Recht & Praxis
Garage mit Abstellraum: Genehmigung
Garage mit Abstellraum und Genehmigung: Vier Länder rechnen den Raum in die Freigrenze. In Rheinland-Pfalz kann der Tatbestand auf 50 m³ umschalten.
Veröffentlicht: 24. Oktober 2026
Ein mitgebauter Abstellraum macht eine Garage nicht automatisch genehmigungspflichtig. Berlin, Hessen, Niedersachsen und das Saarland stellen ihn im Garagen-Tatbestand mit frei und rechnen ihn in die Flächengrenze ein. In Rheinland-Pfalz wertet zumindest eine untere Bauaufsicht den integrierten Abstellraum als Kleingebäude bis 50 m³. Die übrigen Länder schweigen im Wortlaut.
Dieser Ratgeber trennt drei Dinge, die in Merkblättern oft in einem Satz landen: die Fläche, die zur verfahrensfreien Garage zählt; den Wechsel in einen anderen Gebäudetatbestand; und die Brandschutzregeln der Garagenverordnung, die eine eigene Quadratmeterzahl kennen. Die konkreten Freigrenzen für den Neubau ohne die Abstellraum-Frage stehen in der Garage-Matrix.
Abgrenzung: Dieser Artikel beantwortet, wann ein mitgebauter Abstellraum die verfahrensfreie Garage in der Flächengrenze hält oder den Tatbestand verlässt. Was in einer fertigen Garage lagern darf, steht unter Was darf in die Garage?. Den Unterschied zum offenen Stellplatz erklärt Carport vs. Garage. Die Meter an der Nachbargrenze stehen im Ratgeber Grenzbebauung.
Was der Tatbestand entscheidet
Eine Baugenehmigung ist der Normalfall. Verfahrensfrei ist ein Vorhaben nur, wenn ein Katalog der Landesbauordnung es namentlich ausnimmt. Für die Garage ist das ein eigener Tatbestand, daneben steht meist ein zweiter für kleine Gebäude ohne Garagenfunktion. Welcher Satz greift, entscheidet die Einordnung des Bauwerks, nicht die Beschriftung auf dem Bausatz.
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ein Abstellraum für Reifen, Fahrräder oder Gartengerät ist in dieser Definition nicht enthalten. Trotzdem bauen viele ihn in dasselbe Volumen: seitliche Kammer, Rückwand mit Tür, angesetzter Schuppen unter demselben Dach. Solange das Landesrecht diesen Raum im Garagen-Satz mit nennt, bleibt das Ganze eine Garage, und die Quadratmeter beider Teile werden addiert. Fehlt das Wort, bleibt die Zweckfrage: Dient das Gebäude noch dem Einstellen, oder ist der Lagerteil so eigenständig, dass ein anderer Katalogsatz gilt?
Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge fallen aus dem Garagenbegriff heraus. Das Saarland sagt das ausdrücklich: Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze und keine Garagen (§ 2 Abs. 9 Satz 3 LBO). Ein Regal mit Reifen in der Ecke ist damit nicht gemeint. Eine abgetrennte Kfz-Werkstatt oder ein reines Teilelager schon. Vergleichbare Vorbehalte kennen weitere Bauordnungen. Die dauerhafte Umnutzung einer bestehenden Garage zu Lager oder Hobbyraum ist eine Nutzungsänderung und ein anderes Verfahren; sie steht nicht in diesem Text.
Drei Lesarten ordnen die Praxis:
| Lesart | Wo sie steht | Folge für die Genehmigung |
|---|---|---|
| Mitgerechnet | Berlin, Hessen, Niedersachsen, Saarland nennen den Abstellraum im Garagen-Tatbestand | bleibt Garage; die Fläche zählt mit; über der Grenze wird ein Verfahren nötig |
| Geschwiegen | die übrigen zwölf Länder nennen ihn im Garagen-Satz nicht | Zweckprüfung; ein untergeordneter Raum kippt den Tatbestand in der Regel nicht, ein dominanter Lagerteil kann es |
| Umgedeutet | Landkreis Südwestpfalz, Infoblatt Stand Oktober 2021 | integrierter Abstellraum verlässt die 50-m²-Garage und wird als Kleingebäude bis 50 m³ gelesen |
Die dritte Zeile ist Behördenpraxis eines Kreises, nicht der Wortlaut der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung. Darauf geht der eigene Abschnitt ein.
Vier Länder rechnen den Abstellraum ausdrücklich mit
In diesen vier Ländern ist die Rechtsfolge klarer als anderswo: Der Abstellraum ist Teil der freigestellten Garage. Er verschafft keine zusätzliche Fläche neben der Grenze, und er schaltet nicht automatisch auf den Kleingebäude-Satz um. Die Verfahrensfreiheit entfällt, sobald die Summe über der Grenze liegt, die Höhenvorgabe reißt oder ein anderer Ausschluss greift, etwa der Außenbereich.
| Land | Wortlaut zum Abstellraum | Grenze | Was zusätzlich gilt |
|---|---|---|---|
| Niedersachsen | „auch mit Abstellraum“ | 60 m² Grundfläche je Baugrundstück, Höhe bis 3 m | Zufahrten mit erfasst; außer im Außenbereich; notwendige Einstellplätze nur, wenn sie genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei sind |
| Saarland | „einschließlich eingebautem Abstellraum“ | 36 m² Bruttogrundfläche, eingeschossig, mittlere Wandhöhe bis 3 m | außer im Außenbereich |
| Hessen | „einschließlich Abstellraum“ | 50 m² Grundfläche | Zufahrt daneben bis 200 m²; Kenntnisgabe an die Gemeinde, 14 Tage |
| Berlin | „sowie deren Abstellräume“ | 50 m² Brutto-Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3 m | außer im Außenbereich |
Die Fundstellen: Niedersachsen Anhang Nr. 1.2 zu § 60 Abs. 1 NBauO (Fassung seit 1. Juli 2025), Saarland § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO, Hessen Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 1.2 HBO (Fassung vom 9. Oktober 2025), Berlin § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln.
Niedersachsen: 60 m² einschließlich Abstellraum
Der Anhang sagt: Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen sind nur erfasst, wenn die Errichtung oder Änderung dieser Plätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine Obergrenze von zwei Garagen mehr. Gezählt wird die Grundfläche auf dem Baugrundstück. Überdachte Stellplätze sind in Niedersachsen Garagen (§ 2 Abs. 10 Satz 1 NBauO). Ein vorhandener verfahrensfreier Carport und der neue Abstellraum zehren deshalb am selben Kontingent. Nach der FAQ des Wirtschaftsministeriums (Ziffer 18.8, Stand 30. Januar 2026) zählen in diese 60 m² nur bereits verfahrensfreie Garagen; baugenehmigte oder über eine Mitteilung nach § 62 zugelassene Garagen bleiben außen vor. Die Details dazu stehen auf der Garagen-Seite Niedersachsen.
Zwei Fallen liegen neben dem Wort „Abstellraum“. Nummer 1.2 spricht von einer Höhe bis zu 3 m, nicht von der mittleren Wandhöhe. Bei einem geneigten Dach kann das strenger sein; welches Maß die Behörde anlegt, sollten Sie vor dem Auftrag klären. Und der allgemeine Kleingebäude-Satz daneben (Anhang Nr. 1.1: 75 m³, im Außenbereich 40 m³, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten) gilt ausdrücklich nicht für Gebäude, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Wer die Garage verlässt, landet also nicht automatisch in den großzügigeren 75 m³, solange das Bauwerk noch dem Einstellen dient.
Saarland: 36 m² und nur eingeschossig
Der Freistellungssatz ist eng und präzise: eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO). „Eingebaut“ meint den Raum im selben Baukörper, nicht einen zweiten Schuppen Meter daneben. Eine Doppelgarage mit seitlicher Kammer erreicht 36 m² Bruttogrundfläche schnell, weil die Außenmaße zählen und nicht die freie Stellfläche zwischen den Wänden.
Daneben steht ein allgemeiner Satz für eingeschossige Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich (Buchst. a). Er ist die Auffangregel für kleine Nebengebäude, nicht ein Freifahrtschein für eine Garage, die an den 36 m² scheitert. Ob ein Bauwerk, das die Behörde nicht mehr als Garage liest, unter Buchstabe a fällt, hängt an den übrigen Voraussetzungen dieses Satzes.
Die Abstandsflächenregel ist eine zweite Norm. Sie lässt Garagen einschließlich Abstellraum an der Grenze zu und erlaubt, Garagen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise zu unterkellern (§ 8 Abs. 2 LBO). Die Verfahrensfreiheit verlangt trotzdem ein eingeschossiges Gebäude und die 36 m². Ob ein Keller in diese Bruttogrundfläche fällt, sagt der Freistellungssatz nicht. Vor dem Aushub ist das eine Frage an die Bauaufsicht, nicht eine Lücke, die sich von selbst zugunsten des Bauherrn schließt. Die Längen an der Grenze (12 m je Grenze, 15 m auf dem Grundstück) erklärt der Ratgeber zur Grenzbebauung.
Hessen: 50 m² Garage, 200 m² Zufahrt, und eine Kenntnisgabe
Die Anlage zur Hessischen Bauordnung stellt frei: Garagen einschließlich Abstellraum sowie Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m² Grundfläche, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche. Der Satz steht unter dem Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. 1 (Fassung der Anlage vom 9. Oktober 2025, gültig ab 14. Oktober 2025).
Die beiden Zahlen gehören verschiedenen Flächen. Die 50 m² sind Garage und Abstellraum. Die 200 m² sind die Zufahrt. Wer die 200 m² als Obergrenze der Garage liest, plant um ein Vielfaches zu groß. Der Gesetzestext sagt Grundfläche, nicht Brutto-Grundfläche. Kommunale Merkblätter vertauschen beides gelegentlich; maßgeblich bleibt die Anlage.
Verfahrensfrei heißt in Hessen an dieser Stelle nicht anzeigefrei. Abschnitt IV Nr. 1 ist ein Kenntnisgabeverfahren: Der Gemeinde sind die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang dieser Unterlagen begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, und sie keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Teilt sie vor Fristablauf mit, dass beides unterbleibt, darf früher begonnen werden. Eine Satzung kann bestimmte Vorhaben von der Kenntnisgabe ausnehmen.
Die Anlage nennt für diesen Garagen-Satz keinen eigenen Außenbereichsvorbehalt. Im Außenbereich scheitert eine private Garage trotzdem meist am Planungsrecht. Was § 35 BauGB dafür verlangt, steht im Ratgeber Bauen im Außenbereich.
Berlin: die Abstellräume der Garage zählen in die 50 m²
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln stellt frei: Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich. „Deren Abstellräume“ sind die zur Garage oder zum Stellplatz gehörenden Räume, nicht ein beliebiges Gartenhaus auf demselben Grundstück. Seit dem 29. Dezember 2023 gelten 50 m²; davor waren es 30 m².
Der Gegensatz zum allgemeinen Kleingebäude ist in Berlin besonders scharf. Eingeschossige Gebäude ohne diese Garagenfunktion sind nur bis 10 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei, und auch das nicht im Außenbereich (Buchst. a). Wer den Abstellraum so groß plant, dass die Behörde das Bauwerk nicht mehr als Garage mit zugehörigem Raum liest, verliert die 50 m² und steht vor der 10-m²-Regel oder vor einem Genehmigungsverfahren. Der Abstellraum ist in Berlin also mit freigestellt, solange er Abstellraum der Garage bleibt.
Wo das Gesetz den Abstellraum nicht nennt
In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen steht im Garagen-Tatbestand kein Abstellraum. Rheinland-Pfalz gehört nach dem Gesetzestext in dieselbe Gruppe und hat wegen der Kreis-Praxis einen eigenen Abschnitt.
Schweigen heißt nicht, dass ein seitliches Regal die Verfahrensfreiheit zerstört. Es heißt auch nicht, dass eine angebaute Kammer automatisch „nicht mitzählt“. Der Zweck des Gebäudes bleibt der Maßstab: Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ein untergeordneter Raum für Zubehör lässt sich dazu meist noch rechnen. Ein zweiter Baukörper mit eigener Tür, der größer ist als der Einstellplatz und dem Lagern dient, ist ein eigenes Vorhaben und fällt unter den Satz, den das Land für Nebengebäude bereithält. Dessen Grenze ist oft enger als die der Garage. Die jeweils geltende Zahl und den Ausschluss des Außenbereichs nennt die Garage-Matrix auf der Landesseite.
Einige Tatbestände sind auch ohne das Wort „Abstellraum“ schon eng geschnitten:
- Schleswig-Holstein stellt nur notwendige Garagen frei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO), bis 50 m² Brutto-Grundfläche und bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m. Eine zusätzliche Kammer, die aus der notwendigen Garage einen allgemeinen Lagerbau macht, gefährdet genau diese Voraussetzung. Was „notwendig“ heißt, folgt aus der Stellplatzregel des Landes, nicht aus dem Wunsch nach Stauraum.
- Mecklenburg-Vorpommern hat den eigenen Garagen-Satz gestrichen. Seit der Novelle vom 26. Mai 2026 fallen Garagen unter Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, bis 40 m² Brutto-Grundfläche und mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich. Ein Abstellraum ohne Aufenthaltsqualität bleibt in diesem Wortlaut denkbar. Eine beheizte Werkstatt mit Aufenthaltsraum verlässt ihn.
- Bayern verweist die Fläche auf die Garagen im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO: bis 50 m² und mit der mittleren Wandhöhe von 3 m, außer im Außenbereich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO). Der Abstellraum ist nicht genannt. Im Geltungsbereich bestimmter Satzungen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² zusätzlich verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen entsprechen. Das ist ein anderer Tatbestand und keine pauschale Erlaubnis für Lagerfläche.
- Brandenburg nimmt Garagen vom Kleingebäude-Satz mit 75 m³ aus. Ein Nebengebäude, das die Behörde nicht mehr als Garage liest, kann unter diesen Satz fallen; eine Garage selbst nicht. Im qualifizierten Bebauungsplangebiet gilt für oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss eine eigene Grenze von 100 m² Grundfläche.
Überall bleibt der Bebauungsplan neben der Bauordnung stehen. Eine verfahrensfreie Garage, die im Vorgarten oder außerhalb der überbaubaren Fläche liegt, ist trotzdem planungsrechtlich unzulässig. Dafür braucht es eine Befreiung oder eine andere Lösung, auch wenn der Abstellraum in die Landesgrenze passt.
Rheinland-Pfalz: 50 m² oder 50 m³
Der gesetzliche Garagen-Satz ist eindeutig und erwähnt keinen Abstellraum. Keiner Genehmigung bedürfen Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche, mit einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m und bei Giebelwänden einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m. Ausgenommen sind diese Anlagen im Außenbereich und in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f LBauO). Der Denkmalschutz kippt die Freiheit hier also schon im Tatbestand, unabhängig von jedem Abstellraum.
Direkt darüber steht der Kleingebäude-Satz: Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Ausgenommen sind unter anderem Garagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Eine Garage kann sich auf die 50 m³ also nicht berufen. Sie bleibt bei den 50 m², oder sie ist gar nicht verfahrensfrei.
Der Landkreis Südwestpfalz liest den integrierten Abstellraum anders. Das Infoblatt „Errichtung/Änderung von Garagen und überdachten Stellplätzen“, Stand Oktober 2021, sagt: Eine Garage oder ein überdachter Stellplatz mit integriertem Abstellraum sei nicht mehr bis 50 m² genehmigungsfrei. Es handele sich um ein Kleingebäude, das im Innenbereich nur bis 50 m³ genehmigungsfrei wäre. Die Logik der Behörde ist: Mit dem Abstellraum liegt keine Garage im Sinn des Buchstaben f mehr vor, die Ausnahme für Garagen in Buchstabe a greift nicht, und es bleibt die Kubikmetergrenze.
Diese Lesart ist belastbar für den Landkreis Südwestpfalz. Sie ist kein Satz der Landesbauordnung. Andere untere Bauaufsichten in Rheinland-Pfalz können denselben Baukörper weiter als Garage bis 50 m² behandeln, solange der Einstellzweck überwiegt. Kommerzielle Übersichten, die den Kreissatz als Landesrecht ausgeben, gehen weiter als die Fundstelle. Vor dem Bau ist die zuständige Behörde zu fragen, nicht ein fremdes Merkblatt zu unterstellen. Die Garagen-Seite Rheinland-Pfalz und die Seite des Bundeslandes bleiben der Ort für die übrigen Grenzen.
Warum die 50 m³ praktisch so viel enger sind: Ein umbauter Raum von 50 m³ ist bei einer üblichen Höhe schon mit einer kleinen Grundfläche erreicht. Als grobe Orientierung, nicht als amtliche Rechenvorschrift, füllen 20 m² Grundfläche mal 2,5 m Höhe genau diese 50 m³, noch bevor eine ausgewachsene Garage dazukommt. Wer unter der Kreisslesart eine normale Einzelgarage mit Kammer plant, liegt über 50 m³ und braucht eine Genehmigung. Die genaue Ermittlung des umbauten Raums folgt der Methode, welche die Bauaufsicht anlegt; eine eigene Multiplikation ersetzt das nicht.
Das Infoblatt zitiert die Grenzbebauung noch als § 8 Abs. 9 LBauO. Seit dem 1. November 2025 steht diese Regel in § 8 Abs. 8. Die Längen (12 m an einer Grenze) gelten fort, die Fundstelle im Blatt von 2021 ist für den Paragraphen veraltet. Für die Abstellraum-Aussage ändert die Umnummerierung nichts, weil sie nie im Gesetz stand.
Zwei Quadratmeter, die nichts mit der Genehmigung zu tun haben
Neben der Verfahrensfreiheit sortieren Garagenverordnungen nach Nutzfläche. In der Muster-Garagenverordnung der Bauministerkonferenz (Fassung Mai 1993, geändert durch Beschlüsse bis zum 30. Mai 2008) ist die Nutzfläche die Summe der miteinander verbundenen Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen (§ 1 Abs. 7). Ein Geräteraum kommt darin nicht vor. Kleingaragen sind Garagen bis 100 m² Nutzfläche, darüber beginnen Mittel- und Großgaragen mit strengeren Anforderungen an Lüftung, Wände und Rettungswege (§ 1 Abs. 8).
Dieselbe Musterfassung kennt 20 m² an anderer Stelle. Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben dabei unberücksichtigt (§ 10 Abs. 2). Auch die strengere Trennwandregel gilt nicht zwischen Kleingaragen und Räumen, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 1). Das erspart bei einer kleinen Kammer unter Umständen die feuerhemmende Wand. Es hebt keine Flächengrenze der Landesbauordnung an, und es ist Musterrecht: Das Land übernimmt es nur, soweit seine eigene Verordnung das sagt.
Wie weit Länder die Nutzfläche heute weiter fassen, zeigt Hessen. Die Garagenverordnung vom 13. Mai 2024, in Kraft bis zum 31. Dezember 2030, rechnet Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie die Verkehrsflächen zusammen (§ 2 Abs. 8 GaV). Ein allgemeiner Geräteraum steht auch dort nicht in der Summe. Fahrradflächen können die 100-m²-Schwelle der Kleingarage aber früher erreichen als nach dem alten Muster. Schleswig-Holstein hat Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge seit der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 3. Juli 2023 ebenfalls in die Nutzfläche genommen; die Fundstelle ist in der Garage-Matrix geprüft. Für den klassischen Abstellraum der Einzelgarage bleibt der praktische Satz: Die 100 m² Nutzfläche und die verfahrensfreie Grundfläche sind zwei Rechnungen. Ein Raum kann die eine unberührt lassen und die andere sprengen.
Was den Tatbestand zusätzlich kippt
Der Abstellraum ist nur einer von mehreren Ausgängen aus der verfahrensfreien Garage.
Aufenthaltsraum, Toilette, Feuerstätte. Mehrere Kleingebäude- und Grenzregeln gelten nur für Gebäude ohne diese Ausstattung. Eine Garage, die zum Hobbyraum mit Ofen oder zur Einliegerwohnung wird, verlässt den Garagen-Tatbestand und meist auch die Erleichterung an der Grenze. Heizung und der Umbau zu Wohnraum sind eigene Fragen; sie werden hier nicht als Bauanleitung ausgeschrieben. Die Nutzungsänderung ist der Verfahrensbegriff, sobald eine fertige Garage ihren Einstellzweck verliert.
Außenbereich. In den meisten Ländern nimmt schon der Garagen-Satz Grundstücke im Außenbereich aus, darunter Niedersachsen, das Saarland, Berlin und Rheinland-Pfalz. Hessen und Schleswig-Holstein formulieren im Garagen-Satz keinen eigenen Ausschluss; die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB muss dort eigenständig gegeben sein. Daran scheitert eine private Garage in der Regel.
Summe auf dem Grundstück. Niedersachsen, Brandenburg, Bremen, Sachsen und weitere Länder addieren mehrere Garagen und überdachte Stellplätze. Ein Abstellraum, der in einem Land mitzählt, erhöht diese Summe. Er ist kein zweites, frei schwebendes Kontingent.
Grenzbebauung. Ob ohne eigene Abstandsfläche gebaut werden darf, steht in einem anderen Paragraphen als die Verfahrensfreiheit. Saarland und Hessen nehmen den Abstellraum auch dort in den Wortlaut („Garagen einschließlich Abstellraum“). Niedersachsen und Berlin privilegieren Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, ohne den Abstellraum noch einmal zu nennen. Eine Garage kann verfahrensfrei sein und an der Grenze trotzdem zu lang, und sie kann an der Grenze zulässig sein und trotzdem eine Genehmigung brauchen, weil die Fläche überschritten ist.
Notwendigkeit und Stellplätze. Wo die Freiheit an der notwendigen Garage hängt, darf der Abstellraum die Einstellfunktion nicht verdrängen. Gehen notwendige Plätze verloren, stellt sich die Stellplatzpflicht neu, auch wenn der Baukörper klein bleibt.
So prüfen Sie den eigenen Plan
Gehen Sie die Punkte in dieser Reihenfolge durch, bevor Sie einen Bausatz bestellen oder ein Fundament ausheben:
- Land und Tatbestand. Steht der Abstellraum im Garagen-Satz (Berlin, Hessen, Niedersachsen, Saarland), addieren Sie seine Fläche zur Garage. Steht er nicht darin, beschreiben Sie Einstellfläche und Lagerfläche getrennt und fragen Sie die untere Bauaufsicht, sobald der Lagerteil nicht mehr deutlich untergeordnet ist. In Rheinland-Pfalz fragen Sie ausdrücklich, ob die Behörde der Lesart des Landkreises Südwestpfalz folgt.
- Maß. Nehmen Sie die Außenmaße, nicht die Innenfläche des Bausatzes. Brutto-Grundfläche (Berlin, Saarland und weitere Länder der Matrix) schließt die Umfassungswände ein. Dachüberstand, Fundament und ein späterer Anbau können einen knappen Wert überschreiten.
- Höhe und Geschoss. Saarland verlangt eingeschossig. Niedersachsen begrenzt die Höhe auf 3 m, die meisten anderen Länder die mittlere Wandhöhe. Rheinland-Pfalz nennt 3,20 m mittlere Wandhöhe und 4 m Firsthöhe an Giebeln.
- Ort. Außenbereich, Umgebung eines Denkmals (in Rheinland-Pfalz schon im Tatbestand) und die Festsetzungen des Bebauungsplans prüfen Sie getrennt von der Quadratmetergrenze.
- Grenze. Länge, Wandhöhe und der Anteil des Abstellraums an der grenzständigen Wand sind die zweite Rechnung. Dafür gilt der Grenzbebauungs-Ratgeber, nicht dieser Text.
- Verfahren, wenn die Freiheit fehlt. Dann ist ein Bauantrag fällig, in vielen Ländern digital über den digitalen Bauantrag. In Hessen bleibt es auch unterhalb der 50 m² bei der Kenntnisgabe, sofern keine Satzung davon befreit.
- Nutzung nach dem Bau. Der freigestellte Abstellraum darf die Garage nicht zum Dauerlager ohne Fahrzeug machen. Diese Grenze erklärt der Ratgeber zur Nutzung und Lagerung.
Eine Skizze mit Außenmaßen, einer getrennten Angabe von Einstellfläche und Abstellraum, der Wandhöhe und dem Abstand zur Grenze reicht für dieses Vorgespräch. Sie ersetzt weder Bauvorlagen noch die Entscheidung der Behörde.
Fazit
Ein Abstellraum kippt die Garage nur dort, wo er den gesetzlichen Zweck verlässt oder eine Behörde ihn aus dem Garagen-Tatbestand herausnimmt. In Berlin, Hessen, Niedersachsen und dem Saarland ist er mit genannt: Er zählt zur Freigrenze, er liegt nicht daneben. In den Ländern ohne dieses Wort bleibt der Einstellzweck entscheidend. Ein Bau, den die Behörde nicht mehr als Garage liest, fällt unter den Satz für kleine Gebäude ohne Garagenfunktion; der ist häufig enger, in Berlin zum Beispiel nur 10 m² Brutto-Grundfläche. In Rheinland-Pfalz ist die 50-m³-Lesart für den Landkreis Südwestpfalz belegt und für das Landesgesetz nicht. Die 20 m² der Muster-Garagenverordnung ändern an alledem nichts; sie betreffen die Trennwand, nicht die Frage, ob Sie eine Baugenehmigung brauchen.
Die Zahlen in diesem Text beschreiben den Stand der genannten Vorschriften am 24. Oktober 2026. Baurecht ist Ländersache und ändert sich. Die zuständige untere Bauaufsicht entscheidet den Einzelfall. viba ist ein unabhängiges Informationsangebot und kein Bauamt.
Häufige Fragen
Braucht eine Garage mit Abstellraum eine Baugenehmigung?
Das hängt vom Bundesland und davon ab, ob der Raum im Garagen-Tatbestand mit genannt ist. Berlin, Hessen, Niedersachsen und das Saarland stellen einen Abstellraum mit frei, rechnen ihn aber in die Flächengrenze ein. Überschreitet die Summe die Grenze, wird ein Verfahren nötig. In Rheinland-Pfalz wertet der Landkreis Südwestpfalz einen integrierten Abstellraum als Kleingebäude bis 50 m³ umbauten Raums. Andere Bauaufsichten können den Fall anders lesen.
Zählt der Abstellraum zur Grundfläche der Garage?
Ja, sobald das Landesrecht ihn in den Tatbestand aufnimmt. In Niedersachsen sind es 60 m² Grundfläche je Baugrundstück einschließlich Abstellraum, im Saarland 36 m² Bruttogrundfläche, in Berlin 50 m² Brutto-Grundfläche, in Hessen 50 m² Grundfläche. Die hessische Zufahrt bis 200 m² ist eine eigene Zahl und gehört nicht zur Garage. Wo das Gesetz schweigt, sollten Sie die Fläche trotzdem mit angeben und die Behörde fragen, sobald der Lageranteil groß wird.
Wann wird aus der Garage ein Kleingebäude?
In Rheinland-Pfalz sagt das Gesetz das nicht. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f LBauO stellt Garagen bis 50 m² frei und nennt keinen Abstellraum. Buchstabe a stellt Gebäude bis 50 m³ frei und nimmt Garagen ausdrücklich aus. Der Landkreis Südwestpfalz behandelt eine Garage mit integriertem Abstellraum trotzdem als Kleingebäude. Ob Ihre Kreis- oder Stadtverwaltung derselben Lesart folgt, ist vor dem Bau zu klären.
Darf der Abstellraum größer sein als der Einstellplatz?
Eine feste Quote nennt keines der vier Gesetze, die den Abstellraum ausdrücklich mit freistellen. Kippt das Verhältnis so, dass der Raum vor allem dem Lagern dient und das Fahrzeug nur noch Beiwerk ist, trägt die Legaldefinition der Garage nicht mehr. Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind nach § 2 Abs. 9 Satz 3 der Saarländischen Landesbauordnung keine Garagen. Eine dauerhafte Lagernutzung einer fertigen Garage ist eine andere Frage und steht im Ratgeber zur Garagennutzung.
Gilt die 20-Quadratmeter-Regel der Garagenverordnung für die Genehmigung?
Nein. In der Muster-Garagenverordnung der Bauministerkonferenz, zuletzt geändert am 30. Mai 2008, bleiben Abstellräume bis 20 m² bei bestimmten Trennwand-Anforderungen zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen unberücksichtigt. Das ist eine bauordnungsrechtliche Erleichterung für den Brandschutz, keine Freigrenze des Genehmigungsverfahrens. Die Landesverordnung kann davon abweichen.
Ist ein Keller unter der Garage verfahrensfrei?
Die saarländische Abstandsflächenregel erlaubt, Garagen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise zu unterkellern. Die Verfahrensfreiheit in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO verlangt daneben ein eingeschossiges Gebäude mit höchstens 36 m² Bruttogrundfläche. Ob der Keller in diese 36 m² fällt, sagt der Freistellungssatz nicht. Klären Sie das vor dem Aushub mit der Bauaufsicht.