
- Erschließung dokumentieren.
- Bauvorlageberechtigung und vollständige Vorlagen sicherstellen.
- Bei Einreichung optional ankreuzen: „im Fall der Gemeindeerklärung als Bauantrag behandeln“.
- Eingangsdatum bei der Bauaufsicht schriftlich festhalten (Fristbeginn).
- Bautechnische Nachweise so terminieren, dass sie spätestens zum Baubeginn vorliegen.
- Portal und Landesseite nutzen: Ablauf digitaler Bauantrag, NRW.
Fazit
Die Genehmigungsfreistellung NRW nach § 63 BauO NRW ist seit dem BauCode breiter und zugleich anspruchsvoller dokumentiert: mehr Anlagenarten, ein klarer Sonderweg für Dachausbau und Gauben im §-34-Gebiet, Einreichung bei der Bauaufsicht und eine Monatsfrist ohne Prüfpflicht der Behörden. Sie ersetzt den Genehmigungsbescheid – nicht die Verantwortung für Bebauungsplan, Erschließung und materielles Bauordnungsrecht. Wer Festsetzungstreue und Fristen sauber führt, kann schneller starten; wer „fast“ im Plan liegt, ist mit dem vereinfachten Verfahren oft besser beraten. viba ersetzt keine Rechtsberatung; im Streitfall entscheiden Normtext und zuständige Bauaufsicht.
Häufige Fragen
Was ist die Genehmigungsfreistellung in NRW?
Nach § 63 BauO NRW können bestimmte Vorhaben ohne förmlichen Baugenehmigungsbescheid errichtet, geändert oder nutzungsgeändert werden. Sie reichen die erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Mit dem Bau dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang beginnen – sofern die Gemeinde nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Welche Voraussetzungen hat § 63 BauO NRW seit dem 1. September 2026?
Im Regelfall muss das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen, dessen Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften einhalten, erschlossen sein und darf kein Sonderbau sein. Zusätzlich stellt Abs. 1 Nr. 2 unter engeren Voraussetzungen Dachgeschossausbauten inklusive Gauben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) sowie bestimmte Solaranlagen frei. Die Gemeinde kann innerhalb der Monatsfrist trotzdem ein Verfahren verlangen.
Ist Genehmigungsfreistellung dasselbe wie verfahrensfrei?
Nein. Verfahrensfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW brauchen in der Regel kein bauaufsichtliches Verfahren. Die Genehmigungsfreistellung verlangt vollständige Bauvorlagen und eine Monatsfrist – es fehlt nur der Genehmigungsbescheid. Materielle Anforderungen wie Abstandsflächen, Brandschutz und Statik bleiben in beiden Fällen bestehen.
Darf ich in NRW einen Dachausbau mit Gauben ohne Baugenehmigung machen?
Unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW kann die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB genehmigungsfrei gestellt sein. Voraussetzung sind unter anderem gesicherte Erschließung und dass die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats das vereinfachte Verfahren verlangt. Das Vorhaben muss sich weiterhin nach § 34 BauGB einfügen.
Bei wem reiche ich die Unterlagen ein – Gemeinde oder Bauaufsicht?
Seit der Neufassung zum 1. September 2026 reicht die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die Behörde legt der Gemeinde unverzüglich eine Ausfertigung vor, soweit sie nicht selbst die Gemeinde ist. Die Monatsfrist knüpft an den Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde an.
Was passiert, wenn die Gemeinde ein Verfahren verlangt?
Dann wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt; die Unterlagen werden Ihnen zurückgereicht. Sie können bei der Einreichung bestimmen, dass die Unterlagen in diesem Fall als Bauantrag zu behandeln sind. Auf ein Unterlassen der Gemeindeerklärung besteht kein Rechtsanspruch.